Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Asylrecht

Aktenzeichen  20 ZB 17.30672

Datum:
19.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116488
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

“Darlegen” bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen Hinweis. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 K 16.30825 2016-12-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Dezember 2016 ist unzulässig, da kein Zulassungsgrund in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt wurde.
„Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, Beschluss v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90, 91; Beschluss v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der vorliegende Zulassungsantrag bezeichnet ausdrücklich keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. Aus den im Stile einer Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen lässt sich bei wohlwollender Auslegung ableiten, dass der Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG geltend machen möchte.
Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG fehlt es allerdings bereits an einer Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch die weiteren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) werden nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz fehlt es an der Benennung einer Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichts, von der das Verwaltungsgericht in der streitgegenständlichen Entscheidung abgewichen wäre. Die bloße Nennung eines erstinstanzlichen Gerichts (hier des VG Stade), das eine andere Rechtsauffassung äußert als das entscheidende Gericht, reicht insoweit nicht aus. Außerdem ist eine Darlegung der widersprechenden Rechtssätze nach der Divergenzentscheidung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 73) nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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