Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Staatsangehörigen aus Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 19.32969

Datum:
28.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30529
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Frage, „ob aufgrund der schwierigen Versorgungslage in Sierra Leone und durch bürgerkriegsbedingte Zerstörungen und die damit einhergehenden Infrastrukturmängel ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinstehende Personen, welche ohne die Unterstützung durch die traditionellen Großfamilien sind, vorliegt“, fehlt es an der Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung  (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.32919 2019-02-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 9 ZB 19.33175 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „ob aufgrund der schwierigen Versorgungslage in Sierra Leone und durch bürgerkriegsbedingte Zerstörungen und die damit einhergehenden Infrastrukturmängel ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinstehende Personen, welche ohne die Unterstützung durch die traditionellen Großfamilien sind, vorliegt“, fehlt es an der Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Es wird schon nicht aufgezeigt, wie sich diese Frage allgemein, über den Einzelfall des Klägers hinaus klären ließe. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Sierra Leone abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der die Lebensgewohnheiten in Sierra Leone kennt und sowohl über Schulbildung wie auch handwerkliche Ausbildung verfügt, in der Lage sein wird, bei Rückkehr nach Sierra Leone seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander und legt nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen) dar, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 9 ZB 19.31740 – juris Rn. 4). Der Kläger kritisiert letztlich die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 9 ZB 19.32353 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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