Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Verletzung des Ansprucha auf rechtliches Gehör

Aktenzeichen  15 ZB 19.33786

Datum:
28.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30513
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (st. Rspr. VGH München BeckRS 2019, 1023). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (Bestätigung von VGH München BeckRS 2018, 35673). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Mängeln der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (Bestätigung von VGH München BeckRS 2019, 13780). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 19.30523 2019-08-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2019, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 13. August 2019 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund eines allein geltend gemachten Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die von den Klägern behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
Der Kläger trägt zu Begründung seines Zulassungsantrags resp. zur Begründung einer Gehörsverletzung vor, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe zu rechnen brauchen. Der Kläger behauptet ferner, er sei mit seinem Vorbringen nicht gehört worden und führt hierzu nach Darstellung von Passagen des Tatbestands und den Entscheidungsgründen des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils aus, dass ihm ebenso wie seinem Bruder (zu diesem vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 19.33773) entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz zustehe. Auch die Frage der Möglichkeit, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu seinen Gunsten bestünden, hätte nicht in der dargestellten Kürze im Urteil abgehandelt werden dürfen. Die Situation palästinensischer Flüchtlinge im Libanon sei nach wie vor hochproblematisch. Bekanntermaßen seien palästinensische Flüchtlinge im Libanon seit Jahrzehnten enormen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne keineswegs von einer Besserung der schwierigen Situation ausgegangen werden. Viel eher müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Situation palästinensischer Flüchtlinge weitergehend verschlechtert habe. Dies stehe vor allem auch mit dem Zuzug syrischer Flüchtlinge in den Libanon im Zusammenhang. Zahllose libanesische Flüchtlinge versuchten seit einigen Monaten, den Libanon zu verlassen. Offenbar sei ein erheblicher Anstieg der Flüchtlingszahlen zu verzeichnen. Dies könne nicht grundlos geschehen. Offenbar sei den libanesischen Regierungsstellen die Massenflucht recht. Palästinensische Flüchtlinge würden in zahllosen Bereichen des öffentlichen Lebens, allein weil sie Palästinenser seien, benachteiligt und diskriminiert. Der Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten werde ihnen größtenteils abgeschnitten. In zahlreichen Bereichen dürften sie überhaupt nicht beruflich tätig sein. In der Öffentlichkeit würden Palästinenser zu Sündenböcken erklärt. Es komme immer wieder zu Überprüfungen. Diese Übergriffe würden nicht nur durch private Personen vollzogen, sondern auch teilweise durch Sicherheitsbehörden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass speziell ihr Vortrag – der Vortrag des Klägers und seines Bruders – unglaubhaft sei. Wenn ihm und seinem Bruder wirklich daran gelegen wäre, einen unwahren Sachverhalt zu schildern, hätten sie sich eine weitaus gravierendere Geschichte einfallen lassen können. Grundsätzlich sei die Situation palästinensischer Flüchtlinge im Libanon nach wie vor prekär.
Hiermit vermag der Kläger eine Zulassung der Berufung wegen Versagung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 3 m.w.N.). Aus der Antragsbegründung geht nicht hervor, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sein könnten.
Der Vortrag des Klägers und seines Bruders bei der (jeweiligen) Anhörung vor dem Bundesamt (§ 25 AsylG) – ein weiterer Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfolgte nicht – fand nicht nur im (jeweiligen) Bescheid des Bundesamts sondern auch im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2019 tatsächlich Berücksichtigung, allerdings sah das Verwaltungsgericht diesen Vortrag aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht als relevant an, um geltend gemachte Ansprüche aus § 3 Abs. 1 und § 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begründen zu können: Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen insofern aus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) scheitere schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil der Kläger – ebenso wie sein Bruder – als palästinensischer Flüchtling beim UNRWA-Hilfswerk registriert sei; Schutz und Beistand der UNRWA bestehe gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weiterhin fort. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger und seinem Bruder möglich sein werde, bei Rückkehr in den Libanon die Unterstützung der UNRWA wieder in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen könne eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser im Libanon nicht angenommen werden (wird unter Rekurs auf diverse Erkenntnismittel in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt). Es werde auch nicht davon ausgegangen, dass der Kläger und sein Bruder im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären. Ihre Angaben zu vorangegangenen Verfolgungsmaßnahmen seien aufgrund widersprüchlicher Darstellungen bereits nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben. Die dargestellten Übergriffe von Jugendlichen seien dem Staat als Verfolgungsakteur nicht zuzurechnen; für eine etwaige Zurechenbarkeit wegen bewussten und gezielten Gewährenlassens durch den Staat seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit Blick auf die Hisbollah-Miliz sei fraglich, ob deren Handlungen überhaupt dem libanesischen Staat zugerechnet werden könnten. Letztlich sei der vorgetragene Übergriff ein Einzelfall geblieben; von wiederkehrenden gezielten Verfolgungshandlungen der Hisbollah sei nicht berichtet worden. Eine Wiederholung einer solchen „Verfolgungshandlung“ erscheine daher im Fall der Rückkehr unwahrscheinlich. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) bestehe nicht. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG bestünden auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte; hierzu habe weder der Kläger noch sein Bruder etwas vorgetragen. Allein die Tatsache, dass sie als palästinensische Flüchtlinge im Libanon einer schwierigen Situation gegenüberstünden, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt sei, genüge für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht. Außerdem genössen nach Angaben des UNHCR bei der UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge innerhalb des Libanon zumindest grundsätzlich Bewegungsfreiheit. Aus den genannten Gründen könnten die Kläger auch nicht hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen.
Das Verwaltungsgericht hat damit den Vortrag des Klägers ersichtlich berücksichtigt und gewürdigt. Im Übrigen brauchen sich die Gerichte nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 – juris Rn. 14; B.v. 30.4.2019 – 15 ZB 19.31547 – juris Rn. 7; B.v. 19.6.2019 – 15 ZB 19.32197 – juris Rn. 5; B.v. 27.6.2019 – 15 ZB 19.32352- juris Rn. 6). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 5.6.2019 – 15 ZB 19.32063 – juris Rn. 5). Für eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinn wird in der Antragsbegründung jedenfalls – über die bloße Behauptung, ein solcher Fall liege hier vor – nichts Relevantes resp. Substantiiertes aufgezeigt, zumal sich bereits der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 2. April 2019 mit diversen diesbezüglichen Fragen auseinandergesetzt hat.
Der Kläger wendet sich mit seiner Argumentation in der Sache letztlich ausschließlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts, ohne damit jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 20.12.2018 – 15 ZB 18.32985 – juris Rn. 5; B.v. 30.4.2019 – 15 ZB 19.31547 – juris Rn. 8; B.v. 5.6.2019 – 15 ZB 19.32063 – juris Rn. 5; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Bei Mängeln der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2019 – 15 ZB 19.32063 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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