Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  1 ZB 18.31960

Datum:
4.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21833
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 25 K 17.42398 2018-05-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob die Vorlage objektiver Beweismittel im behördlichen Verfahren im Original durch das Gericht schlicht mit der Möglichkeit, sie zeigten etwas anderes als behauptet, als Stütze des klägerischen Vortrags zurückgewiesen werden können oder nicht zumindest von Amts wegen eine sachverständige Prüfung der Echtheit bzw. Plausibilität der Fotos hätte vorgenommen werden müssen.“
Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung nicht erläutert, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht, fehlt es an deren Entscheidungserheblichkeit. In der Allgemeinheit, in der die Frage formuliert wird, stellt sie sich im vorliegenden Fall nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers verneint (vgl. UA S. 9). Die Echtheit der in der Bundesamtsakte befindlichen Fotos hat das Gericht nicht in Frage gestellt, sondern nur die Bedeutung, die diesen vom Kläger beigemessen werden. Die Glaubwürdigkeit von dessen Vortrag ist in seiner Gesamtheit zu beurteilen und ist als Beweiswürdigung im Einzelfall einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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