Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Zwangsgeldfestsetzung gegen Hundezucht

Aktenzeichen  23 ZB 20.2287

Datum:
13.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2816
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2
VwZVG § 19 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht ankommt (Anschluss an BVerfG NVwZ 1999, 290). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gewerbsmäßig züchtet, wer Tiere durch Auslese mittels Vermehrung zielbewusst formt und diese Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 19.801 2020-07-21 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 400,- € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. April 2019 weiter, mit dem dieser dem Kläger im Wesentlichen erneut Zwangsgelder wegen der Pflicht zur Vorhaltung von witterungsgeschützten und wärmegedämmten Liegeplatzen für die von ihm gezüchteten Hunde sowie wegen der Pflicht zum Führen und Bereithalten eines Bestandsbuches angedroht hat.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1968 eine gewerbliche Hundezucht, für die er seit dem 3. August 1989 über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG verfügt.
Am 22. Juni 2016 führten beamtete Tierärzte des zuständigen Landratsamtes und des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Ortskontrolle bei dem Kläger durch. In der Fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 27. September 2016 ist ein Bestand von 37 oder 38 Hunden (ohne Welpen), darunter zehn bis zwölf Zuchthündinnen, dokumentiert. Für diese standen der Kläger und seine Ehefrau als Betreuungspersonen zur Verfügung. Aus der Fachlichen Stellungnahme ergibt sich zusammengefasst, dass der Pflege- und Gesundheitszustand der Hunde mäßig bis schlecht war und diese in reizarmer Umgebung gehalten wurden. Im Einzelnen wurde eine Vielzahl von Mängeln festgestellt.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 gab der Beklagte dem Kläger − unter anderem − auf, für jeden Hund in den Ausläufen einen witterungsgeschützten und wärmegedämmten Liegeplatz vorzuhalten (Nr. 1.7) sowie ein Bestandsbuch mit näher bezeichneten Angaben zu führen (Nr. 1.16) und bereitzuhalten (Nr. 1.17). Dazu ordnete er die sofortige Vollziehung der vorgenannten Nummern des Bescheides an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1.7 binnen sechs Wochen ab Zustellung nicht nachkommen sollte, drohte der Beklagte dem Kläger in Höhe von 200, – EUR an (Nr. 3.7). Hinsichtlich der Pflicht zum Führen und Bereithalten des Bestandsbuchs binnen einer Woche nach Zustellung drohte er ihm Zwangsgelder in Höhe von 300, – EUR beziehungsweise 100,- EUR an (Nrn. 3.16 u. 3.17). Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens RN 4 K 19.1105 und des Berufungszulassungsverfahrens 23 ZB 20.2291.
Im Rahmen eines Güterichterverfahrens in dem Verfahren RN 4 K 19.1105 schlossen die Beteiligten am 10. Mai 2017 eine Vereinbarung, wonach der Beklagte eine weitere angekündigte Ortskontrolle durchführen und hierbei noch kein Zwangsgeld fällig stellen sollte. Für den Fall der Nichtabstellung der gerügten Mängel bei nachfolgenden Ortskontrollen behielt sich der Beklagte indes die Zwangsvollstreckung vor. Am 25. Juli 2017 und am 28. Februar 2019 fanden weitere Ortskontrollen der Hundezucht statt. Dabei stellte ein beamteter Tierarzt des zuständigen Landratsamtes in dem zu der letztgenannten Ortskontrolle gehörigen Protokoll fest, dass eine Überdachung für die Auslaufflächen des Hundehauses weiterhin fehlte und der Kläger auch kein Bestandsbuch führte. Das Güterichterverfahren in dem Verfahren RN 4 K 19.1105 wurde am 25. Juni 2019 ohne weitere Ergebnisse abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass wegen der Nichterfüllung der Nrn. 1.7, 1.16 und 1.17 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 Zwangsgelder in Höhe von 600,- EUR fällig seien. Die Fälligkeitsmitteilung ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens RN 4 K 19.800 und des Berufungszulassungsverfahrens 23 ZB 20.2286.
Mit streitbefangenem Bescheid ebenfalls vom 10. April 2019 drohte der Beklagte dem Kläger zudem ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR hinsichtlich der Verpflichtung aus Nr. 1.7 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 bei einer Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Zustellung an. In Bezug auf die Verpflichtungen aus den Nrn. 1.16 und 1.17 drohte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von 400,- EUR beziehungsweise in Höhe von 150,- EUR an und gewährte eine Erfüllungsfrist von einer Woche ab Zustellung.
Der Kläger hat hiergegen am 2. Mai 2019 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. April 2019 aufzuheben.
Mit Urteil vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.1105) hat das Verwaltungsgericht die Nrn. 3.10, 3.11, 3.13, 3.14 und 3.15 des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2016 aufgehoben, die Nr. 4.2 insoweit, als darin Auslagen für die Tätigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erhoben werden, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Mit Urteil vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.800) hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im Zusammenhang mit der Fälligkeitsmitteilung dazu verurteilt, die Vollstreckung aus Nr. 3.7 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 einzustellen, und die Klage des Klägers im Übrigen abgewiesen.
Mit angegriffenem Urteil vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.801) hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 10. April 2019 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 hat der Kläger beantragt,
hiergegen die Berufung zuzulassen.
Die Klägerseite trägt hierzu – gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO − im Wesentlichen vor, dass der Kläger die Pflichten im Wesentlichen erfüllt und insbesondere eingewandt habe, kein Bestandsbuch führen zu müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Führen eines Bestandsbuchs zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides notwendig gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich die Hundezucht des Klägers derart dramatisch auf drei Rüden und sechs Hündinnen verkleinert habe, dass dies mehr einer privaten Nutzung zuzuordnen sei als einem gewerblichen Betrieb. Das habe man auch eingewandt. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Hunde auf Wärmebeton liegen könnten beziehungsweise dieser Bereich immer schon so ausgestaltet gewesen sei. Die Fälligkeit von Zwangsgeld hänge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus davon ab, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, die zu dem Grundlagenbescheid geführt und zur Zwangsgeldbeitreibung geführt hätten. Hier sei von einer wesentlichen Veränderung auszugehen.
Der Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Mit Beschlüssen ebenfalls vom heutigen Tag (23 ZB 20.2291 u. 23 ZB 20.2286) hat der Senat die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Urteile des Verwaltungsgerichts in den Verfahren RN 4 K 19.1105 und RN 4 K 19.800 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren 23 ZB 20.2291 und 23 ZB 20.2287 verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor beziehungsweise ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
a) Derartige Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei zudem substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 10 ZB 16.569 – juris Rn. 6).
b) Das Zulassungsvorbringen genügt den genannten Anforderungen nicht.
aa) Die Klägerseite setzt sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil zu den allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der erneuten Zwangsgeldandrohungen auseinander (vgl. UA S. 4 ff.), worauf bereits der Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
bb) Das Zulassungsvorbringen ist mangels Substantiierung insbesondere nicht geeignet, Zweifel an der von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung zu säen, dass der Kläger die Pflichten aus Nrn. 1. 7. 1.16 und 1.17 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt hat.
So hat das Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Pflicht des Klägers aus Nr. 1.7 des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2016 ausgeführt, dass dieser laut dem Protokoll zu der Ortskontrolle am 28. Februar 2019 zwar über das Material für die Herstellung eines Witterungsschutzes verfügt, diesen jedoch nicht montiert habe. Das Verwaltungsgericht hat hinzugefügt, dass der Kläger selbst im Verfahren Bilder vorgelegt habe, auf denen jedenfalls in Bezug auf zwei Ausläufe am Hundehaus ein Witterungsschutz noch nicht angebracht gewesen sei (vgl. UA S. 5). Der Sachvortrag der Klägerseite zu dem Wärmebeton erschließt sich dem Senat in diesem Zusammenhang nicht. Witterungsschutz bedeutet Schutz insbesondere von oben und von den Seiten. Letztendlich zeugt das Zulassungsvorbringen insoweit erneut von der fehlenden Einsicht des Klägers in die Anforderungen des § 2 TierSchG. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die (erst) nach Erlass der Zwangsgeldandrohungen eingetretene Erfüllung der Pflicht aus Nr. 1.7 des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2016 zwar für die Frage der Fälligstellung der Zwangsgelder von Bedeutung sei, jedoch die Rechtmäßigkeit der – hier allein streitgegenständlichen – Vollstreckungsmaßnahmen, der Zwangsgeldandrohungen, insoweit unberührt lasse (vgl. UA S. 6). Mit Blick auf die Pflicht des Klägers aus den Nrn. 1.16 und 1.17 des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht überdies festgestellt, dass der Kläger unstreitig kein Bestandsbuch geführt hat und ein solches auch nicht bei der Ortskontrolle am 28. Februar 2019 habe vorlegen können (vgl. UA S. 5). All dem setzt die Klägerseite nichts an Substanz entgegen. Was mit einer Erfüllung der Pflichten „im Wesentlichen“ gemeint ist, bleibt im Dunkeln. Zu dem Zeitpunkt der behaupteten Erfüllung schweigt sich die Zulassungsschrift gänzlich aus. Auch in der Sache sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Regensburg, Gerichtsakte, Bl. 109 f.) und in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerseite noch am 11. September 2019 dem Beklagten bezüglich des Witterungsschutzes keine Erfüllung gemeldet und auch die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Bestandsbuchs weiterhin bestritten hatte (vgl. VG Regensburg, Gerichtsakte, Bl. 47), nicht zu beanstanden.
Sollte man das Zulassungsvorbringen dahin auslegen, dass die Klägerseite hinsichtlich der Pflicht zum Führen und zur Vorlage eines Bestandsbuchs den vollstreckbaren und seit der vorgenannten Entscheidung des Senats auch bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 angreift, hat sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen dies im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Bedeutung sein soll. Tagender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht ankommt (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1998 − 1 BvR 831/89 – juris Rn. 30 m.w.N.).
Im Ergebnis ändert der Sachvortrag der Klägerseite daher nichts daran, dass die Pflichten aus Nrn. 1.7, 1.16 und 1.17 des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2016 im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 VwZVG vollstreckbar waren, da der Kläger sie bis dahin nicht erfüllt hatte.
Nicht durchdringen kann die Klägerseite in diesem Zusammenhang mit dem – im Übrigen pauschalen − Einwand, dass der Kläger mittlerweile nur noch sechs Hündinnen und drei Rüden halte und damit vor allem ein Bestandsbuch nicht mehr notwendig sei. Dass auf diese Weise der Sache nach, insbesondere im Hinblick auf die auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützte Anordnung, ein Bestandsbuch zu führen und vorlegen zu können (vgl. VGH BW, B.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23), die Voraussetzungen des Art. 22 VwZVG, des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwZVG oder des Art. 21 VwZVG vorliegen würden, ist – abgesehen davon, dass dies bei einem hier nicht streitgegenständlichen Klageziel der Einstellung der Vollstreckung ansetzen würde − nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von einer gewerbsmäßigen Hundezucht des Klägers ausgegangen ist (vgl. UA S. 2). Gewerbsmäßig züchtet, wer Tiere durch Auslese mittels Vermehrung zielbewusst formt und diese Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 22). Dass und wie die Klägerseite mit ihrem Einwand die Regelvermutung (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2013 – 9 CS 13.20 – juris Rn. 21) von Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (v. 9.2.2000, BANz. Nr. 36a v. 22.2.2000, im Folgenden: AVV) nunmehr widerlegt haben will, wonach regelmäßig von einem gewerbsmäßigen Züchten auszugehen ist, wenn „drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen“ gehalten werden, hat sie nicht vorgetragen. Dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Letztendlich sieht dies die Klägerseite selbst so, die der Hundehaltung des Klägers die Qualität einer Hundezucht nicht gänzlich abspricht („mehr einer privaten Nutzung“). Dazu gab die Hundehaltung des Klägers in maßgeblichem Umfang Anlass dafür, dass der Beklagte tierschutzrechtlich eingeschritten ist. Auch nach der Reduzierung des Hundebestandes hat diese weiterhin einen nicht unerheblichen Umfang. Mit sechs verbleibenden Hündinnen steht überdies eine nicht unerhebliche Anzahl von Nachzuchten zu erwarten. Die Klägerseite hat angesichts dessen sowie in Anbetracht der bisherigen Verstöße des Klägers gegen § 2 TierSchG in Kombination mit dessen fehlender Einsicht (s.o.) nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Kontrolle zur Abwehr tierschutzrechtlicher Gefahren in Form insbesondere der Pflicht zur Führung und Vorlage eines Bestandsbuchs nicht weiterhin angezeigt sein soll.
2. Aus den genannten Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
3. Die klägerseits nicht angegriffene Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 1.7.1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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