Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Zur Änderung des Geburtsnamens im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung

Aktenzeichen  5 ZB 18.1912

Datum:
8.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2020, 57
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
NamÄndG § 3
PStG § 50 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer behaupteten Unwirksamkeit einer Einbenennung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 50 Abs. 1 S. 1 PStG zu beschreiten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Soziale oder psychische Probleme können nur dann einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, wenn die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. (Rn. 14 und 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.1780 2018-04-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Änderung seines Geburtsnamens in den Namen S… im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung.
Der Kläger wurde am 8. Mai 1970 als Sohn von O… B… und H… S… geboren und führte den Familiennamen seiner Mutter. Nachdem diese Herrn G…- … geheiratet und dessen Familiennamen angenommen hatte, erhielt der Kläger im Wege der Einbenennung ab dem 21. Mai 1975 auch diesen Familiennamen. Mit Eheschließung des Klägers am 6. Mai 2016 nahm der Kläger den Namen seiner Ehefrau F… an.
Am 7. Februar 2017 beantragte der Kläger die Änderung seines Geburtsnamens in S… Zur Begründung führte er aus, er habe der Einbenennung im Jahr 1975 nicht zugestimmt. Er werde durch den neuen Geburtsnamen gesundheitlich beeinträchtigt. Diesbezüglich legte der Kläger eine psychiatrische Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Januar 2017 vor, wonach bei ihm eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer chronisch psychogen bedingten Schlafstörung bestehe. Der Kläger könne seit seiner Kindheit keine vertrauensvolle Beziehung zu seinem Stiefvater aufbauen, während er seine Identität über die Familie der Mutter definiere. Die Namensgebung sei für ihn in höchstem Maße identitätsstiftend, eine Ablehnung der Namensänderung könne die Entwicklung einer depressiven Störung begünstigen. Mit Schreiben vom 15. März 2018 ergänzte der Kläger, die Einbenennung im Jahr 1975 aufgrund der veralteten Vorschrift des § 1618 BGB sei falsch gewesen, da sie ohne seine Zustimmung erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 28. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Namensänderung ab. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liege nicht vor. Unter dem Geburtsnamen sei der Familienname einer Person vor deren Verheiratung zu verstehen. Die Einbenennung im Jahr 1975 habe dem Kindeswohl gedient. Die durch die Mutter ausgeübte Willensbetätigung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Auch sei § 1618 BGB verfassungskonform. Das Vorbringen einer psychischen Belastung habe der Kläger selbst entkräftet. Im Übrigen wäre diese bei objektiver Betrachtung nicht gravierend genug, um eine Namensänderung zu rechtfertigen.
Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht München die Verpflichtungsklage des Klägers ab. Eine Prüfung, ob die Einbenennung des Klägers 1975 zu Unrecht erfolgt sei, sei dem Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 3 NamÄndG verwehrt und entsprechendes Vorbringen nicht zur Begründung eines wichtigen Grundes geeignet. Im Weg einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung könnten nicht die Voraussetzungen des Personenstandsgesetzes umgangen werden. Auch aus der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigung und der hierzu vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme könne der Kläger keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung für sich in Anspruch nehmen. Zwar sei eine seelische Belastung nicht nur in den Fällen gegeben, in denen ihr Krankheitswert zukomme. Jedoch habe der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 15. März 2017 klargestellt, dass es ihm nicht um die Frage einer Belastung durch den Namen G…- … oder um sein Verhältnis zu seinem Stiefvater gehe, und auch in der Klageschrift ausdrücklich ausgeführt, er habe nicht darunter gelitten, den Familiennamen G…- … zu tragen. Die fachärztliche Einschätzung, dass eine Ablehnung der Namensänderung die Entwicklung einer depressiven Störung begünstigen werde, verliere weiterhin dadurch an Aussagekraft, dass der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung insgesamt nur zweimal bei der Fachärztin gewesen sei und sich nicht bei ihr in Behandlung befinde. Es sei daher nicht vom Vorliegen einer seelischen Belastung des Klägers durch den Namen G…- … auszugehen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Das ist hier nicht der Fall.
aa) Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht hätte das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit der Einbenennung prüfen müssen. Im Fall der Unwirksamkeit der Einbenennung liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG vor. Dies sei nach Auffassung des Klägers der Fall, weil nur ein vom Gericht bestellter Ergänzungspfleger die Einwilligung in die Einbenennung hätte erteilen können und nicht allein die Mutter des Klägers.
Mit diesen Ausführungen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt. Hinsichtlich der behaupteten Unwirksamkeit seiner Einbenennung im Jahr 1975 muss der Kläger, wie das Verwaltungsgericht (UA S. 6, 8 f.) zutreffend ausgeführt hat, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 PStG). Selbst wenn seine Einbenennung im Jahr 1975 unwirksam oder rechtswidrig gewesen wäre, wäre das kein Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Ist die Einbenennung im Jahr 1975 unwirksam gewesen, kann der Kläger gemäß §§ 47 ff. PStG die Berichtigung verlangen, womit sich sein öffentlich-rechtlicher Namensänderungsantrag erledigen würde. Wäre die Einbenennung nicht unwirksam, aber rechtswidrig erfolgt, so ergibt sich allein daraus kein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung, weil sonst die Vorschriften des Personenstandsrechts über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgehebelt werden könnten; darauf hat bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 8) zutreffend hingewiesen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Einbenennung des Klägers im Jahr 1975 nicht seinem Wohl entsprochen hätte, nicht vorliegen. Der Kläger hat in einem Alter von fünf Jahren den durch Heirat erworbenen neuen Familiennamen seiner Mutter erhalten, was in aller Regel dem Kindeswohl entspricht. Der Name des leiblichen Vaters des Klägers stand nie zur Disposition.
bb) Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags weiter vor, aufgrund der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 13. Januar 2017 könne nicht zweifelhaft sein, dass bei ihm, bedingt durch den Namen „G…- …“, eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer chronischen psychogen bedingten Schlafstörung bestehe und dass einer Verschlechterung dieser Störung durch die vom Kläger gewünschte Namensgebung begegnet werden könne. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen überhaupt in der Lage gewesen sei, diese objektiv festgestellte psychische Störung durch seine Angaben im Schreiben vom 18. März 2017 und in der Klage vom 23. April 2017 zu relativieren.
Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, U.v. 13.9.2016 – 6 B 12.16 – NJW 2017, 101 Rn. 12 ff; B.v. 11.1.2011 – 6 B 65.10 – juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 – 6 B 23.01 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76). Auch eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Geht die seelische Belastung über eine übertriebene Empfindlichkeit hinaus und ist sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65.10 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Zielt das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht auch an sich auf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens ab (vgl. Gliederung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)), lässt sich Nr. 57 NamÄndVwV jedoch entnehmen, dass eine Änderung des Geburtsnamens nicht ausgeschlossen ist.
Bei der Bewertung, ob die vorgetragene Belastung nach der Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, ist die besondere Lebenssituation des Klägers zu berücksichtigen. Diese erfordert eine genaue Betrachtung seines Lebens- bzw. Arbeitsumfelds und der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf seine seelische Verfassung (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 – 5 C 17.1752 – juris Rn. 14).
Danach liegen hier die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Kläger nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob für die Namensänderung eines Geburtsnamens andere (strengere) Voraussetzungen gelten als für die Änderung eines Familien-, Nach- oder Vornamens, weil der Geburtsname in der Regel im Alltag nicht geführt wird.
Der Kläger hat im gesamten Verfahren und auch in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass die behauptete Beeinträchtigung durch die Beibehaltung des Geburtsnamens „G…- …“ die für eine Namensänderung erforderlichen Auswirkungen auf seine seelische Verfassung hat. Der Kläger betont in seinem Schreiben vom 15. März 2017 zur weiteren Erläuterung seines Namensänderungsantrags, es gehe für ihn nicht um die Frage, ob ihn der durch die Einbenennung erworbene Geburtsname belaste, ob er ihm gefalle oder welches Verhältnis er zum Ehemann seiner Mutter habe. Es gehe vielmehr darum, dass schon die Vorschrift zur Einbenennung falsch bzw. überaltert sei und darüber hinaus seine damalige Einbenennung nicht rechtens gewesen sei. Durch die nachträgliche Änderung des Geburtsnamens werde einem Menschen die Herkunft und Abstammung genommen. Das sollte nur auf eigenen Wunsch möglich sein. Der eigene Wunsch eines Kindes, das das fünfte Lebensjahr vollendet habe, müsse berücksichtigt werden. Bei der damaligen Einbenennung sei lediglich dem Wunsch seiner Mutter nach Namensgleichheit in ihrer neuen Familie Rechnung getragen worden. Diese Ausführungen wiederholt der Kläger im Wesentlichen in seiner Klage vom 23. April 2017 und führt aus, er habe nicht darunter gelitten, den Familiennamen G…- … zu tragen; er sei jedoch ein geborener S… Es bestehe eine familiäre Bindung des Klägers nur zur Familie S…, den beiden Onkel und den inzwischen verstorbenen Großeltern, bei welchen der Kläger auch die ersten Jahre seines Lebens aufgewachsen sei. Diese Ausführung zeigen, dass der Kläger unter dem Familiennamen seiner Mutter G…- … nicht leidet, sondern nur den tiefen Wunsch hegt, wieder seinen ursprünglichen Geburtsnamen S… anzunehmen. Das reicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG nicht aus. Das ärztliche Attest erwähnt der Kläger in seiner Klagebegründung vom 23. April 2017 nicht mehr und legt es seiner Klage auch nicht bei. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 führte er schließlich aus, er befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung bei der attestierenden Psychologin; er sei insgesamt (nur) zweimal bei ihr gewesen.
Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 10) darauf hin, dass das ärztliche Attest durch die Äußerungen des Klägers selbst an Aussagekraft verliert. Zudem kann angenommen werden, dass das ärztliche Attest im Wesentlichen auf eigenen Angaben des Klägers beruht, wenn darin ausgeführt wird, dass beim Kläger eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer psychogen bedingten Schlafstörung bestehe, dass die Namensgebung für den Kläger in höchstem Maße identitätsstiftend sei und er nun den dringenden Wunsch nach Änderung des Geburtsnamens äußere.
Zwar ist für eine Namensänderung nicht erforderlich, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht. Jedoch ist auch für die Beurteilung einer bloßen seelischen Belastung ein objektiver Maßstab anzulegen. Soziale oder psychische Probleme können nur dann einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, wenn die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Das ist hier nicht der Fall. Der inzwischen 48-jährige Kläger lebt seit seinem sechsten Lebensjahr mit dem Namen G…- … und hat den Antrag auf Namensänderung erst im Februar 2017, also 26 Jahre nach Erreichen seiner Volljährigkeit gestellt. Zwar ist der Kläger unter dem Geburtsnamen S… geboren, weil seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt diesen Namen führte, jedoch hat der Kläger dann bis zu seiner Eheschließung am 6. Mai 2016, bei der er den Namen seiner Ehefrau annahm, über 40 Jahre mit dem neuen Familiennamen seiner Mutter gelebt. Sein Geburtsname taucht nur in amtlichen Urkunden auf, im Alltag und im Geschäftsverkehr spielt er keine Rolle. Sein bloßer Wunsch, wieder ein S…, wie seine beiden Onkel zu sein, reicht für die begehrte Namensänderung nicht aus. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass seine Mutter den Namen G…- … nicht mehr führen würde.
Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, hier also wegen seiner psychischen Beeinträchtigung, nicht in der Lage sei, seine seelische Belastung durch das Tragen des Familiennamens G…- … zu erkennen, wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger ist nicht krank. Sein seelischer Gesundheitszustand ist nicht so schwer belastet, dass er dies in seiner Schwere nicht mehr erkennen könnte.
Auf der Basis der Ausführungen des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst und auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests hat sich dem Verwaltungsgericht daher entgegen der Zulassungsbegründung eine weitere Aufklärung durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht aufgedrängt. Ein entsprechender Beweisantrag wurde durch den anwaltschaftlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt.
b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund ist schon nicht ausreichend dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere führt der Kläger nicht aus, inwiefern sich die Rechtssache in ihrem Schwierigkeitsgrad von dem üblichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitfälle unterscheiden soll. Das ist auch nicht der Fall.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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