Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil (Uganda)

Aktenzeichen  9 ZB 17.30973

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7262
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Mit dem Zulassungsvorbringen im Rahmen einer Grundsatzrüge ist auf der Grundlage eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen die Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.31744 2017-06-21 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob allein die Asylantragstellung im Fall einer Abschiebung nach Uganda die Gefahr einer Verfolgung auslösen würde, wird der angebliche „Werdegang“ der Klägerin zu 1 einschließlich einer Beteiligung an einer Selbstverwaltungsorganisation in Uganda, die anonyme Drohbriefe erhalten habe, geschildert sowie auf Informationen im Jahresbericht von Amnesty International zu Uganda aus dem Jahr 2016 verwiesen. Damit wird weder nachvollziehbar begründet, warum allgemeiner Klärungsbedarf zur Frage einer Rückkehrgefährdung in Uganda bei Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland besteht, noch weshalb im Einzelfall der Kläger von einer solchen Gefahr auszugehen sein könnte. Die im Einzelnen angeführten Informationen aus dem genannten Jahresbericht betreffen Beeinträchtigungen von Journalisten bzw. Medienschaffenden durch die ugandische Polizei und die staatliche Regulierungsbehörde, staatliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Spionage- und Schadsoftware sowie Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gegenüber Oppositionsparteien. Anhaltspunkte dafür, dass die Asylantragstellung in Deutschland zu politischer Verfolgung in Uganda führt, ergeben sich daraus nicht. Bezogen auf die Kläger fehlt es außerdem an der Anknüpfungstatsache journalistischer oder oppositioneller Betätigung. Soweit von der Klägerin zu 1 im Verfahren behauptet wurde, in Opposition zur ugandischen Regierung geraten zu sein bzw. der Selbstverwaltungsorganisation, der sie angehört habe, sei nachgesagt worden, eine politische Organisation zu sein, hat das Verwaltungsgericht ihre diesbezüglichen Angaben als vage sowie unvollständig und deshalb nicht als tragfähig für den behaupteten Asylanspruch angesehen. Gegen diese Einschätzung kann kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den angeführten Jahresbericht von Amnesty International in seinen Urteilsgründen gewürdigt (s. UA S. 7). Mit dem Zulassungsvorbringen ist somit nicht – was jedoch erforderlich gewesen wäre – auf der Grundlage eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte) die Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt worden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.32016 – juris Rn. 5 m.w.N.).
2. Die Kläger haben somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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