Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Mazedoniers wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Aktenzeichen  10 ZB 21.2084

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33533
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 2
SGB V § 5 Abs. 11

 

Leitsatz

Ausländer, die nicht Angehörige eines EU-Staates, eines gleichgestellten Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nur dann erfasst, wenn sie über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als zwölf Monaten verfügen und für die Erteilung des Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 24 K 19.5532 2021-06-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 36 Abs. 2 AufenthG), hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, gerichtete Klage weiter.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zur Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtungsklage zu Unrecht wegen Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die prognostische Sicherung des Lebensunterhalts verneint, weil der Kläger einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nicht nachweisen könne. Seine Söhne seien zwar bereit, für seinen (sonstigen) Unterhalt dauerhaft aufzukommen, hätten jedoch die Kosten für die erforderliche Krankenversorgung davon ausdrücklich ausgenommen, weil diese unabsehbar seien. Zwar scheide beim Kläger eine gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b), Abs. 11 SGB V aus, weil in seinem Fall der hierfür erforderliche Besitz eines längerfristigen Aufenthaltstitels fehle. Es verbleibe jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Basistarif nachzuweisen. Letzteres sei von den Söhnen des Klägers abgelehnt worden. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebieten würde, liege nicht vor. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, regelmäßig auch bei Vorliegen der hohen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur im Fall der Lebensunterhaltssicherung vorzusehen. Damit führe aber nicht jede außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift auch zur Annahme eines atypischen Falles im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem gewichtigen Interesse des erkrankten Klägers, bei seinen Verwandten in Deutschland zu leben, stehe das öffentliche Interesse gegenüber, die Sozialkassen nicht durch Zuzug pflegebedürftiger Menschen in höherem Alter zu belasten.
Dem hält die Begründung des Zulassungsantrags entgegen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass – ausweislich einer schriftlichen Bestätigung der Barmer Ersatzkasse vom 16. August 2021 – eine (gesetzliche) Krankenversicherung beim Kläger gemäß § 5 Abs. 11 SGB V nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate möglich wäre. Jedenfalls liege aber ein von der Regel abweichender Fall vor, weil die Söhne des Klägers bisher schlicht keinen Versicherer gefunden hätten, der den vielfältig erkrankten Kläger tatsächlich versichern würde. Entsprechende Anfragen seien zurückgewiesen worden. Die nachweisliche Unmöglichkeit, für den Kläger eine private Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen oder gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu erhalten, begründe einen von der Regel abweichenden Ausnahmefall. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung im Heimatland (Mazedonien) vermutlich alsbald in Lebensgefahr geraten würde.
Diese Einwände vermögen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.
Ausländer wie der Kläger, die nicht Angehörige eines EU-Staates, eines gleichgestellten Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden gemäß § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur dann erfasst, wenn Sie über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als zwölf Monaten verfügen und für die Erteilung des Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger aber offensichtlich nicht vor. Weder verfügt er über einen entsprechenden langfristigen Aufenthaltstitel, noch ist er von der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG befreit; nicht ausreichend ist es im Übrigen insoweit, wenn von dieser Voraussetzung aus humanitären Gründen abgesehen werden könnte (vgl. Just in Becker/Kingreen, SGB V, gesetzliche Krankenversicherung, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 69).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden Ausnahmefalls verneint. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass die im Fall des Klägers bejahte außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zugleich die Annahme eines atypischen Falles im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bedinge, weil beim Nachzug älterer pflegebedürftiger Personen Schwierigkeiten (auch) beim Abschluss bzw. dem Nachweis einer Krankenversicherung geradezu typisch und zudem vorhersehbar (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.5.2021 – 19 ZB 20.209 – juris Rn. 13) seien. Die zur Begründung einer Atypik erhobene Behauptung, der Kläger würde „bei einer Rückkehr im Heimatland alleine vermutlich alsbald in Lebensgefahr geraten“, ist von Klägerseite schon nicht hinreichend substantiiert worden und daher zur Begründung eines Ausnahmefalls ebenfalls nicht geeignet.
Das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Einreise mit dem hierfür erforderlichen nationalen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass sich der Kläger im September 2016 zum wiederholten Mal unter Nutzung der Möglichkeit einer visumfreien Einreise für Kurzaufenthalte zu seinem Sohn in das Bundesgebiet begeben habe, er nicht nach § 39 AufenthV von der Visumpflicht befreit sei und in seinem Fall auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visumerfordernis abgesehen werden könne. Weder liege ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, noch sei die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar. Da seine Prozessbevollmächtigte noch 2019 darum gebeten habe, dem Kläger eine Heimreise (nach Mazedonien) zu ermöglichen, sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers der Nachholung des Visumverfahrens in Begleitung eines Verwandten nicht entgegenstehe. Das Visumverfahren könne in Zusammenarbeit mit der Beklagten im Übrigen so gestaltet werden, dass es keine zu lange Dauer in Anspruch nehme. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei seiner erneuten Einreise am 2. September 2016 das Visumverfahren bewusst umgangen habe.
Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Durchführung des Visumverfahrens sei für ihn unzumutbar, weil er gesundheitlich nicht in der Lage sei, das Verfahren selbständig durchzuführen, sein hier lebender Sohn und gesetzlicher Betreuer nicht mehrere Monate Urlaub zur Durchführung eines Visumverfahrens bekommen könne, das Visumverfahren sich im Übrigen aufgrund des Verhaltens der Beklagten, eines zu erwartenden abschlägigen Bescheids der zuständigen Auslandsvertretung sowie gegebenenfalls erforderlichen Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Berlin eher über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstrecken werde, ist dies zur Begründung ernstlicher Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht geeignet. Denn das Verwaltungsgericht durfte angesichts der mehrfachen Einreise des Klägers zu seinem Sohn in München ohne das dafür erforderliche nationale Visum und bewussten Umgehung des Visumverfahrens zuletzt bei der Einreise am 2. September 2016 die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundenen Erschwernisse und Wartezeiten als für den Kläger (noch) zumutbar ansehen. Dabei durfte es unter Berücksichtigung der prinzipiell eng auszulegenden Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei der gebotenen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles neben dem dargelegten Verschulden entscheidend mit berücksichtigen, dass vom Kläger und seinem Sohn, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers, bisher keinerlei Bemühungen zur Nachholung und gegebenenfalls Verkürzung des Visumverfahrens zu verzeichnen waren und eine gegenüber 2019 wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Reisefähigkeit des Klägers nicht dargelegt oder erkennbar ist. Die von Klägerseite angestellten Mutmaßungen über eine mehrjährige Dauer des Visum- und anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens sind jedenfalls zur Begründung der Unzumutbarkeit nicht geeignet.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, als Rechtsgrundlage für die hilfsweise begehrte humanitäre Aufenthaltserlaubnis hätte § 25 Abs. 3 AufenthG herangezogen werden können, da er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ohne Betreuung durch seinen Sohn alsbald in konkrete Lebensgefahr geraten würde, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Denn ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt im Sinne dieser Regelung (erst) vor, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende positive Entscheidung getroffen hat (vgl. Maaßen/Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2021, § 25 Rn. 34), was hier nicht der Fall ist. Zudem ist unabhängig von der Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise (s. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG von Klägerseite nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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