Aktenzeichen 9 ZB 19.31460
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da innerhalb der Monatsfrist versäumt wurde die Berufung zu begründen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 13 K 17.33227 2019-03-18 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. März 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31932 – juris Rn. 2). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 18. März 2019 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis den Bevollmächtigten des Klägers am 20. März 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB am Montag, den 22. April 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Eine Begründung war in dem Zulassungsschreiben vom 29. März 2019 nicht enthalten und wurde auch nicht mehr vorgelegt. Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.33341 – juris Rn. 1; B.v. 17.5.2018 – 9 ZB 18.30931 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).