Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren

Aktenzeichen  20 ZB 16.50008

Datum:
7.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44864
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 15.50267 2015-12-08 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat sinngemäß allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend gemacht. Diesen hat er jedoch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in: Eyermann, VwGO, § 124a, Rn. 72 m. w. N.).
Der Zulassungsbegründung vom 17. Februar 2016 lässt sich bereits eine derartige Fragestellung nicht entnehmen. Darüber hinaus beschränkt sich der Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers auf die Wiedergabe der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bayreuth in der angefochtenen Entscheidung auch nur ansatzweise erkennbar ist.
Damit sind aber die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht gewahrt.
Aufgrund dessen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren abzulehnen, da diesbezüglich keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 117 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).


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