Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag auf einstweilige Anordnung eines Russen tschetschenischer Volkszugehörigkeit

Aktenzeichen  M 9 E 19.50335

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7048
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AsylG § 29, § 71
Dublin III-VO Art. 18
VwVfG § 48, § 51

 

Leitsatz

Ein Folgeantragsverfahren liegt nicht bereits dann vor, wenn hinsichtlich des Asylantragstellers nur rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-System getroffen wurden. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Weiterführung seines Asylverfahrens.
Er wurde am 25. Dezember 1980 geboren und ist Staatsangehöriger Russlands (vgl. die Passkopien auf Bl. 60 d. Behördenakts – i.F.: BA – 6769473-160 und auf Bl. 66 d. BA 7275669-160) und laut eigener Aussage Volkszugehöriger der Tschetschenen (Bl. 37 d. BA 7762596-160). Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben mit seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau erstmals am 2. Januar 2016 u. a. über Polen in das Bundesgebiet ein (Bl. 72 d. BA 6769473-160).
Er stellte, soweit ersichtlich, vier förmliche Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i. F.: Bundesamt) am 2. Juni 2016 (Bl. 2 d. BA 6769473-160), am 10. November 2017 (Bl. 22 d. BA 7275669-160), am 5. Dezember 2018 (Bl. 1 d. BA 7679264-160) und zuletzt am 27. Februar 2019 (Bl. 37 d. BA 7762596-160).
Auf den Asylantrag vom 2. Juni 2016 hin erhielten die deutschen Behörden am selben Tag einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Polen – „PL1…“ – (Bl. 23 d. BA 6769473-160). Daraufhin wurde im Bundesamtsverfahren 6769473-160 am 6. Juni 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gerichtet (Bl. 34ff. d. BA 6769473-160). Die polnischen Behörden haben das Gesuch mit Schreiben vom 15. Juni 2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (i. F.: Dublin III-VO) ausdrücklich akzeptiert (Bl. 45 d. BA 6769473-160). Nachdem der Antragsteller am 15. bzw. 16. August 2016 freiwillig in sein Heimatland ausgereist war und sein Asylverfahren „für beendet erklärt hatte“ (Bl. 79ff. d. BA 6769473-160), stellte das Bundesamt das Asylverfahren 6769473-160 mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Februar 2017 (Bl. 95ff. d. BA 6769473-160) ein (Ziff. 1), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziff. 2) und befristete das Verbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 3).
Am 8. November 2017 reiste der Antragsteller erneut, nunmehr mit seiner Tochter, u. a. über Polen in das Bundesgebiet ein (Bl. 46 d. BA 7275669-160). Auf erneuten Asylantrag vom 10. November 2017 (Bl. 22 d. BA 7275669-160) und auf einen Abgleich im Eurodac-System vom selben Tag hin (Bl. 149 d. BA 7275669-160) wurde am 15. Dezember 2017 erneut ein Wiederaufnahmegesuch an die polnischen Behörden gerichtet, den Antragsteller und seine Tochter betreffend (Bl. 150ff. d. BA 7275669-160), das diese wiederum – für den Antragsteller und für seine Tochter – mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 ausdrücklich akzeptierten (Bl. 172 d. BA 7275669-160). Mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Januar 2018 (Bl. 205ff. d. BA 7275669-160) lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Klage und Eilantrag gegen den Bescheid blieben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erfolglos (Eilbeschluss zum Az. B 5 S 18.50046 auf Bl. 256ff. d. BA 7275669-160 und Einstellungsbeschluss zum Az. B 5 K 18.50047 auf Bl. 278f. d. BA 7275669-160; auf beide Entscheidungen wird Bezug genommen).
Am 17. November 2018 reiste der Antragsteller mit seiner Tochter erneut in das Bundesgebiet ein (Bl. 32 und 59 d. BA 7679264-160). Seinen erneuten Asylantrag vom 5. Dezember 2018 (Bl. 1 d. BA 7679264-160) nahm er mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wieder zurück (Bl. 51 d. BA 7679264-160). Der folgende, nicht streitgegenständliche Bescheid vom 17. Dezember 2018 (Bl. 60ff. d. BA 7679264-160) enthielt folgenden Tenor: Der Antrag auf Abänderung des Bescheids des Bundesamts vom 19. Januar 2018 (Az.: 7275669-160) wird abgelehnt. Polen sei nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Es lägen keine Gründe für eine Rücknahme des Bescheids vom 19. Januar 2018 gemäß § 48 VwVfG vor. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.
Die bis dato aufgeführten Bescheide sind allesamt bestandskräftig.
Dem hiesigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27. Februar 2019 stellte der Antragsteller erneut einen Asylantrag beim Bundesamt (Bl. 37 d. BA 7762596-160). Im Verwaltungsverfahren gab er dazu an (Bl. 38f. d. BA 7762596-160): Er sei behindert, habe keinen rechten Fuß mehr. Es sei schwer für ihn, mit seiner vierjährigen Tochter ständig wieder umzuziehen, weswegen er in sein Heimatland habe zurückkehren wollen. Deswegen habe er das Asylverfahren am 12. Dezember 2018 gestoppt. Auch sein Bruder habe das getan und sei nach Grosny zurückgekehrt. Dieser sei aber direkt nach seiner Rückkehr verschwunden, weswegen er nun Angst habe, in sein Heimatland zurückzukehren. Deswegen wolle er das Asylverfahren wieder laufen lassen, solange er nicht herausgefunden habe, was mit seinem Bruder los sei. Mit weiterer Erklärung (Bl. 5 d. BA 7762596-160) ergänzte er: Sein Bruder sei festgenommen worden, das wisse er nun sicher. Er könne deshalb nicht zurück.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. März 2019, Gz. 7762596-160, bekanntgegeben am 6. März 2019 (Bl. 85 d. BA), enthielt folgenden Tenor: Der Antrag auf Abänderung des Bescheids des Bundesamts vom 17. Dezember 2018 (Az.: 7679264-160) wird abgelehnt. Polen sei nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig, es lägen keine Gründe für eine Rücknahme des Bescheids vom 17. Dezember 2018 gemäß § 48 VwVfG vor. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben (Anm.: wird ausführlich geprüft). Einer erneuten Abschiebungsanordnung bedürfe es nicht, da mit Bescheid vom 19. Januar 2018 bereits eine vollziehbare Abschiebungsanordnung vorliege, aus der weiterhin vollzogen werden könne. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.
Der Antragsteller persönlich hat am 13. März 2019 Klage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Vorliegend beantragt er,
die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen.
Es werde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht eingelassen und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig, § 123 Abs. 5 VwGO greift nicht ein. Zwar hätte der Antragsteller grundsätzlich nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Abänderung der Eilentscheidung des VG Bayreuth, B.v. 7.2.2018 – B 5 S 18.50046 – Umdruck (Bl. 256ff. d. BA 7275669-160) betreiben müssen. Antragsfristen sind dabei nicht zu beachten; dies gilt auch dann, wenn spezialgesetzlich, wie etwa in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, Antragsfristen für das („Vor-“) Verfahren nach Abs. 5 vorgesehen sind (Eyermann, VwGO, Stand: 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 133). Über die Abänderung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann weiter auch ein Gericht befinden, das diese Entscheidung – also: den Eilbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO – nicht selbst getroffen hat, bspw. also bei Zuständigkeitsänderungen (BeckOK VwGO, Stand: 48. Ed. 1.7.2018, § 80 Rn. 198). Da das Hauptsacheverfahren aber aufgrund des Einstellungsbeschlusses vom 19. Juni 2018 – B 5 K 18.50047 – Umdruck zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen wurde, fehlte es einem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis.
Der nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO richtig verstandene Eilantrag (siehe sogleich) ist mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Rücknahme der vorigen Dublin-Entscheidungen zu, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Die immer neu und ohne Anknüpfung an die vorigen Anträge gestellten Asylanträge sind weder Folge- noch Zweitanträge im Sinne von §§ 71f. AsylG (so wohl auch VG Regensburg, B.v. 13.3.2019 – RO 9 E 19.50172 – BeckRS 2019, 4481: „Dublin-Folgeantrag“). Das Bundesamt hat die „Folgeanträge“ deshalb jeweils konsequent als Anträge auf Rücknahme, § 48 VwVfG, letztlich des ablehnenden Bescheids vom 19. Januar 2018 gewertet und damit – im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 VwVfG („Wiederaufgreifen im engeren Sinne“) – ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne geprüft. Der Bescheid vom 19. Januar 2018 stellt(e) einen Dublin-Bescheid dar, der auf Basis von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO ergangen war und die von § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG geforderte Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten enthielt.
Es handelt sich nicht um eine Konstellation von § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 AsylG. Für eine Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 AsylG muss dem Schutzsuchenden in einem der vorangegangenen Verfahren die Gelegenheit eingeräumt worden sein, seine Asylgründe im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen. Der Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist damit nicht bereits dann eröffnet, wenn im Falle des Antragstellers bislang nur rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-System getroffen worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 – Au 6 K 17.35139 – BeckRS 2018, 2407 Rn. 24 zu § 71a AsylG; BeckOK AuslR, 21. Ed. 1.2.2019, AsylG § 71 Rn. 5 m. w. N.; wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand: 98. Aktualisierung, AsylG, § 71 Rn. 28f.; a. A. Bergmann/Dienelt, AsylG, Stand: 12. Aufl. 2018, § 71 Rn. 7). Demnach kommt es auch nicht auf die Voraussetzungen von § 33 Abs. 1, 3 und 5 AsylG an, demgemäß nach Rücknahme eines Asylantrags vorrangig im Übrigen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen wäre – der nach anderen Kriterien geprüft würde als ein Folgeantrag nach § 71 AsylG. Weiter besteht im Hinblick auf § 48 VwVfG keine Sperrwirkung, wie sie sonst aufgrund des § 71 Abs. 1 AsylG gegeben wäre.
Ebenso wenig ist ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG gegeben. Voraussetzung hierfür wäre, dass feststeht, dass die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Andernfalls ist, wie vorliegend dem Grunde nach geschehen, eine – vorrangige – Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 18).
In einer Konstellation wie der vorliegenden nun auf jeden weiteren Asylantrag hin aber eine wiederholende (Dublin-) Verfügung treffen oder – je nach Sichtweise – einen Zweitbescheid erlassen zu wollen, ist nicht notwendig. Hierauf besteht auch kein Anspruch, allein aufgrund der einzuhaltenden Verfahrensfristen und aus Gründen des Bestandsschutzes; ansonsten wäre die konstitutive Wirkung der durch Annahme des Wiederaufnahmegesuchs herbeigeführten Zuständigkeitsbestimmung (dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand: 99. Aktualisierung, AsylG, § 29 Rn. 64) aufgehoben. Es ist/war nur über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu entscheiden, zu prüfen sind/waren mithin die Voraussetzungen des § 48 VwVfG. Das Bundesamt wäre an einer Rücknahme des Dublin-Bescheids durch die Entscheidungen des VG Bayreuth, B.v. 7.2.2018 – B 5 S 18.50046 -; B.v. 19.6.2018 – B 5 K 18.50047 – Umdruck nicht gehindert.
2. Eine Rücknahme des Dublin-Bescheids vom 19. Januar 2018 und des „Folgebescheids“ vom 17. Dezember 2018 nach § 48 VwVfG kommt nicht in Betracht.
Es liegt kein rechtswidriger Verwaltungsakt vor – somit fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen -, weswegen irrelevant ist, dass weiter auch keine Ermessensreduktion auf Null gegeben wäre. Das Gericht folgt diesbezüglich den Gründen zu II. des VG Bayreuth, B.v. 7.2.2018 – B 5 S 18.50046 – Umdruck.
Unabhängig davon, dass – trotz § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG (siehe zur Kritik im Rahmen der Prüfung von Folgeanträgen BeckOK AuslR, Stand: 21. Ed. 1.2.2019, AsylG § 71 Rn. 28) – zweifelhaft ist, ob über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG noch zu entscheiden gewesen wäre, hat das Bundesamt diese wiederum ausführlich geprüft und an der Feststellung im Bescheid vom 19. Januar 2018 festgehalten. Auch mit den vorgetragenen körperlichen Einschränkungen kann das Asylverfahren in Polen durchlaufen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des § 51 VwVfG – losgelöst von einer Verweisung nach § 71 AsylG – nicht gegeben sind (vgl. zur Prüfung VG Regensburg, B.v. 13.3.2019 – RO 9 E 19.50172 – BeckRS 2019, 4481). Der Antragsteller wiederholt schlicht sein Vorbringen. Der einzig – im Übrigen in keiner Weise belegte – neue Vortrag der Inhaftierung seines Bruders, der gegen eine Rückführung nach Tschetschenien sprechen soll, ist irrelevant, da eine Rückführung nach Polen im Raum steht.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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