Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum zulassungsbeschränkten Masterstudiengang

Aktenzeichen  M 3 E 19.4602

Datum:
10.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30940
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BayHZV § 26 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist erfolglos. Auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule zugelassen zu werden, so fehlt es am Anordnungsanspruch. Der Ablehnungsbescheid war rechtmäßig. (Rn. 13 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird der erforderliche Nachweis über die Prüfungsgesamtnote des Vorstudiums nicht fristgerecht gem. § 26 Abs. 1 HZV bzw. der möglichen Nachreichefrist des § 26 Abs. 2 HZV (beide Ausschlussfristen) eingereicht, wird die Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium nicht nachgewiesen und die Zulassung ist abzulehnen.  Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Qualifizierung der Bewerbungsfristen als Ausschlussfristen bestehen nicht (BeckRS 2017, 131707). Es obliegt der Hochschule, ihr Zulassungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszugestalten.  (Rn. 18 – 20) (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Anspruch auf Gewährung einer weiteren Nachreichefrist besteht nicht. Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Nichtgewährung oder eine Ermessensreduktion auf Null sind nicht ersichtlich. Es verstieße gegen Art. 3 GG Studierende, die bereits ihr Vorstudium an ihrer Einrichtung absolviert haben, einen nahtlosen Übergang ins weiterführende Studium zu ermöglichen und ihnen in der Konsequenz einen Anspruch auf eine Verlängerung der Nachreichefristen einzuräumen. (Rn. 22) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Wintersemester 2019/ 2020 an der Hochschule R … (im Folgenden: die Hochschule) innerhalb der festgesetzten Kapazität.
Der Antragsteller schloss an der Hochschule im Sommersemester 2019 seinen Bachelor mit der Abschlussnote 2,6 ab. Seine letzten Prüfungen fanden am 16. Juli 2019, die Präsentation seiner Bachelorarbeit am 1. August 2019 statt. Seine Prüfungsgesamtnote lag am 19. August 2019 vor.
Er bewarb sich am 11. Juni 2019 um einen Studienplatz an der Hochschule im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Wintersemester 2019/2020 und wies in einem Schreiben vom selben Tag darauf hin, dass er seine Prüfungsergebnisse erst am 31. Juli 2019 bzw. die Note seiner Bachelorarbeit erst nach seiner für Ende Juli 2019 vorgesehenen Präsentation erhalten werde und es ihm daher nicht bis zum 27. Juli 2019 möglich sein werde, sein Bachelorzeugnis vorzulegen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. August 2019 lehnte die Hochschule seinen Antrag auf Zulassung ab. Der Antragsteller habe den Nachweis der endgültigen Prüfungsgesamtnote des Vorstudiums nicht frist- und formgerecht bis zum 27. Juli 2019 eingereicht; daher habe sein Antrag für das Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Am 9. September 2019 ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben (M 3 K 19.4601) und gleichzeitig beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einen Studienplatz für das 1. Fachsemester im WS 2019/2020 im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule R … zuzuweisen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, er habe sich fristgerecht beworben und bis zum 27. Juli 2019 eine Notenbestätigung vorgelegt. Nach den Hinweisen zur Bewerbung für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, sei es ausreichend, eine Notenbestätigung bis zum 27. Juli 2019 vorzulegen, sofern dem Studienbewerber die Bachelornote nicht ausgehändigt worden sei. Diese Vorgaben habe der Antragsteller erfüllt. Sofern die Hochschule die Vorgaben als nicht erfüllt angesehen haben sollte, bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung, die Studenten der eigenen Hochschule einen nahtlosen Übergang vom Bachelorzum Masterstudiengang verwehren würde. Die Prüfungsergebnisse (mit Ausnahme der Bachelornote) seien dem Antragsteller von der Hochschule erst am 31. Juli 2019 bekannt gegeben worden, sodass eine Forderung, ein Abschlusszeugnis bis zum 27. Juli 2019 vorzulegen, für ihn nicht erfüllbar gewesen sei. Hinzu käme, dass der Präsentationstermin des Klägers für seine Bachelorarbeit erst auf den 1. August 2019 terminiert worden sei. Es könne nicht sein, dass ein direkter Übergang vom Bachelorin den Masterstudiengang – jedenfalls für interne Bewerber – nicht möglich sei. Der Antragsteller habe alles in seinem Einflussbereich Liegende getan, um ein lückenloses Weiterstudium zu ermöglichen. Mit dem Ausschluss vom Auswahlverfahren habe der Antragsteller aus „rein formalen“ Gründen ein Semester verloren, sodass sich sein Studienabschluss und damit der Eintritt ins Berufsleben um ein Semester verlängere.
Der Antragsgegner nahm zum Antrag mit Schriftsatz vom 18. September 2019 Stellung und beantragte den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Zulassung habe versagt werden müssen, da der Antragsteller zwar innerhalb der Frist seinen Zulassungsantrag gestellt habe, seine endgültige Prüfungsgesamtnote aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 27. Juli 2019 vorgelegt habe. Diese Frist ergebe sich bereits aus dem vom Antragsteller vorgelegten Merkblatt „Hinweise zur Bewerbung für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen“ vom 6. Dezember 2018. Dieses enthalte folgenden Passus: „Die Prüfungsgesamtnote muss eindeutig als endgültig ausgewiesen werden! Bewerber, die bis zur o.g. Frist (Anm.: 27.07.) keine Prüfungsgesamtnote nachweisen, können nicht am Zulassungsverfahren teilnehmen.“ Die Prüfungsgesamtnote des Antragstellers habe jedoch erst am 19. August 2019 durch die Notenmeldung der Note für die Bachelorarbeit vorgelegen.
Anders als zum Beispiel im Masterstudiengang Holztechnik (dort habe der Antragsteller einen Zulassungsbescheid erhalten), würden im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen die Plätze im Wege eines Örtlichen Auswahlverfahrens vergeben, d. h. nach einem Ranking der Prüfungsgesamtnote des Erststudiums. Mit der Satzung über Zulassungsbeschränkungen der Technischen Hochschule R … im Wintersemester 2019/2020 und im Sommersemester 2020 vom 11. Juli 2019 sei u.a. für den vom Antragsteller begehrten Masterstudiengang eine begrenzte Kapazität festgesetzt worden, die nach aktuellem Stand zu über 150% ausgeschöpft sei. Daher hätten in das Ranking nur Bewerbungen einbezogen werden können, bei denen bis zur Ausschlussfrist (hier: 27. Juli 2019) die Prüfungsgesamtnote des Erststudiums bei der Hochschule eingegangen sei. Von der gemäß § 26 Abs. 1 Satz 8 HZV in Masterstudiengängen grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, durch Satzung spätere Bewerbungs- und Nachreichfristen festzulegen, habe die Hochschule keinen Gebrauch gemacht. Hierauf bestehe auch kein Anspruch, denn die Entscheidung, ob und ggf. wie Bewerbungs- und Nachreichfristen verlängert würden, liege in der Satzungsautonomie der Hochschule. Ziel der Hochschule sei es, die Zulassungsbescheide möglichst frühzeitig an die Bewerber zu versenden, weil durch einen möglichst frühen Versand der Bescheide die Annahmequote der Studienplätze erfahrungsgemäß wesentlich höher ausfalle als bei späterem Versand. Der Ablehnungsbescheid vom 7. August 2019 sei daher rechtmäßig. Dem Antragsteller stehe aber die Möglichkeit offen, sich bis zum Sommersemester 2020 wieder auf den streitgegenständlichen Studiengang zu bewerben oder sich noch für das Wintersemester 2019/2020 im Masterstudiengang „Holztechnik“ einzuschreiben.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erwiderten hierauf mit Schriftsatz vom 27. September 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 30. September 2019. Wenn es tatsächlich weniger Studienplätze als Bewerber gäbe, dann bestünde keine Notwendigkeit, die Zulassungsbescheide zu einem so frühen Zeitpunkt zu verschicken, mit der Folge, dass ein Teil der eigenen Studenten nicht nahtlos vom Bachelorin den Masterstudiengang übergehen könnten. Die Begründung der Hochschule, die Zulassungsbescheide deshalb so früh zu versenden, damit die Annahmequote höher ausfalle, sei nicht nachvollziehbar, wenn ohnehin keine Not bestehe, alle Studienplätze zu vergeben. Dieses Vorgehen berücksichtige in erster Linie das Interesse der Hochschule an einem reibungslosen Ablauf. Die Satzung sei daher hinsichtlich der Ausschlussfrist als rechtswidrig anzusehen.
Hierauf nahm die Hochschule wiederum mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 Stellung und stellte klar, dass es sich bei den Fristen in einem Örtlichen Auswahlverfahren um Ausschlussfristen handele, die bedingten, dass verspätet eingereichte Bewerbungen/ Nachweise zum Ausschluss aus dem Örtlichen Auswahlverfahren führten. Zusätzliche Nachreichefristen würden bei einem Örtlichen Auswahlverfahren dem „Ranking-Charakter“ zuwiderlaufen. Weitergehend wurde vorgetragen, dass es im Örtlichen, ebenso wie in anderen Auswahlverfahren mit Blick auf Art. 3 GG gerade nicht zulässig sei, die eigenen Bewerber gegenüber Bewerbern von außerhalb zu bevorzugen. Bezüglich der Ausführungen der Antragstellerseite zur „Nahtlosigkeit“, wurde auf eigenverantwortliche Organisation der Studenten ihres Studiums hingewiesen. Der Antragsteller habe sein Studium in 8 Semestern abgeschlossen, die Regelstudienzeit für den Studiengang „Innenausbau“ betrage 7 Semester.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner übermittelte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Ablehnungsbescheid vom 7. August 2019 erweist sich bei der vorgenommenen Überprüfung als rechtmäßig.
Die Hochschule durfte im angefochtenen Bescheid vom 7. August 2019 die Zulassung des Antragstellers zu Recht allein deshalb ablehnen, weil der für den Zulassungsantrag erforderliche Nachweis über die Prüfungsgesamtnote des Vorstudiums nicht fristgerecht erbracht wurde.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 muss der Zulassungsantrag für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Der Antragsteller hat diese Frist insofern erfüllt, als er sich am … Juni 2019 zur Immatrikulation im gewünschten Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen anmeldete. Allerdings konnte er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium vorlegen, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 26. Mai 2015 einen Abschluss eines dort festgelegten Hochschulstudiums voraussetzt. Der Antragsteller hat seinen Bachelorstudiengang erst am 19. August 2019 abgeschlossen.
Dementsprechend war es dem Antragsteller auch nicht möglich, den Nachweis für die Berechtigung zum Masterstudiengang innerhalb der Nachreichefrist des § 26 Abs. 2 HZV vorzulegen, die von der Hochschule ebenfalls als Ausschlussfrist qualifiziert wird. § 26 Abs. 2 HZV besagt: „Soweit Hochschulzugangsberechtigungen zu den Fristen nach Abs. 1 Satz 1 noch nicht erworben worden sind, ist für die Nachreichung des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung eine angemessene Nachreichefrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei Zulassungsanträgen für das Wintersemester in Fachhochschulstudiengängen können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen, die bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist noch nicht erworben worden sind, ohne besonderen Antrag bis 27. Juli nachgereicht werden; im Übrigen können angemessene Nachreichefristen nur auf Antrag und nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden.“
Die Hochschule hat ihre Studierenden über das Merkblatt „Hinweise zur Bewerbung für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen“ vom 6. Dezember 2018 auch hinreichend über die Ausschlussfristen informiert. In einem grau hinterlegten Merkkasten wird hierin auf die Fristen des 15. Juli und 27. Juli verwiesen und bezüglich der letzteren Nachreichefrist in Fettdruck hervorgehoben ausgeführt, dass der Nachweis einer „Prüfungsgesamtnote“ erbracht werden muss. Bis zum 27. Juli 2019 war es dem Antragsteller nicht möglich, den für sein gewünschtes Masterstudium geforderten Nachweis zu erbringen, sodass auch die Frist des § 26 Abs. 2 Satz 2 HZV überschritten wurde. Zwar hat der Antragsteller bis zum 27. Juli 2019 alle ihm möglichen Prüfungsnachweise vorgelegt und in gesondertem Schreiben auf seine noch ausstehende Prüfungsgesamtnote aufmerksam gemacht, die geforderte Voraussetzung, konnte er jedoch noch nicht erbringen.
Schließlich kann der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Nachreichefrist geltend machen. Das Gesetz ermöglicht zwar den Hochschulen, weitergehende Nachreichefristen zu gewähren, sei es im Wege einer Satzung nach § 26 Abs. 1 Satz 8 HZV oder auf Antrag des Studierenden hin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HZV; ein gebundener Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Nichtgewährung oder eine für den Antragsteller erforderliche Ermessensreduktion auf Null sind nicht ersichtlich. Willkürliche oder missbräuchliche Gründe, weshalb die Hochschule von der Möglichkeit, spätere Bewerbungs- und Nachreichefristen festzulegen, nicht Gebrauch gemacht hat, sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen. Bezüglich des Verzichts auf weitergehende Fristen genügt schon der Hinweis auf die Satzungsautonomie der Hochschule, die ein zentrales Element der verfassungsrechtlich garantierten Hochschulautonomie darstellt.
Darüber hinaus bestehen im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens bei der Vergabe von Studienplätzen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Bewerbungsfristen der örtlichen wie auch der zentralen Vergabeverfahren als Ausschlussfristen zu qualifizieren (vgl. VG München, B.v. 27.10.17 – M 3 E 17.834 – unter Hinweis auf VG München 11.5.2017 – M 3 E 16.4626 – und VG München, B.v. 12.9.2007 – M 3 E 07.3369, dort unter Bezugnahme auf BayVerfGH, E. v. 21.11.1985, Az. Vf. 1 – VII – 84, BayVBl 1986, 139). Grundsätzlich handelt es sich bei der Studienplatzvergabe um ein Massenverfahren, bei dem es erforderlich ist, innerhalb eines kurzen Zeitraums entweder – bei direkter Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang – eine Rangfolge der Bewerber herzustellen, um diesen den Hochschulzugang – ggf. in einem Nachrückverfahren – bis zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität möglichst zu Beginn des Vorlesungsbetriebs zu ermöglichen, oder aber – bei vorangeschalteten weiteren erforderlichen Feststellungen – diese so rechtzeitig treffen zu können, dass etwa erforderliche Eignungs- oder Feststellungsprüfungen vor Semesterbeginn stattfinden und bewertet werden können (vgl. VG München, B.v. 28.4.2017 – M 3 E 16.4601 u.a.).
Auch wenn beim vorliegenden, kapazitätsbeschränkten Masterstudiengang nicht von einem Massenverfahren in dem oben genannte Sinne gesprochen werden kann (gemäß § 3 der Satzung über Zulassungsbeschränkungen der Hochschule v. 11. Juli 2019 stehen 8 Studienplätze für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieruwesen zum Wintersemester 2019/2020 zum 1. Fachsemester zur Verfügung), so bewegt sich der von der Hochschule genannte Grund, die Zulassungsbescheide möglichst frühzeitig an die Bewerber zu versenden, um eine höhere Annahmequote zu erreichen, unzweifelhaft in dem der Hochschule zustehenden Ermessensspielraum (s.o. Ausfluss der Hochschulautonomie). Ebenso stellt der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene Beweggrund, die frühe Vergabe allein in das Interesse der Hochschule an einem reibungslosen Ablauf zu stellen, einen ermessensgerechten Grund für einen Verzicht auf weitergehende Nachreichefristen dar.
Der von Antragstellerseite vorgetragene Einwand, es fehle aufgrund der bis zu 150% ausgeschöpften Kapazität an dem Bedürfnis der möglichst frühzeitigen Klärung der Zulassungsverhältnisse, begründet keinen Anspruch auf anderweitige Handhabung durch die Hochschule. Es obliegt der Hochschule, ihr Zulassungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszugestalten. Allein die Hochschule kann die zulassungsbedingte Gesamtsituation betrachten, sodass sich eine Abweichung vom Grundsatz der Hochschulautonomie, allein aufgrund eines, einen Einzelaspekt herausgreifenden Arguments für eine Fristverlängerung hinsichtlich einer spezifischen Zulassungssituation verbietet.
Ebenso führt auch der Einwand der Antragstellerseite, die Hochschule müsse zumindest für Studierende, die bereits ihr Vorstudium an ihrer Einrichtung absolviert haben, einen nahtlosen Übergang ins weiterführende Studium ermöglichen, nicht zu einem Anspruch auf eine Verlängerung der Nachreichefristen. Grundrechtsverletzungen der Studierenden, insbesondere etwaige Ungleichbehandlungen sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf den Hinweis der Hochschule Bezug genommen, wonach es in Auswahlverfahren mit Blick auf Art. 3 GG gerade nicht zulässig ist, eigene Bewerber gegenüber hochschulfremden Bewerbern zu bevorzugen. Die von der Hochschule aufgestellten Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Studiengang wurden auch nicht etwa überraschend geändert, sondern konnten von den Studierenden von vornherein in die Organisation ihres Studiums einbezogen werden.
Die Hochschule hat somit in nicht zu beanstandender Weise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, auf von § 26 HZV abweichende Bewerbungs- und Nachreichefristen zu verzichten.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nn. 1.1.1, 1.5, 18.1.


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