Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag eines nigerianischen Asylbewerbers gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  M 21 S 17.42142

Datum:
3.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein Asylantrag ist im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG BeckRS 2000, 30123736). (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen; er muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, mithin kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 45305). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Macht ein Asylbewerber im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben, enthält sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen seine Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder steigert er im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen ohne ausreichende Begründung oder führt er bestimmte Umstände ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren ein, so kann seinen Angaben in der Regel kein Glauben geschenkt werden. (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Resultiert die von einem Asylbewerber geschilderte Verfolgungsgefahr aus möglichen Strafverfolgungsmaßnahmen wegen der Beihilfe zu einer Straftat und hat er nichts vorgetragen, was die Hinnahme der Strafverfolgungsmaßnahmen als unzumutbar erscheinen ließe, ist sein Vortrag nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes zu bewirken. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Willkürliche Strafverfolgung bzw. eine willkürliche Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz sind in Nigeria nicht erkennbar. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der nicht ausgewiesene Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. Dezember 2015 von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Mai 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Oktober 2016 brachte der Antragsteller zur Begründung seines Asylbegehrens vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er inhaftiert werden sollte. Er sei Christ und habe eine Beziehung zu einem muslimischen Mädchen gehabt. Sie sei schwanger geworden und habe sich von einer Freundin Medizin zur Abtreibung bringen lassen. Er habe noch versucht Hilfe zu holen, aber seine Freundin sei gestorben. Seine Mutter habe ihm am nächsten Tag gesagt, dass zwei Polizeiwagen da gewesen seien, um ihn zu verhaften. Er sei dann geflohen. Noch in der Tatnacht sei ein Bericht über ihn im Fernsehen ausgestrahlt worden. Er werde daher in ganz Nigeria gesucht.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2017, zugestellt am 22. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Sachvortrag des Antragstellers genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Angaben des Antragstellers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich geblieben. Die Angaben des Antragstellers stünden nicht im Einklang mit den Verhältnissen im Herkunftsland. Die Polizei in Nigeria genieße den Ruf, in der Lage zu sein, polizeiliche Ermittlungen durchführen zu können. Weshalb sich der Antragsteller nicht der Polizei gestellt habe, um die Angelegenheit zu klären, könne in keinster Weise nachvollzogen werden, zumal es zur normalen Polizeiarbeit gehöre, eine Todesursache wie in diesem Fall zu klären. Dass die Polizei dann einen möglichen Tatverdächtigen, bzw. Zeugen befragen wolle, sei nachvollziehbar.
Der Antragsteller hat am 24. Mai 2017 zur Niederschrift Klage erhoben (M 21 K 17.42140), mit der er beantragt, den Bescheid vom 19. Mai 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig beantragt er, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung führt er aus, die Durchführung einer Abtreibung sei in Nigeria illegal. Beihilfe hierzu sei strafbar. Er habe in Verdacht gestanden, die Abtreibung entweder selbst initiiert oder jedenfalls Beihilfe geleistet zu haben. Ein Strafprozess in Nigeria erfolge nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen westlichet Standards. Bei einer Rückkehr nach Nigeria müsse er sich versteckt halten, so dass er keinen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt habe und auch keine Leistungen des Gesundheitssystems in Anspruch nehmen könne. Ihm drohe die Verelendung. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er bei der Polizei erfahren habe, dass dort ein Verfahren gegen den Antragsteller laufen würde.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 19. Juni 2017 die Akten vorgelegt und sich weder zu der Klage noch zu dem Antrag geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art .19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. – juris Rn. 21).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft (einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3).
Entsprechend diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamts keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheids, nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und weist ergänzend auf Folgendes hin:
Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C-141/83 – juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden.
Dies vorausgeschickt hat das Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller geschilderten Umstände seiner Flucht. Das Bundesamt weist insoweit nachvollziehbar darauf hin, dass die Schilderungen des Antragstellers zu detailarm, zu knapp und vage erscheinen, um glaubhaft zu sein. Insbesondere die auf Nachfrage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative dargebotene Erklärung, die Polizei habe noch in derselben Nacht mit Fernsehberichten im ganzen Land nach ihm gefahndet, erscheint wenig überzeugend, zumal die Polizei zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit noch keine Erkenntnisse zu den Todesumständen gehabt haben kann, da die Freundin des Antragstellers nach seiner eigenen Darstellung erst am Abend verstorben ist und erst am nächsten Tag von ihren Eltern in Leichenschauhaus gebracht worden ist. Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass der Antragsteller sofort und ohne entsprechende Nachfrage geschildert hätte, dass landesweit die Fernsehstationen nach ihm gefahndet haben, wäre dies wirklich so passiert.
Selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers aber als wahr unterstellt, ist sein Vortrag nicht geeignet, seinem Begehren nach Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder jedenfalls subsidiären Schutzes zum Erfolg zu verhelfen. Denn es handelt sich bei der vom Antragsteller geschilderten Verfolgungsgefahr um eine solche der Strafverfolgung, die dem Antragsteller zuzumuten ist, zumal er nichts substantiiert vorgetragen hat, was dies in Frage stellen würde. Dass er nämlich einem unfairen Strafprozess ausgeliefert würde, ist selbst auf der Grundlage seiner eigenen Schilderungen in der Anhörung nicht ersichtlich, zumal nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz in Nigeria nicht erkennbar ist (Lagebericht vom 21.11.2016, Ziffer 1.5). Nach den Angaben des Antragstellers lief nach der Tod des Mädchens, vielleicht auch heute noch, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn, was angesichts der Tatsache, dass er in der Nacht anwesend war und im unmittelbaren Anschluss geflüchtet ist, nicht überrascht. Nichts anderes wurde dem Antragsteller auch bei neuerlicher Anfrage durch seinen Vater mitgeteilt.
Die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Abschiebungsandrohung mit der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist damit nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Ge-richtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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