Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag eines albanischen Staatsangehörigen gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  M 2 S 17.48506

Datum:
26.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3 ff.
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
AsylG AsylG § 36 Abs. 3 und 4

 

Leitsatz

1 Der albanische Staat ist grundsätzlich willens und in der Lage, vor Übergriffen im Rahmen von privaten Konflikten Schutz zu bieten bzw. hiergegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass die medizinische Behandlung im Heimatland nicht der im Bundesgebiet vorhandenen bestmöglichen Versorgung und Linderung entspricht und bei andauernder optimaler medizinischer Versorgung im Bundesgebiet eine höhere Lebensqualität als im Heimatland erreicht werden könnte, begründet die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller ist albanischer Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 3. oder 4. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein; er stellte hier am 11. August 2017 einen Asylantrag.
Der Antragsteller wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. August 2017 angehört. Mit Bescheid vom 28. September 2017, dem Antragsteller zugestellt am 2. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) und Gewährung von subsidiärem Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Der Antragsteller erhob zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 5. Oktober 2017 Klage, die dort unter M 2 K 17.48505 anhängig ist, und beantragt dabei sinngemäß, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die des subsidiären Schutzstatus, und weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden. Zudem wird von ihm beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nimmt der Antragsteller Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zudem weist er darauf hin, dass bei ihm eine neue Krankheit diagnostiziert worden sei und er die hierfür anstehenden Arzttermine im Oktober 2017 gerne noch wahrnehmen würde; er würde in Kürze auch Arztberichte erhalten, die er sodann nachreichen wolle.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten elektronisch vorgelegt; sie stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.48505 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ist zulässigerweise in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben worden, hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Er ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
1. Nach Art. 16a GG, § 36 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG (und sodann auch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz sonach zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist zudem vom Bundesamt in seiner Entscheidung über einen Asylantrag auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine offensichtliche Unbegründetheit einer Asylklage dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamts für die vorliegend allein noch streitige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. An der Richtigkeit der Feststellungen des Bundesamtes bestehen vernünftigerweise keine Zweifel. Bei dem zur Entscheidung gestellte Sachverhalt drängt sich dem erkennenden Gericht die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers auf.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 28. September 2017 verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
2.1 Für das Gericht ist offensichtlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG nicht zusteht.
Die insoweit allein noch streitgegenständliche Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der subsidiären Schutzberechtigung als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland des Antragstellers, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Der Antragsteller hat die normative Nichtverfolgungsvermutung auch nicht ansatzweise durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von ihm angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
§ 3c Nr. 3 AsylG, der gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend gilt, setzt zudem bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht ist unter Auswertung der vorhandenen einschlägigen Erkenntnismittel, insbesondere des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 16. August 2016, davon überzeugt, dass der albanische Staat grundsätzlich willens und in der Lage ist, vor Übergriffen im Rahmen von privaten Konflikten Schutz zu bieten bzw. hiergegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (vgl. aktuell OVG NRW, B.v. 24.4.2017 – 11 A 88/17.A – juris Rn. 9, unter umfänglicher Aus- und Bewertung der aktuellen Erkenntnismitteln). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei der albanischen Polizei keinen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen, die angeblich von Familienangehörigen wegen Erbstreitigkeiten bzw. auch von unbekannten Dritten ausgingen – der Vortrag gegenüber dem Bundesamt erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in Allgemeinplätzen und Vermutungen –, finden könnte. Ferner ist auch davon auszugehen, dass ganz offensichtlich – selbst bei hier nicht vorliegender substantiierter Bedrohungs-/Verfolgungslage – eine inländische Fluchtalternative bestehen würde (§ 3e AsylG). Der Antragsteller könnte jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit gegebenenfalls nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht, aaO S. 11).
Nach alledem fehlt es offenkundig an den Voraussetzungen der internationalen Schutzgewährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG:
2.2 Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass sich für den Antragsteller in Albanien weder mit Blick auf die dortige allgemeine wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine im Rahmen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Abschiebungsschutz relevante Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ergeben wird.
Allein wegen der Lebensbedingungen in Albanien vermag sich der Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten, sodass auch nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff.).
Das Gericht geht insbesondere im Lichte des vorgenannten aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016, nicht davon aus, dass dem Antragsteller in Albanien eine Existenzgrundlage gänzlich fehlen wird und er dort im Sinne eines außergewöhnlichen Einzelfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten muss. Die Lebensbedingungen sind in Albanien grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRGK aufweisen (vgl. aktuell z.B. VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375). Dies gilt auch im Fall des Antragstellers. Als Mann im erwerbsfähigen Alter hat er nach eigenen Angaben bereits in seiner Heimat gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso er nicht in der Lage sein sollte, „durch seiner Hände Arbeit“ in Albanien eine zumindest existenzsichernde Grundversorgung auf bescheidenem, landesangemessenem Niveau für sich zu erzielen. Der albanische Staat gewährt bedürftigen Staatsangehörigen im Inland zudem Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen, falls kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist (vgl. Lagebericht, aaO S. 13). Damit ist auch für den Antragsteller in jedem Fall die Grundversorgung ausreichend gesichert. Dazu kommt, dass in Albanien Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, subventioniert wird (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 13). Das Gericht verkennt nicht, dass sich das Leben in Albanien für den Antragsteller jedenfalls zunächst durchaus als schwierig und hart erweisen kann, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auch auf den ererbten Immobilienbesitz zurückgreifen und diesen gegebenenfalls vermieten oder verwerten könnte. Die asylrechtlich sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage im besonderen Einzelfall ausnahmsweise zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall des Antragstellers zur Überzeugung des Gerichts offenkundig nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen auch mit Blick auf eine möglicherweise inmitten stehende psychische Erkrankung des Antragstellers nicht vor.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich – stets unter der Voraussetzung eines hinreichenden tatsächlichen Nachweises, der sich insbesondere am Maßstab des § 60a Abs. 2c AufenthG orientiert, – auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn sich die Erkrankung im Heimatstaat erheblich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Dabei liegt eine für den Abschiebungsschutz relevante Verschlechterung nicht schon dann vor, wenn „nur“ eine bestmögliche Vorsorge, Linderung oder Heilung eines Krankheitszustands im Abschiebungszielland im Vergleich zu einer (Weiter-)Behandlung im Bundesgebiet nicht zu erwarten ist, sondern vielmehr erst dann, wenn im Fall der Rückkehr alsbald eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung mit der Folge einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben zu befürchten wäre. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG regelt dazu, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Eine solche lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ist beim Antragsteller nicht gegeben. Ein aktueller und aussagekräftiger ärztlicher Befund zum Antragsteller liegt nicht vor. Eine lebensbedrohliche Situation ergäbe sich im Übrigen auch zur Überzeugung des Gerichts nicht aus der psychiatrischen Diagnose einer bipolaren Störung, wie sie in der Vergangenheit beim Antragsteller bereits in Albanien im Jahre 2013 und sodann wohl auch später gestellt wurde. Dies zum einen schon deswegen, weil der Antragsteller über mehrere Jahre vor seiner Ausreise mit dieser Erkrankung in seiner Heimat gelebt hat und es ihm dabei offenkundig auch gelungen ist, vor diesem Hintergrund seinen Lebensunterhalt in der Heimat zu bestreiten. Dabei hat sich der Antragsteller in seiner Heimat bereits auch einer entsprechenden medizinisch-psychiatrischen Behandlung unterzogen. Der – durchaus mögliche – Umstand, dass die Behandlung des Antragstellers in seinem Heimatland in medizinischer Hinsicht – jedenfalls ohne entsprechende Eigenanteilsleistung – nicht einer im Bundesgebiet vorhandenen bestmöglichen Versorgung und Linderung entspricht und der Antragsteller bei andauernder optimaler medizinischer Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland eine höhere Lebensqualität als in seinem Heimatland erreichen könnte, begründet die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Mit Blick auf die normative Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt es letztlich auf die Frage, inwieweit eine mögliche psychische Erkrankung des Antragstellers in Albanien behandelbar ist und inwieweit ihm die erforderliche Behandlung dort auch individuell – namentlich im Lichte der verfügbaren finanziellen Mittel – zugänglich ist, vorliegend folglich nicht an. Gleiches würde im Übrigen voraussichtlich auch gelten, wenn sich beim Antragsteller eine Hepatitis-B-Virusinfektion feststellen ließe, deren Abklärung offenbar Hintergrund der mit Klage und Antrag vorgelegten ärztlichen Mitteilungen ist.
Sonach sind auch im Falle der hier möglicherweise inmitten stehenden, bislang aber nicht ansatzweise durch aussagekräftige aktuelle medizinische Nachweise belegten Erkrankungen des Antragstellers keine zielstaatsbezogene Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben.
Nach alledem kann sich der Antragsteller mit Erfolg weder auf die Gewährung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG noch auf die Feststellung von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG berufen. Vor diesem Hintergrund sind die nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dazu gesetzte einwöchige Ausreisefrist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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