Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung von Berufung gegen asylrechtliches Urteil (Sierra Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 19.30176

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7353
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Wird im Gewand einer Grundsatzrüge lediglich die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerügt, wird damit kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan; das Asylrecht kennt den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.42301 2018-10-26 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihre eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Für die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, „ob mit dem durch keinerlei tragfähiger Begründung durch Verwaltungsgerichte verwendete Pauschalargument einer nicht der Realität entsprechenden innerstaatlichen Fluchtalternative, wohin sich Asylbewerber bei unterstellter Verfolgung angeblich sicher fühlen können und ein neues Leben aufbauen können, nicht jegliche Einzelfallprüfung von Asylfällen ad absurdum geführt würde, weil in der zu Ende gedachten Konsequenz es – abstrakt gesehen – überall eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe und man sich dann eigentlich nicht um die tatsächlichen Wirklichkeiten auseinandersetzen müsste“, wird bereits keine Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative auf aktuelle Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte verwiesen; mit diesen Entscheidungen und den sonstigen eingeführten Erkenntnismitteln setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 19.30286 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Im Übrigen beruft sich der Kläger mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Januar 2019 allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 9 ZB 18.31470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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