Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium in das zweite Fachsemester

Aktenzeichen  Au 8 E 20.20002

Datum:
17.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19399
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 154 Abs. 1
HZV § 33 Abs. 2 Nr. 2
BayHZG Art. 6
ZPO § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ein Eilantrag auf Zulassung zum Studium ist wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Zeitpunkt für den die Zulassung begehrt wird bereits (weiterstgehend) abgelaufen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Zulassung in das zweiten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin können von der Hochschule Bedingungen festgelegt werden, die vorsehen, dass der Studieninteressierte an die unterrichteten Inhalte ohne weiteres anschließen kann. Müssen zunächst Veranstaltungen aus früheren Fachsemestern belegt werden, ist die Bedingung nicht erfüllt. Auch die Tätigkeit als Rettungsassistent oder eine langjährige praktische Erfahrung genügt nicht, da es sich dabei nicht um eine universitäre Ausbildung handelt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anrechnung einer beruflichen Tätigkeit führt nicht automatisch zum Anspruch auf eine entsprechende Semestereinstufung. Einen Anrechnung kann schon dann nicht erfolgen, wenn bei einem Modellstudiengang Humanmedizin keine Gliederung in eine vorklinische und eine darauffolgende klinische Phase vorliegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Universität … im zweiten Fachsemester.
An der medizinischen Fakultät der Universität … ist ab dem Wintersemester 2019/2020 der Modellstudiengang Humanmedizin eingerichtet. Der Studiengang ist nicht in eine vorklinische Phase und eine darauffolgende klinische Phase gegliedert. Vorklinische, grundlagenwissenschaftliche und klinische Inhalte werden integriert unterrichtet.
Der Antragsteller hat an den Universitäten … und … bis zum sechsten Fachsemester im Bachelorstudiengang „Molekulare Biowissenschaften“ studiert. Zudem hat er die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten erfolgreich abgelegt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 hat das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie dieses Studium als ein Studienhalbjahr auf den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin angerechnet. Dabei wurden die Lehrveranstaltungen „Praktikum der Physik für Mediziner“, „Praktikum der Chemie für Mediziner“ und „Praktikum der Biologie für Mediziner“ anerkannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anrechnung keinen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin oder eine entsprechende Semestereinstufung bedeute.
Am 27. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2020.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Studiengang Humanmedizin Modellstudiengang (Staatsexamen) höchstzahlbegrenzt sei. Für ein höheres Fachsemester könne nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende Fachsemester erfülle. Die für die Zulassung in das zweite Fachsemester notwendigen und für den Studiengang Humanmedizin Modellstudiengang (Staatsexamen) immatrikulationsrechtlich anrechenbaren Leistungen hätten von dem Antragsteller nicht nachgewiesen werden können. Eine Zulassung zum Studium im zweiten Fachsemester sei somit nicht möglich.
Auf Nachfrage des Antragstellers teilte der Antragsgegner mit E-Mail vom 11. Mai 2020 mit, dass die Studieninhalte im … Modellstudiengang nicht in Fächern gelehrt und geprüft würden, sondern in fachübergreifenden Modulen und zwei Longitudinalkursen. Für eine Zulassung ins zweite Fachsemester müssten daher alle Inhalte aus den zugrundliegenden Modulen und Longitudinalkursen erfolgreich absolviert worden sein. Die erfolgreiche Absolvierung von Prüfungsleistungen in den Fächern „Biochemie“, „Physiologie“ und „Medizinische Psychologie und Soziologie“ sei Voraussetzung, um mit ausreichenden Fachkenntnissen an die Inhalte des zweiten Fachsemesters anschließen zu können. Der Antragsteller habe keine äquivalente Leistung für „Medizinische Psychologie und Soziologie“ nachweisen können und könne somit nicht berücksichtigt werden. Die Leistungen aus seinem Bachelorstudium würden nur den naturwissenschaftlichen Teil betreffen.
Am 18. Mai 2020 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 5. Mai 2020 (Au 8 K 20.20001) mit dem Antrag, ihn zum zweiten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen) an der Universität … zuzulassen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass laut Anlage 6 der einschlägigen Prüfungsordnung das Fach „Medizinische Psychologie und Soziologie“ im ersten Studienjahr, also im ersten oder zweiten Semester stattfinde. Die Ableistung im ersten Semester sei damit nicht zwingend. Des Weiteren sei nicht plausibel, dass der Antragsgegner die Anrechnung seines Bachelorstudiums durch das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie durch eigene Festlegungen unterlaufen könne. Wenn, wie der Antragsgegner ausgeführt habe, ausreichende Fachkenntnisse im Bereich „Medizinische Psychologie und Soziologie“ zwingend erforderlich seien, um an die Inhalte des zweiten Fachsemesters anknüpfen zu können, würde dies dazu führen, dass ein Student beispielsweise nach krankheitsbedingter Abwesenheit im ersten Fachsemester aufgrund verpasster Lerninhalte abbrechen müsse. Es müsse also die Möglichkeit geben, Kenntnisse im Bereich „Medizinische Psychologie und Soziologie“ nachzuholen. Der Antragsteller sei an der Fachoberschule für Sozialwesen in … in der 11., 12. und 13. Klasse in den Fächern Pädagogik/Psychologie unterrichtet worden und sei somit mit psychologischen Themen vertraut. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem verfüge er aufgrund seiner Tätigkeit als Rettungsassistent über langjährige praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 beantragt der Antragsteller zudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 an der Universität … sei bereits zu mehr als zwei Dritteln absolviert. Mit dem Eilantrag könne der Antragsteller sein Ziel, die Lehrveranstaltungen zu besuchen, daher nicht mehr in ausreichendem Maß erreichen. Die für das zweite Fachsemester anstehenden Prüfungen könne er nicht erfolgreich ablegen, da ihm der überwiegende Teil des Lehrstoffes fehle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller an einer rechtzeitigen Eilantragstellung verhindert gewesen wäre. Weiterhin wurde vollumfänglich auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Im Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität … würden die Studieninhalte in Modulen vermittelt. Auch die Prüfung dieser Inhalte erfolge integriert. Einzelne Fächer seien nicht einzelnen Fachsemestern zugeordnet. Ergänzend zu den Modulen würden weitere Inhalte themenbezogen longitudinal in zwei Kursen vermittelt, dem Klinischen und dem Wissenschaftlichen Longitudinalkurs. Diese seien semesterübergreifend konzipiert. In beiden Modulen seien anteilig theoretische und praktische Prüfungsleistungen zu erbringen, die bis zum Ende des vierten Fachsemesters kumuliert würden. Der Auswahl für das zweite Fachsemester sei die erfolgreiche Ablegung der Fächer „Biochemie“, „Physiologie“ und „Medizinische Psychologie und Soziologie“ als Voraussetzung der Studierbarkeit dieses Semesters zugrunde gelegt worden. Die Module „Bewegung“ und „Biopsychosoziales Modell (BPS)“ würden erfolgreiche Leistungen in diesen Fächern erfordern. Diese würden aber nur im ersten Fachsemester und nicht im Sommersemester angeboten werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Module für das erste Fachsemester stelle bereits Teilleistungen im Hinblick auf die Äquivalenz des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung dar und sei damit inhaltliche und formale Voraussetzung für die Weiterführung des Studiums. Der Antragsteller verfüge nach den vorgelegten Unterlagen über keinerlei nachgewiesene anrechenbare Kenntnisse im Fach „Medizinische Psychologie und Soziologie“ sowie klinisch praktische Fertigkeiten. Die Absolvierung der Fachoberschule und die Ausbildung zum Rettungsassistenten seien nicht auf universitärem Niveau erworben und abgeprüft worden und könnten daher keine Berücksichtigung finden. Für die Aufnahme in das zweite Fachsemester lägen bei dem Antragsteller keine ausreichenden Leistungen vor. Er müsste Studienleistungen aus dem ersten Fachsemester abrufen, welche nur im Wintersemester angeboten würden. Diese seien jedoch nur für die jeweiligen Erstsemester und Wiederholer vorgesehen. Die Notwendigkeit, bereits gelehrte Studienleistungen abzurufen, sei nicht Sinn der Einstufung in ein höheres Fachsemester. Es sollten die Kapazitäten desjenigen Fachsemesters in Anspruch genommen werden, für das Studienbewerber zugelassen würden. Teilleistungen seien aufgrund des integrativen Charakters der Lehrveranstaltungen nicht möglich. Die Anrechnungsentscheidung des Landesprüfungsamtes führe zu keiner anderen Entscheidung. Anrechnungen im Fach „Medizinische Psychologie und Soziologie“ würden fehlen. Der aufgrund Exmatrikulation frei gewordene Studienplatz zum zweiten Fachsemester im Modellstudiengang Humanmedizin im Sommersemester 2020 habe wieder vergeben werden können und sei nicht frei geblieben.
Im Klageverfahren (Au 8 K 20.20001) nahm der Antragsteller weiter Stellung. Da Studienleistungen von höheren Fachsemestern, nämlich Wiederholern, erbracht werden könnten, sei dies auch für den Antragsteller möglich. Seine Kenntnisse in Psychologie und seine praktischen Fähigkeiten als Rettungsassistent seien für das Studium im zweiten Fachsemester hilfreich. Durch seinen Werdegang habe der Antragsteller bewiesen, dass ein erfolgreicher Abschluss des Studiums durch ihn zu erwarten sei.
Auf richterliche Nachfrage teilte der Antragsgegner am 16. Juli 2020 telefonisch mit, dass der aufgrund von Exmatrikulation frei gewordene Studienplatz an den Bestplatzierten einer Rangliste derjenigen Bewerber vergeben worden sei, die die vom Antragsgegner aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an eine Zulassung zum Studium im zweiten Fachsemester erfüllten. Der Antragsteller sei schon nicht in die Rangliste aufgenommen worden, da er die Voraussetzungen nicht erfüllt habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 20.20001, und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch darauf geltend machen, bei der Universität … zum Studium im Studiengang Humanmedizin im zweiten Fachsemester vorläufig zugelassen zu werden.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Schon hinsichtlich der Zulässigkeit des Eilantrags bestehen Bedenken. Das Sommersemester 2020, für das der Antragsteller beim Antragsgegner seine Zulassung beantragt hat, war bereits im Zeitpunkt der Eilantragstellung zu weiten Teilen abgelaufen. Ob der Antragsteller derzeit ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Eilantrag hat, ist daher zweifelhaft. Zwar findet das zweite Fachsemester im Sommersemester 2021 abermals statt. Hierfür hat der Antragsteller seine Zulassung jedoch noch nicht beantragt.
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) i.d.F. d. Bek. vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87) erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt.
Nach dem Vortrag des Antragsgegners, gegen dessen Richtigkeit keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden und auch nicht erkennbar sind, ist an der Universität … aufgrund von Exmatrikulation zum Sommersemester 2020 ein Studienplatz frei geworden, der jedoch an einen anderen Bewerber vergeben worden ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) i.d.F. d. Bek. vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), i.V.m. § 33 Abs. 2 HZV kann in ein höheres Fachsemester zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende Fachsemester erfüllt. Bewerberinnen und Bewerber, die durch Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, können für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 HZV).
Der Antragsgegner hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie der frei gewordene Studienplatz vergeben worden ist. Für die Zulassung zum betreffenden Studiengang im zweiten Fachsemester hat der Antragsgegner inhaltliche Voraussetzungen festgelegt, die die jeweiligen Bewerber erfüllen müssen, um an die im zweiten Fachsemester unterrichteten Inhalte anschließen zu können. Nach dem Vortrag des Antragsgegners erfordert dies erfolgreiche Leistungen in den Fächern „Biochemie“, „Physiologie“ und „Medizinische Psychologie und Soziologie“. Soweit der Antragsteller ausführt, dass die Ableistung des Fachs „Medizinische Psychologie und Soziologie“ innerhalb des Moduls „Biopsychosoziales Modell (BPS)“ sowohl im ersten als auch im zweiten Fachsemester möglich sei, verkennt er, dass Lehrveranstaltungen zu den Modulen „Bewegung“ und „Biopsychosoziales Modell (BPS)“ im Sommersemester, also im zweiten Fachsemester, nicht stattfinden. Auch der Einwand des Antragstellers, Kenntnisse im Fach „Medizinische Psychologie und Soziologie“ nachholen zu können, geht fehl. Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass die Einstufung in ein höheres Fachsemester nicht erfolgen kann, wenn zunächst Veranstaltungen aus früheren Fachsemestern in Anspruch genommen werden müssten, um an die Inhalte des höheren Fachsemesters anknüpfen zu können. Zwar ist es für Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder ein Fach aus sonstigen Gründen wiederholen müssen, möglich, Studienleistungen aus früheren Fachsemestern abzurufen. Die Situation dieser Studierenden, die bereits in früheren Fachsemestern eingeschrieben waren und u.U. bereits an den entsprechenden Lehrveranstaltungen teilgenommen haben, ist jedoch mit der Situation des Antragstellers, der im ersten Fachsemester nicht eingeschrieben war und dementsprechend auch keine Lehrveranstaltungen besucht hat, nicht vergleichbar. Dass der Antragsgegner erfolgreiche Leistungen auch im Fach „Medizinische Psychologie und Soziologie“ zur Voraussetzung für eine Zulassung zum zweiten Fachsemester gemacht hat, ist damit nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat diese Voraussetzung nicht erfüllt und wurde damit auch nicht in die Rangliste aufgenommen, aufgrund derer der freie Studienplatz vergeben worden ist. Zwar hat er durch Vorlage eines Bescheids des Landesprüfungsamtes für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie nachgewiesen, dass die in seinem früheren Studium der „Molekularen Biowissenschaften“ absolvierten Lehrveranstaltungen „Praktikum der Physik für Mediziner“, „Praktikum der Chemie für Mediziner“ und „Praktikum der Biologie für Mediziner“ anerkannt werden. Das Fach „Medizinische Psychologie und Soziologie“ ist von der Anerkennung aber nicht umfasst. Damit läuft der Bescheid des Landesprüfungsamtes auch nicht, wie der Antragsteller meint, ins Leere. Die Anrechnung eines Studienhalbjahres auf den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht möglich, weil der Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität … nicht in eine vorklinische Phase und eine darauffolgende klinische Phase gegliedert ist. Zudem führt die Anrechnung durch das Landesprüfungsamt nicht automatisch zu einem Anspruch auf eine entsprechende Semestereinstufung. Hierauf wurde der Antragsteller im Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Soweit der Antragsteller vorträgt, aufgrund seiner schulischen Bildung mit psychologischen Themen vertraut zu sein und dank seiner Tätigkeit als Rettungsassistent über langjährige praktische Erfahrungen im Umgang und Gespräch mit Patienten zu verfügen, führt der Antragsgegner zu Recht aus, dass diese Kenntnisse nicht auf universitärem Niveau erworben worden sind. Auch wenn die Kenntnisse des Antragstellers hilfreich sein mögen, können sie formal keine Berücksichtigung finden.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller nach alldem berechtigterweise nicht im Vergabeverfahren um den frei gewordenen Studienplatz beteiligt und seine Zulassung zum Studium im zweiten Fachsemester abgelehnt. Dass neben dem bereits vergebenen Studienplatz im zweiten Fachsemester ein weiterer Platz frei wäre, den der Antragsteller beanspruchen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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