Verwaltungsrecht

Erfolgloser auf grundsätzliche Bedeutung gestützter Berufungszulassungsantrag eines malischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  15 ZB 17.30910

Datum:
13.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20007
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt die Formulierung einer konkreten Rechts- od. Tatsachenfrage, die Erklärung, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist und zudem die Darlegung, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 17.31452 2017-06-19 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger (nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. März 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Mali angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 19. Juni 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und sinngemäß auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 13. Juli 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Es wendet sich lediglich in nicht näher substantiierter Weise gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, welche das Vorbringen des Klägers bereits als nicht glaubhaft gewertet hat, ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen – auch bei Wahrunterstellung der klägerischen Angaben – zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger „auf eine Fluchtalternative im Süden Malis zurückgreifen kann“ und er dort vor Verfolgung sicher ist und seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Diese gerichtliche Wertung wird vom Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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