Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  10 ZB 20.2129

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30390
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 2 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 19.867 2020-08-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2019 abgewiesen hat. Mit diesem Bescheid wurde die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich befristet und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht abgelehnt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Kläger geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, da eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliege. Seine Ehefrau habe ihm mehrfach ihre Vergewaltigung vorgeworfen und diesen Vorwurf auch nach Rücknahme ihres diesbezüglichen Strafantrags bei der Polizei unter anderem im Scheidungsantrag wiederholt. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm daher aufgrund der gesellschaftlichen Diskriminierung nicht mehr möglich. Zudem sei ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AufenthG unzumutbar. Insoweit habe das Verwaltungsgericht die Tatsachen unzureichend festgestellt. Denn am Abend des 2. November 2019 (richtig: 2018) sei ein klärendes Gespräch mit seiner Ehefrau und deren Eltern eskaliert und er unter Androhung körperlicher Gewalt sowie einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung dazu gedrängt worden, Deutschland zu verlassen, damit so die Ehre der Tochter (seiner Ehefrau) gewahrt und deren Ehebruch nicht bekannt werde. Er sei aus Angst vor der Familie seiner Frau und vor einer Strafanzeige noch in der Nacht geflohen. Dieses Verhalten seiner Ehefrau sei als psychische Misshandlung und nicht nur als „regelmäßige Folge“ der Untreue des Ehepartners zu werten und für seine Flucht kausal gewesen. Bis April 2019 habe er in ständiger Angst einer Verhaftung wegen des vorgetäuschten Vorwurfs der Vergewaltigung gelebt.
Damit wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung droht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG), beim Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, weil es die von ihm geschilderten Vorfälle (Untreue der Ehefrau, Kränkung und Bedrohung durch die Familie seiner Frau) als zwar für ihn unangenehme aber letztlich übliche Trennungsfolgen bewertet hat. Soweit sich der Kläger im Zulassungsverfahren auf eine ihm deswegen in der Türkei (Herkunftsstaat) drohende erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung beruft (zu solchen Fällen einer besonderen Härte vgl. z.B. Nr. 31.2.2.1.1 AVwV zu § 31 AufenthG; Göbel-Zimmermann/Eichhorn in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 18 m. Rsprnachweisen; SächsOVG, B.v. 12.1.2018 – 3 B 325/17 – juris Rn. 13 f.), genügt sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht, da er ohne Nennung konkreter Anhaltspunkte lediglich pauschal behauptet, ihm wäre „in der Türkei aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich“.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar war (§ 31 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AufenthG). Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (stRspr des Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 10 ZB 17.2436 – juris Rn. 12; B.v. 23.7.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6; B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 7; B.v. 17.1.2014 – 10 B 13.1783 – juris Rn. 4 m.w.N.). Ehestreitigkeiten und Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen führen in einer Vielzahl von Fällen zu einer Trennung von Eheleuten, machen für sich genommen jedoch noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar.
Soweit mit dem Zulassungsvorbringen die diesbezüglichen tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung unter Zugrundelegung des dargelegten rechtlichen Maßstabs auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2020 gestützt. Dort hat der Kläger zwar angegeben, er sei von den Verwandten seiner Frau bedroht worden und (auch) deshalb sofort nach Augsburg gefahren, während er von einer Anzeige seiner Ehefrau erst später durch seinen Anwalt erfahren habe. Gleichzeitig hat er aber angegeben, sich am 2. November (2018) entschlossen zu haben, nach Augsburg zu gehen, weil ihn seine Frau betrogen habe (S. 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 11.8.2020). Diese Angaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt und ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Untreue des Ehepartners für sich allein eine besondere Härte nicht zu begründen vermag (zu derartigen relativ häufig anzutreffenden Eheverfehlungen vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 31 Rn. 54 m. Rsprnachweisen). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die vom Kläger angegebene Eskalation bei dem klärenden Gespräch am 2. November 2018 mit der von ihm empfundenen Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau grundsätzlich nicht ausreicht, um die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft bejahen zu können. Die bloße Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe hier die Tatsachen unzureichend festgestellt, vielmehr sei ihm körperliche Gewalt sowie eine Strafanzeige wegen Vergewaltigung angedroht worden, um ihn zum Verlassen des Bundesgebiets zu bewegen, genügt dem Darlegungsgebot nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 67), zumal er selbst im Rahmen seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht dazu nichts berichtet und als entscheidenden Grund für seinen Beschluss, nach Augsburg zu gehen, die Untreue seiner Ehefrau angegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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