Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  8 ZB 19.31346

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8699
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 3, § 104, Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Aus dem Gehörsanspruch folgt grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren, dass es geltend gemachte Vorfluchtgründe als widersprüchlich und unkonkret und deshalb als unglaubhaft bewertet. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 K 17.33028 2019-02-21 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerinnen haben den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
1.1 Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 – 8 ZB 17.1341 – juris Rn. 35).
Dementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.
1.2 Soweit die Klägerinnen eine Gehörsverletzung behaupten, weil „das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte“, reicht das zur Begründung des Verfahrensmangels nicht aus. Zwar kann eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen im Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, lässt sich dem Vorbringen im Zulassungsantrag aber in keiner Weise entnehmen. Die Klägerinnen legen schon nicht dar, welche „Anforderungen an den Sachvortrag“ das Verwaltungsgericht unter Verletzung seiner Hinweispflicht gestellt haben soll. Soweit sie mit ihrem Vortrag geltend machen wollten, das Gericht habe überraschend und ohne vorigen Hinweis die Angaben der Klägerin zu 1 zu den von ihr geltend gemachten Vorfluchtgründen als widersprüchlich und unkonkret und deshalb als unglaubhaft bewertet, vermag dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Denn aus dem Gehörsanspruch folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht oder die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.12.2012 – 8 ZB 12.2397 – juris Rn. 8; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12). Im Übrigen hatte bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2017 das Vorbringen der Klägerin zu 1 als vage und äußerst undetailliert und daher nicht glaubhaft erachtet (vgl. Bescheid des Bundesamts vom 10.5.2017 S. 4 bis 6). Der Klägerin zu 1 musste daher bewusst sein, dass es auf die Schilderung des in der fast zweistündigen mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht erfragten Randgeschehens ankommt, zumal ihr ausweislich des Sitzungsprotokolls wiederholt Widersprüche zu ihren früheren, beim Bundesamt gemachten Angaben vorgehalten wurden (vgl. Sitzungsniederschrift vom 20.2.2019 S. 3, 5 bis 8).
1.3 Soweit die Klägerinnen die widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu 1 zur Anzahl der Teilnehmer an der von ihr geschilderten Demonstration damit erklären, dass es „nicht abwegig“ erscheine, dass sich diese im Verlauf der Demonstration verändert habe und die Teilnehmerzahl eine – zumal für Teilnehmer – nur schwer zu schätzende Größe darstelle, wenden sie sich in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit wird jedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 8 ZB 18.31802 – juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 – 8 ZB 17.30339 – juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris; B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
1.4 Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Angaben, die die Klägerin zu 1 auf Befragen des Gerichts zu den Ereignissen bei der Wahl in Äthiopien machte. Im Hinblick darauf, dass es das Verwaltungsgericht als lebensfremd erachtet hat, dass bei einer angeblich eine Woche vor der Wahl stattgefundenen Demonstration gegen die Regierung kein konkreter Zusammenhang zu dieser Wahl hergestellt worden sein soll (vgl. UA S. 7), wird in der Begründung des Zulassungsantrags eingewandt, dass dies „nachvollziehbar“ sei, weil die Demonstration von Studenten organisiert worden sei und keine politische Partei aufgetreten sei. Weiter machen die Klägerinnen geltend, das Gericht verkenne, dass die Ereignisse um die Wahl für die Fluchtgründe der Klägerin zu 1 keine tragende Bedeutung gehabt hätten. Auch insoweit legen die Klägerinnen keinen gravierenden, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßenden Verfahrensmangel dar. Vielmehr versuchen die Klägerinnen im Zulassungsantrag lediglich, die durch das Verwaltungsgericht im Lichte von § 108 Abs. 1 VwGO jedenfalls in vertretbarer Weise als Ungereimtheiten bzw. widersprüchlichen Vortrag der Klägerin zu 1 erachteten Umstände aufzulösen bzw. zu erklären.
1.5 Daher zeigt auch die von den Klägerinnen geübte Entscheidungskritik, es sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin zu 1 einen nicht wahrheitsgetreuen, asyltaktischen Vortrag unterstelle, keinen Verfahrensverstoß auf. Die pauschale Behauptung, die vom Gericht vorgenommene Wertung der Zusammenhänge sei für die Klägerin 1 überraschend, greift nicht durch. Die Klägerinnen haben in der Zulassungsbegründung an anderer Stelle (vgl. Schriftsatz vom 23.3.2019 S. 4) selbst ausgeführt, dass das Gericht auf den Widerspruch in den Angaben der Klägerin zu 1 zur Wahl und zu dem Zeitpunkt ihrer behaupteten Verhaftung hingewiesen und zu erkennen gegeben hat, dass es den durch Nachfrage der Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärungsversuch für nicht überzeugend hält. Auch die Sitzungsniederschrift belegt die gerichtlichen Vorhalte in der mündlichen Verhandlung zu den diesbezüglichen Aussagen der Klägerin zu 1 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5, 6), so dass diese mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung ihrer Angaben rechnen musste.
1.6 Auch mit den Ausführungen, mit denen die Klägerinnen versuchen, den Widerspruch aufzulösen, der darin besteht, dass die Klägerin zu 1 erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ursächlich für ihre Fußverletzung sei gewesen, dass ihr Fuß bei ihrer Verhaftung auf der Demonstration von Polizisten in Stiefeln zertrampelt worden sei (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6), während sie beim Bundesamt angegeben hatte, ihr sei während der Haft im Rahmen einer Vergewaltigung der Vergewaltiger brutal auf den Fuß gestiegen (vgl. Bundesamtsanhörung S. 4), wird kein Verfahrensfehler dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag der Klägerin zu 1, ihr sei die Verletzung während der Demonstration beigebracht worden, im Hinblick auf die Aussagen bei der Anhörung beim Bundesamt vertretbar als gesteigert gewertet (vgl. UA S. 7/8); durch den Erklärungsversuch in der Zulassungsbegründung wird entsprechend vorstehenden Ausführungen kein Verstoß den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargelegt.
1.7 Dementsprechend sind auch die Versuche, die unterschiedlichen Angaben der Klägerin zu 1 zum Wohn- und Schulort zu erklären, nicht geeignet, einen Verfahrensverstoß aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar nicht zwischen Wohn- und Schulort unterschieden, die von der Klägerin zu 1 gemachten Angaben aber deshalb als widersprüchlich gewertet, weil der von der Klägerin zu 1 beim Bundesamt angegebene Wohnort im Süden von Addis Abeba liegt, während der in der mündlichen Verhandlung genannte Schulort nördlich von Addis Abeba gelegen ist (vgl. UA S. 3). Die Zulassungsbegründung legt schon nicht dar, dass diese Würdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Im Hinblick auf den entsprechenden gerichtlichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3), können die Klägerinnen auch nicht geltend machen, dass sie die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Aussage überrascht.
1.8 Ein Verstoß gegen Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird auch nicht dargelegt, soweit die Klägerinnen rügen, dass das Verwaltungsgericht die Angaben der Klägerin zu 1 zu ihren Personaldokumenten oder anderen Dokumenten zum Beleg ihrer Identität als unstimmig angesehen hat. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang – neben weiteren Gründen – unter anderem angeführt, dass es ausgehend von der Erkenntnislage unwahrscheinlich sei, dass die Klägerin zu 1 keinen Kebele-Ausweis besessen habe, obwohl sie nach eigenen Angaben bereits volljährig war und vor ihrer Ausreise in Addis Abeba lebte (vgl. UA S. 6). Dabei wertet es den Versuch der Klägerin zu 1, in der mündlichen Verhandlung diesen Umstand damit zu erklären, dass sie als Schülerin keinen solchen Kebele-Ausweis benötigt habe (vgl. Sitzungsniederschrift S. 2), als Widerspruch zu ihrer in anderem Zusammenhang getroffenen Aussage, sie habe nicht gewählt, weil man ihr auf ihre Nachfrage erklärt habe, sie benötige für den Wahlschein einen Kebele-Ausweis (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5). Entgegen der pauschalen Behauptung in der Zulassungsbegründung stellt diese Bewertung keinen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der allgemeinen Logik dar.
1.9 Der Einwand, es sei für die Klägerinnen überraschend, dass das Gericht von (angeblich vermeintlichen) Widersprüchen bei Randgeschehen und Nebensächlichkeiten auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben Klägerin zu 1 zu ihren wesentlichen Fluchtgründen geschlossen habe, greift schon deshalb nicht durch, weil bereits das Bundesamt in seinem Bescheid vom 10. Mai 2017 deren Vorbringen als unglaubhaft bewertet und dies unter anderem mit der fehlenden Darstellung von Nebensächlichkeiten und dem Umstand, dass sie sich nahezu nie mit Nebenumständen befasst habe, begründet hat (vgl. Bundesamtsbescheid S. 4). Wie oben (unter 1.2) ausgeführt mussten die Klägerinnen zudem im Hinblick darauf, dass sich die ausführliche Befragung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift in weiten Teilen auf dieses Rahmengeschehen bezogen hat – was in der Zulassungsbegründung auch ausdrücklich eingeräumt wird – damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hierzu abstellen wird.
1.10 Es trifft auch nicht zu, dass das Gericht die von der Klägerin zu 1 vorgetragenen eigentlichen Fluchtgründe nicht als solche erkannt hat. Entgegen der Zulassungsbegründung wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht nur auf den Vortrag der Klägerin zu 1 zu ihrem angeblich auf der Flucht verlorenen Schülerausweis abgestellt, sondern (zusammengefasst) auch ausgeführt, dass sie vorgetragen habe, an einer Demonstration gegen den Masterplan in Addis Abeba teilgenommen, verhaftet und während der Haft von den „Agazi“ vergewaltigt worden zu sein. Es hat diesen Vortrag also durchaus zur Kenntnis genommen, diesen allerdings abweichend von der Auffassung der Klägerinnen gewürdigt. Mit der Kritik daran, dass das Gericht dieses Vorbringen unter anderem wegen der dargestellten Widersprüche und ausweichenden Antworten der Klägerin zu 1 als unglaubhaft bewertet hat, wenden sich die Klägerinnen wiederum gegen die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darzulegen. Auch der von den Klägerinnen gerügte Schreibfehler (vgl. UA S. 8) stellt keinen Beleg für eine objektiv willkürliche Würdigung der Angaben der Klägerin zu 1 dar; vielmehr handelt es sich dabei offensichtlich um ein Schreibversehen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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