Verwaltungsrecht

Erfolgloser, auf Gehörsrüge gestützter Berufungszulassungsantrag von Flüchtlingen aus Georgien

Aktenzeichen  15 ZB 18.31632

Datum:
11.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17205
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Berufungszulassungsverfahren erfordert grundsätzlich substantiierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 17.33434 2018-05-15 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
Die Kläger sind georgische Staatsangehörige; die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 und zu 4. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Hiergegen erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten am 15. November 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth mit den Anträgen, den Bescheid vom 8. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als asylberechtigt anzuerkennen und ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Am 8. Mai 2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. In der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung ist vermerkt, dass die Einzelrichterin mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörterte und den Beteiligten die Gelegenheit gab, sich zu äußern, dass hierauf die Klägerin zu 2 eine schriftliche Stellungnahme (vgl. Bl. 37 ff. der VG-Akte B 1 17.33434) dem Gericht übergab und dass diese Stellungnahme sodann zu den Akten genommen wurde. Eingangs der übergebenen schriftlichen Stellungnahme ist Folgendes ausgeführt (Fettdruck auch im Original):
„Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
hiermit ersuchen wir, die Familie P… / I… – auch für unsere derzeit in Bamberg lebenden minderjährigen Kinder – zu Beginn der Verhandlung zunächst insgesamt rund zehn Minuten mündliches Gehör am Stück zu erhalten. Danach stehen wir Ihnen selbstverständlich für all ihre Fragen, so umfangreich es Ihnen geboten scheint, sehr gerne zur Verfügung.
Erst vor Kurzem wurden uns von Menschen, die wir in Bamberg kennenlernten, unsere bei der Anhörung am 25.10.17, seinerzeit bestenfalls rudimentär (was sich schon am gravierenden Unterschied Dauer der Anhörung versus Dauer der Rückübersetzung unzweifelhaft ablesen lässt) rückübersetzten ‚Interviews‘ freundlicherweise 1:1 übersetzt. Dabei erkannten wir diverse fehlende bzw. falsch erfasste Aussagen – wo und wie diese Fehler und oder Missverständnisse entstanden, wissen wir nicht. Unter anderem möchten wir indes Bezug nehmen aus das Schreiben unseres Anwalts vom 08.12.17 in dem dieser insb. J… betreffend zwischen den Zeilen monierte, dass bei jenen Interviews teilweise konkretisierende Fragestellungen unterblieben waren respektive nicht detailreich an uns übersetzt worden war.
J… und T… haben daher in einer ruhigen Stunde – jeder für sich und vor allem ohne externe Begleitung / Anleitung (außer, dass uns besagte Menschen sagten, dass wir bei unserer Niederschrift zu drei zentralen Punkten unsere Gedanken und Erfahrungen skizzieren mögen: die konkreten, subjektiven Bedrohungs- und Gewalterfahrungen; eine Einschätzung rund um die Bedeutung des Spruchs des Ältestenrats; und der vom RA im o.g. Schreiben ebenfalls bereits erwähnten – und in der vermeintlichen Transkription unserer Interviews sich unserer Erinnerung nach in den wesentlichen Punkten von unseren Aussagen unterscheidenden – Frage einer ‚inländischen Fluchtalternative‘) eine kurze Nachricht gefertigt, die jene Personen für das Gericht auch vorab ins Deutsche übersetzt haben. Jene Übersetzungen und auch unsere handschriftlichen Originale, welche wir nach unserem Vortrag gerne im Original übergeben, möchten wir explizit auch in Schriftform zur Akte geben.
Auch von unserem Sohn I… haben wir eine solche kurze Niederschrift gefertigt und obliegen es dem Gericht, diese in einer eigenen Verlesung mündlich einzuführen, möchten diese nebst der extern gefertigten Übersetzung in jedem Fall ebenfalls explizit auch in Schriftform zur Akte geben.“
In der vorgelegten schriftlichen Stellungnahme folgen sodann zusammenfassende Stellungnahmen des Klägers zu 1, des Klägers zu 3 und des Klägers des Verfahrens B 1 K 17.33435 (J… I…, volljähriger Sohn der Kläger zu 1 und zu 2) zu den Gründen ihrer Ausreise aus Georgien. Hierauf wird im Einzelnen verwiesen. Im Anschluss an die Übergabe der schriftlichen Stellungnahme wurden in der mündlichen Verhandlung weitere Äußerungen des Klägers zu 1 sowie des Kläger im Verfahren B 1 17.33434 in der Niederschrift protokolliert. Ebenso sind auf Seite 5 der Niederschrift zusammenfassende Aussagen aller Kläger zur Sache aufgeführt.
Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht aus, eine Verfolgung wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale liege nicht vor. Eine Verfolgung der Klägerinnen zu 2 und 4 sei schon nicht geltend gemacht worden, da nach den Angaben der Kläger die befürchtete Blutrache gegen ihre Familie nicht an Frauen und Mädchen vollzogen werde. Soweit für den Kläger zu 1 und den Kläger zu 3 aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer anderen Familie Maßnahmen der Blutrache befürchtet würden, handele es sich um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich außerhalb der Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Der klägerische Vortrag sei ferner widersprüchlich. Soweit die Kläger eine Verfolgung durch Mitglieder der anderen Familie geltend machen, sei eine dauerhafte und unmittelbare Bedrohung, die es den Klägern landesweit unmöglich gemacht hätte, in Georgien zu leben, auch ihren eigenen Schilderungen nach nicht zu entnehmen. Insgesamt sei nicht glaubhaft dargetan worden, dass die Mitglieder der anderen Familie die Absicht gehabt hätten, die Blutrache umzusetzen, d.h. eine Person der Familie der Kläger tatsächlich zu töten. Es sei den Klägern zudem zuzumuten gewesen, sich an die georgischen Behörden zu wenden; sie seien gehalten, in ihrem Heimatland die Hilfe und Unterstützung der dortigen Behörden (insbesondere der Polizei) in Anspruch zu nehmen. Sie hätten sich insofern nicht auf das Votum des Ältestenrates ihres Dorfes stützen dürfen. Unter Berücksichtigung diverser Quellen zur aktuellen Lage in Georgien sei nichts dafür ersichtlich, dass der georgische Staat grundsätzlich nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig wäre. Darüber hinaus komme laut einer Information des Auswärtigen Amts Blutrache, die durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden unterbunden werde, in Georgien kaum noch vor; der letzte bekannte Fall datiere aus dem Jahr 2008. Von einer allgemeinen gesellschaftlichen Akzeptanz der der Blutrache, die über der georgischen Rechtsordnung stünde, könne nicht ausgegangen werden. Ergänzend hierzu – so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils weiter – schließe jedenfalls eine zumutbare inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG eine Schutzgewährung aus. Den Klägern sei es zuzumuten, im Familienverband in einem anderen Landesteil in Georgien ihren Aufenthalt zu nehmen und sich so dem Einflussbereich ihrer Heimatgemeinde und den dortigen möglichen Gewohnheiten zu entziehen. Aus den genannten Gründen scheide auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG aus und seien auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Behauptung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG), verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Zur Begründung des Zulassungsantrags wird vorgebracht, die Klägerin zu 2 habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darum gebeten, eine schriftlich vorformulierte Stellungnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzutragen. Dieses Ansinnen habe die Einzelrichterin verweigert und die Stellungnahme lediglich zu den Akten genommen. In der mündlichen Verhandlung sei ausweislich der Niederschrift nur der Kläger zu 1, nicht aber die Klägerin zu 2 angehört worden. Damit sei es der Klägerin zu 2 verwehrt gewesen, sich noch einmal zur Sache zu äußern und im Einzelnen ihr Verfolgungsschicksal darzulegen; sie habe sich auf ihre schriftlich dargelegten Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung stützen wollen. Sie habe mithin nicht Gelegenheit gehabt, das schriftlich Formulierte mündlich vorzutragen. Damit sei es der Klägerin zu 2 auch verwehrt gewesen, sich gegenüber vermeintlich weiteren Fragestellungen der Vorsitzenden zu äußern und gegebenenfalls klarstellende Feststellungen zu treffen.
Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Die Gehörsgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO kann auch darin begründet sein, das das Gericht unter Verstoß gegen das Prozessrecht einem Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24).
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Asylprozess den persönlichen Angaben des Asylklägers zu seinen Asylgründen in der mündlichen Verhandlung bei der gerichtlichen Überprüfung des Verwaltungsbescheids eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, Vor § 78 Rn. 5), sind vorgenannte Umstände, wonach der Vortrag der Klägerin zu 2 nicht zur Kenntnis genommen und / oder bei der erstinstanzlichen Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei bzw. wonach sie vom Erstgericht gehindert worden sei, ihre Sicht der Dinge in der mündlichen Verhandlung überhaupt vorzutragen, nicht hinreichend substantiiert von der Klägerseite in der Zulassungsbegründung vorgebracht worden. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 8. Mai 2018 gab die Einzelrichterin d e n Beteiligten – und damit auch der Klägerin zu 2 – die Gelegenheit, sich zu äußern. Die Klägerin bringt hiergegen nicht substantiiert vor, ihr sei jeglicher Vortrag – unabhängig von einer Verlesung der vorformulierten Stellungnahme – abgeschnitten worden. Die allgemein bleibenden Ausführung des Klägerbevollmächtigten, der Klägerin zu 2 sei es „verwehrt“ gewesen, „sich noch einmal zur Sache zu äußern und im Einzelnen ihr Verfolgungsschicksal darzulegen“ bleibt insofern eine unkonkrete Behauptung, die – angesichts eines fehlenden Eingehens auf die Frage der Möglichkeit eines freien Vortrags mit Hilfe der Dolmetscherin – den Darlegungsobliegenheiten gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht wird. Zudem ist in der Niederschrift ausdrücklich vermerkt, dass die schriftliche Stellungnahme von der Klägerin zu 2 dem Gericht übergeben und sodann zu den Gerichtsakten genommen wurde. Insofern ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite dargelegt worden, das Verwaltungsgericht habe die schriftlich vorformulierte Stellungnahme, deren Verlesung die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung gewollt habe, nicht zur Kenntnis genommen und nicht bei der Entscheidung berücksichtigt. Denn es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen – hier in schriftlicher Form – entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich und im Detail zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 10).
Soweit dennoch ein Verfahrensfehler des Gerichts mit der Begründung angenommen werden sollte, der Klägerin zu 2 sei die Möglichkeit persönlichen Vorbringens aufgrund der unterbliebenen Verlesung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme unzumutbar beschränkt worden, fehlte es trotzdem an einer hinreichenden Darlegung einer Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das (behauptete) prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, zu § 78 AsylG Rn. 56). Zur Bezeichnung einer Gehörsverletzung gehört in Fällen wie dem vorliegenden daher eine substantiierte Darlegung, dass noch etwas zur Klärung des Streitgegenstands Geeignetes vorgetragen worden wäre, aber nicht vorgetragen werden konnte (im Fall mangelnder Sprachkenntnisse vgl. BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Daher muss der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist m.a.W. nicht verletzt, wenn der Betroffene – hier die Klägerin zu 2 – inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert daher nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG grundsätzlich substantiierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B.v. 19.3.1991 – 9 B 56.91 – NVwZ-RR 1991, 587 = juris Rn. 7; B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24; B.v. 15.12.2017 – 11 ZB 17.31632 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 29). Jedenfalls hieran fehlt es der Zulassungsbegründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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