Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 4 S 17.31616

Datum:
6.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 3 und 4

 

Leitsatz

In Uganda besteht keine Wehrpflicht mehr. (Rn. 23 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Der am 25. November 1975 in Molago/Uganda geborene Antragsteller, eigenen Angaben zufolge ugandischer Staatsangehöriger und verheiratet, reiste im Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er mit dem Flugzeug von Uganda aus über Italien nach Schweden gelangte und von dort mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland fuhr.
Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 31. Oktober 2016 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er sechs Monate beim Militär eine Art Wehrdienst im Alter von 17 bzw. 18 Jahren abgeleistet habe. Es sei verpflichtend für alle Bewohner in Süduganda gewesen, diesen Dienst abzuleisten. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt sei er im Dorf seiner Eltern gewesen, um diese zu besuchen. Eines Abends um ca. 21:00 Uhr seien Angehörige des Militärs zu seinem Elternhaus gekommen und hätten dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie ihn bräuchten. Er sei ca. vier Tage bei der Polizeistation festgehalten worden. Dann sei sein Vater ca. zwei Tage später gekommen und habe gefragt, was los sei. Ihm sei erklärt worden, dass der Antragsteller zum Militärdienst verpflichtet sei. Sein Vater habe mit den Soldaten gesprochen. Er habe sie bestochen, womit der Antragsteller dem Militärdienst entgangen sei. In der Nacht sei er sodann freigelassen worden und habe niemandem mitteilen dürfen, dass er hier gewesen sei. Er sei dann gleich darauf mit Frau und Kindern nach Kampala zurückgegangen. Anschließend habe er sich überlegt, wie er das Land verlassen könne. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Regierung ihn überall finden könne. Er sei sodann nach Nairobi, Kenia, gegangen und hin und her gependelt. Ca. alle zwei Wochen sei er in seine Heimat zurückgekommen, meistens in der Nacht, bis er das Visum für Europa bekommen habe. Dieses habe er über einen Strohmann in Kampala besorgt. Das Ereignis bezüglich des Militärs sei in der Weihnachtszeit im Jahre 2011 geschehen. Die Flucht über den Flughafen sei ihm gelungen, weil dort andere Kräfte als das Militär für die Überwachung zuständig seien. Durch ständige Bewegungen habe er es geschafft, sich über drei Jahre der Ergreifung durch das Militär zu entziehen. An Ostern 2012 sei das Militär erneut zu seinem Vater gekommen und habe nach ihm gefragt. Zwischenzeitlich habe er jedoch noch einen Friseurladen bis ins Jahr 2014 geführt, bevor er ihn dann verkauft habe. Das Militär sei jedoch nie in seinen Laden gekommen. Jedoch habe das Militär in der Verwaltung des Stadtteils nach dem Antragsteller gefragt und die Mitarbeiter der Verwaltung hätten ihn gewarnt, dass das Militär von seinem Heimatdorf aus Leute verschickt habe, die nach ihm suchen würden. Es sei für das Militär nicht einfach, eine Person zu lokalisieren. Alles, was es tun könne, sei, zum Verwaltungszentrum zu gehen und über den Verwalter eine Person ausfindig zu machen. Bei der Verwaltung wurde ihm der Ratschlag gegeben, das Land zu verlassen, denn bald würde das Militär wissen, wo der Antragsteller wohne. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Einen solchen gebe es auch nicht, sonst würde man ja fliehen. Nirgendwo in Uganda sei es sicher, er habe jedoch niemals Ärger mit der Polizei gehabt. Bei seiner Rückkehr nach Uganda befürchte er, dass er ins Gefängnis gesteckt würde und sehr viele Fragen zu überstehen hätte, ob er ein Feind der Regierung sei.
Dem Bevollmächtigten des Antragstellers wurde mit Schreiben vom 16. November 2016 die Niederschrift über die Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt zur Kenntnisnahme und zum Verbleib übersandt. Zudem findet sich in den Akten eine Unterschrift des Antragstellers zum Anhörungsprotokoll, wonach er bestätigt hat, dass die Anhörung ihm rückübersetzt worden sei. Zudem bestätigte der Antragsteller, dass das rückübersetzte Protokoll seinen in der Anhörung gemachten Angaben entspreche, diese vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden.
Mit Bescheid vom 9. März 2017, zur Post gegeben als Einschreiben am 13. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Uganda bzw. in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). In Ziffer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass erhebliche Widersprüche bzw. ein unglaubhafter Vortrag des Antragstellers gegeben seien. Unglaubhaft sei, dass das ugandische Militär an einer Einberufung des Antragstellers interessiert sei. In Uganda herrsche keine allgemeine Wehrpflicht. Darüber hinaus betrage das Höchstalter für den freiwilligen Wehrdienst 26 Jahre, zum Zeitpunkt der angeblichen Einberufung sei der Antragsteller selber bereits 36 Jahre alt gewesen. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, wieso das Militär ausgerechnet am Antragsteller ein Interesse haben sollte, obwohl dieser das Höchstalter des Wehrdienstes bereits um zehn Jahre überschreite und es keine allgemeine Wehrpflicht gebe. Es sei ebenfalls unglaubhaft, dass das Militär den Antragsteller angeblich drei Jahre lang gesucht aber nicht gefunden habe. Hinzukomme, dass das Militär offenbar bereits zu Ostern 2012 gewusst habe, in welchem Stadtviertel der Antragsteller lebte. Über seinen bis 2014 geöffneten Friseursalon sei es ein leichtes für staatliche Stellen gewesen, den Antragsteller zu finden. Auch das geschilderte Verhaltend es Antragstellers passe nicht mit seiner Verfolgungsgeschichte zusammen. Eine von staatlichen Stellen gesuchte Person würde sicherlich nicht häufig das Land verlassen und wieder einreisen und jedes Mal das Risiko einer Grenzkontrolle in Kauf nehmen. Darüber hinaus sei er weiterhin öffentlich berufstätig gewesen. Zudem gelte, dass, wenn das Militär – damit der Staat – ein ernsthaftes Interesse am Antragsteller gehabt hätte, ihm eine angebliche Flucht über den Flughafen (einem Ort höchster Kontrolldichte) nicht gelungen wäre. Die Behauptung des Antragstellers, dass am Flughafen andere Kräfte zur Überwachung als das Militär abgestellt seien, könne nicht gefolgt werden, da eine tatsächlich von staatlichen Kräften gesuchte Person auch von anderen Ermittlungs- oder Kontrolleinheiten ermittelt und ggf. festgesetzt werden würde. Dem Vortrag des Antragstellers, er habe sein Visum auch nicht selber, sondern über einen Strohmann beantragt, könne auch nicht geglaubt werden. Nach Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visa-Kodex) hätten Antragsteller ihren Visumsantrag persönlich einzureichen. Dies diene allein schon dazu, bei der Beantragung die Fingerabdrücke aller Finger des Beantragenden zu nehmen. Dem Antragsteller drohe zudem kein ernsthafter Schaden. Es sei kein staatliches Verfolgungsinteresse erkennbar. Es seien keine Anhaltspunkte für eine dem Antragsteller in seinem Heimatland drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ersichtlich. Im Herkunftsland des Antragstellers bestehe zudem kein Konflikt. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Gesamtschau der Dinge sei zu schließen, dass der Antragsteller es offensichtlich mit der Wahrheit nicht so genau nehme und versuche, mit Hilfe eine frei erfundenen Sachvortrags das Bundesamt über seine wahren Motive im Unklaren zu lassen. Dem völlig unverfolgten Antragsteller gehe es offenkundig nur darum, sich irgendwie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zu sichern. Zudem sei der Antragsteller ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, selbständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei ihm möglich und zumutbar, in sein Heimatland Uganda zurückzukehren. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.
Am 22. März 2017 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben (Au 4 K 17.31615). Gleichzeitig hat der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.3.2017 gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9.3.2017, Az., angeordnete Abschiebung anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Protokoll der am 31. Oktober 2016 erfolgten Anhörung beim Bundesamt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Dies liege zum einen darin begründet, dass der die Anhörung durchführende Einzelentscheider wenig Zeit gehabt und deshalb auch keine Nachfragen gestellt habe. Zum anderen beherrsche der Antragsteller auch die englische Sprache nicht perfekt, wodurch es zu Missverständnissen gekommen sei. Bei der Rückübersetzung habe der Antragsteller diese Fehler nicht bemerkt. Gegenüber dem Bevollmächtigten habe der Antragsteller demnach andere Angaben gemacht. So habe es sich bei der Militärausbildung im Alter von 17 bzw. 18 Jahren um eine Ausbildung gehandelt, die alle jungen Männer in seinem Alter hätten machen müssen. Die Polizei sei im März 1992 zu seinem Elternhaus gekommen. Sie hätte den Kläger mit zu einem sog. safe-house genommen. Dort sei er sechs bis sieben Tage gewesen und sei dann auf die Polizeistation von Ssembabule im gleichen Distrikt gebracht worden. Nach etwa vier Tagen sei sein Vater gekommen und habe Geld an die Polizei gezahlt, um den Antragsteller freizubekommen. Sein Vater habe ihn durch Geld freigekauft. In Uganda sei ein solches korruptes Verhalten nicht selten. Nach der Freilassung sei er zunächst zu seinen Eltern nach Village Kigejjoh gegangen, wo er zwei Tage geblieben sei. Anschließend sei er weggegangen nach Masaka. Dort habe ein Schulfreund von ihm gelebt, bei dem er zwei Monate geblieben sei. Dann sei er allein nach Kampala gegangen. Soweit im Interview stehe, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern dorthin gegangen sei, handele es sich um ein Missverständnis, denn er habe erst 1995 geheiratet. In Kampala habe er sich mit Unterbrechungen von 1992 bis 2014 im Ortsteil Gaba, dem Handelszentrum von Kampala aufgehalten. Im Jahr 2000 habe er die Information von seinem Vater erhalten, dass Leute zu ihm gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten wissen wollen, wo er wohne und hätten ihn zum Militär mitnehmen wollen. Damals sei er 25 Jahre alt gewesen. Das Militär habe damals alle gesunden Männer eingezogen, weil Uganda damals Soldaten nach Irak, in den Kongo, nach Ruanda und den Südsudan geschickt habe. Zudem habe damals auch in Uganda Krieg geherrscht. Leute vom Militär seien auch zu dem Verwaltungschef von Gaba gekommen und hätten nach ihm gefragt. Der örtliche Leiter namens … habe zwar gewusst, wo er wohne, er habe aber seine Adresse nicht herausgegeben. Vielmehr habe er ihm den Rat gegeben, das Land zu verlassen. Da der örtliche Leiter auch von den Leuten des Stadtteiles Geld bekomme, habe er auch in deren Interesse gehandelt. Er habe noch am gleichen Tag Gaba verlassen und sei nach Nairobi gegangen. Dort sei er zwei Monate geblieben. Dann sei er zurückgekommen, um nach seinem Geschäft zu schauen. Der Antragsteller habe sich eine Woche in Uganda aufgehalten und sei dann wieder nach Namibia gegangen, wo er sechs Monate geblieben sei. Dann sei er eine Woche nach Nairobi und dann wieder nach Uganda (Muyenga) zu einem Freund gegangen. Dort sei er neun Monate geblieben und sei anschließend wieder nach Nairobi gegangen, wo er bis März 2014 geblieben sei. In Nairobi habe er einen Mann getroffen, der ihm bei der Beschaffung des Visums geholfen habe. Dieser habe ihm die Telefonnummer eines anderen Mannes in Uganda gegeben. Dieser Mann habe ihm gesagt, er solle am gleichen Tag um 10.00 Uhr bei der Italienischen Botschaft sein, um seine Fingerabdrücke abzugeben. Dies habe er dort dann getan und seinen Pass abgegeben. Danach habe er Uganda verlassen und sei nach Nairobi gegangen. Der Mann habe ihn am 25. März 2014 angerufen und ihm mitgeteilt, er solle am 28. März 2014 zum Flughafen gehen. Durch die Hilfe eines weiteren Mannes namens … habe er dann mit einer ganzen Gruppe von Menschen durch die Kontrolle beim Flughafen gehen können.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes sei es durchaus nachvollziehbar, dass das Militär den Antragsteller nicht habe finden können. Dem Militär seien nämlich weder die Wohnadresse, noch die Geschäftsadresse des Antragstellers bekannt gewesen. Der Antragsteller habe in seinem Friseurgeschäft vier Mitarbeiter beschäftigt, die das tägliche Geschäft für ihn erledigt hätten. Er selbst sei nur ab und zu in dem Salon gewesen. Entgegen der Vorstellung des Bundesamtes bestehe beim Verlassen von und der Wiedereinreise nach Uganda keine hohe Entdeckungsgefahr, weil es zwischen Kenia und Uganda nur zwei offizielle Grenzposten gebe (Malaba und Busia). Ansonsten komme man nach Kenia unproblematisch über die grüne Grenze. Bei Zweifel des Gerichts daran werde Einholung einer Auskunft durch das Auswärtige Amt beantragt. Entgegen der Vorstellung des Bundesamtes sei der Antragsteller auch persönlich bei der Italienischen Botschaft gewesen und habe dort seine Fingerabdrücke abgegeben. Deshalb habe er mit gültigem Visum die Ausreisekontrolle am Flughafen ungehindert passieren können. Am Flughafen habe es auch kein Fahndungsfoto von ihm gegeben. Die Kontrollen am Flughafen würden nicht vom Militär durchgeführt. Bei Zweifeln werde auch hier die Einholung einer Auskunft durch das Auswärtige Amt beantragt. Der Antragsteller habe berechtigte Furcht, nach Uganda zurückzukehren. Unabhängig von der zu erwartenden Strafe wegen Wehrdienstentziehung drohe ihm in Uganda unmenschliche Folter. Insoweit werde auf den Amnesty-Report 2016 verwiesen, in dem über willkürliche Festnahmen und Folter berichtet werde. Darüber hinaus werde dazu die Einholung einer Auskunft durch das Auswärtige Amt und Amnesty International beantragt. Der Antrag § 80 Abs. 5 VwGO sei begründet. Im vorliegenden Verfahren seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens derzeit jedenfalls als offen anzusehen, so dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Abschiebungsanordnung einzuräumen sei.
Auf die Klage- und Antragsbegründung im Übrigen wird Bezug genommen.
Das Bundesamt legte dem Gericht die Akten vor, äußerte sich jedoch nicht und stellte insbesondere keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (§ 4 Abs. 2 VwZG) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides, die gemäß § 75 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Bei der Überprüfung der Abschiebungsandrohung ist eine über die bloße summarische Prüfung hinausgehende erschöpfende – wenn auch nur für das Eilverfahren verbindliche – Prüfung vorzunehmen, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.4.1994 – 2 BvR 2002/93 – juris). Allein diese Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt sicher, dass lediglich derjenige Asylbewerber in Befolgung der ihm vom Bundesamt mitgeteilten Ausreisepflicht das Bundesgebiet verlassen muss, dem das sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG ergebende vorläufige Bleiberecht – auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – tatsächlich nicht mehr zusteht und bei dem es daher verantwortet werden kann, ihn das Hauptsacheverfahren ohne weitere persönliche Anwesenheit im Inland betreiben zu lassen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt nichts anderes.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 30 Abs. 1 AsylG. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196; B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – NVWZ 2007, 1046). Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil u.a. dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bundesamt hat die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris). Auch eine kriminelle Verfolgung muss an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Eine Verfolgung i.S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 – Au 1 K 16.30744 – juris Rn. 16).
Der Antragsteller beruft sich darauf, wegen Wehrdienstentziehung in Uganda bestraft bzw. gefoltert zu werden. Damit beruft er sich offenbar auf Verfolgungshandlungen, die ihm nach § 4 Abs. 2 Nr. Nr. 3 bzw. 5 AsylG drohen sollen (unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung bzw. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen).
Das Vorbringen des Antragsstellers ist bereits aus mehrfachen Gründen nicht geeignet, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts in Frage zu stellen. Zum Einen erreicht sein Vortrag (auch) zur Frage der Wehrdienstentziehung nicht den erforderlichen Grad für eine zu erwartende Verfolgungsintensität in Uganda und blieb damit unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1.), zum anderen ist sein Vortrag in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (2.).
1. a) Zunächst ist festzuhalten, dass eine vom Antragsteller vorgetragene angebliche Wehrdienstentziehung gegenüber dem ugandischen Staat allein für den Antragsteller keinen im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgungsgrund darstellen kann und der Antragsteller nicht zu substantiieren vermochte, warum gerade er in seinem Alter zum Militär hätte eingezogen werden sollen. Warum hierdurch ein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrad erreicht werden soll, ist unklar:
Die Verpflichtung zum Wehrdienst als solche stellt schon keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung dar, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrechtlich schon grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt. Denn nach dieser Vorschrift stellt die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes nur dann eine relevante Verfolgungshandlung dar, wenn der Militärdienst im Rahmen eines Konflikts zu leisten ist und der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine in Uganda drohende Bestrafung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstentzug durch eine illegale Ausreise ergeht nicht in Zusammenhang mit einem Konflikt i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Denn Uganda befindet sich derzeit in keinem Konflikt im Sinne dieser Norm – sei es mit anderen Staaten (internationaler Konflikt), sei es mit aufständischen innerstaatlichen Gruppen (innerstaatlicher Konflikt). Der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen, sondern sich lediglich allgemein auf den Wehrdienst bezogen. Ein irgendwie flüchtlings- bzw. verfolgungsrelevanter Vortrag durch den Antragsteller bezüglich einer Bestrafung durch Wehrdienstentzug kann daher bereits im Ansatz nicht erkannt werden.
b) Dem Vorbringen des Antragstellers zur Wehrpflicht kann auch im Übrigen kein Glaube geschenkt werden, da nach den Erkenntnissen des Gerichts in Uganda keine Wehrpflicht (mehr) besteht, wie der Bescheid zutreffend ausführt. So besteht lediglich für 18 – 26 jährige Männer ein freiwilliger Militärdienst (vgl. Angaben im Bescheid unter Berufung auf CIA World Factbook 2016). Dies wird bestätigt durch die Auswertung der Quellen des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2016, Geschäftszahl W 232 2128863-1, Spruch W 232 2128863-1/5E, welche sich das Gericht zu Eigen macht, bei der es unter „Wehrdienst“ heißt:
„Es gibt keine Wehrpflicht in Uganda. Die Regierung der Republik Uganda hat das Mindestalter für die Rekrutierung von Personen auf 18 Jahre festgelegt. Die Rekrutierung erfolgt freiwillig (HRI 11.5.2015).
Quellen:
HRI – International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties
http: …www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015“
Warum der Antragsteller daher im Jahre 2011, also nach eigenen Angaben mit 36 Jahren zwangsrekrutiert worden sein will, erschließt sich dem Gericht nicht. Damit ist sein Vortrag offensichtlich unglaubhaft und unsubstantiiert geblieben.
2. Das Vorbringen des Antragstellers ist auch im Übrigen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abzulehnen.
a) In seiner Antragsschrift trägt der Antragsteller vor, dass schon im März 1992 Polizisten zu seinem Elternhaus gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger 17 bzw. 18 Jahre alt gewesen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt trug er jedoch auf Nachfrage vor, dass das Militär ihn im Jahre 2011 angesprochen haben will. In beiden Fällen will sein Vater die Polizisten mit Geld durch eine verkaufte Kuh bzw. verkaufte Ziegen bestochen haben. Nun trägt er vor, dass er bereits im Jahr 1992 bzw. 2000 von Polizisten heimgesucht worden sei. Warum der Antragsteller nicht bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu einer (angeblichen) Zwangsrekrutierung im Jahre 1992 bzw. 2000 Stellung genommen hat, ist dem Gericht vollkommen unerklärlich. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse ist nicht nachvollziehbar und macht seinen Gesamtvortrag damit widersprüchlich. Der Antragsteller hätte einen derart wesentlichen Vortrag bereits früher bringen müssen. Die Unglaubhaftigkeit seiner nun in der Antragsschrift vorgetragenen Aussage verstärkt sich im Lichte seiner Belehrung vor der Anhörung, alle verfolgungsrelevanten Fakten und Ereignisse zu schildern (Bl. 95 Verfahrensakte), seiner Aussage in der Anhörung („das war meine Geschichte“, Bl. 99 Verfahrensakte) und des Kontrollbogens zur Anhörung, in dem der Antragseller am 31. Oktober 2016 bestätigt hat, das das rückübersetzte Anhörungsprotokoll vollständig sei und der Wahrheit entspreche (Bl. 108 Verfahrensakte). Warum der Bevollmächtigte des Klägers, dem mit Schreiben vom 16. November 2016 das Anhörungsprotokoll übersandt wurde (Bl. 102 Verfahrensakte) nicht sofort interveniert und die Unvollständigkeit des Vortrags seines Mandanten gerügt, sondern fast ein halbes Jahr bis zur Antragsschrift gewartet hat, ist schwer begreiflich.
b) Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass der Antragsteller 2011 mit seiner Familie nach Kampala geflohen sein will, laut neuem Vortrag jedoch allein geflohen sei, nachdem sein Vater ihn durch Korruption „freikaufen“ habe können.
c) Daher kann letztlich dahinstehen, wie es der Antragsteller geschafft haben will, sich den staatlichen Behörden, die ihn angeblich einziehen wollten, über drei Jahre lang zu entziehen, dies sogar auf einem Flughafen. Der Antragsteller hat erst im Rahmen der Antragsschrift genauere Angaben zu seinen ständigen Aufenthaltswechseln zwischen Uganda und Kenia gemacht. Laut Antragsschrift will er sich dann auch noch sechs Monate in Namibia aufgehalten haben. Dies hat er in der Anhörung vor dem Bundesamt unterschlagen, obwohl sich der Vortrag zu einem derart langen Aufenthalt im Ausland außerhalb von Kenia und Uganda geradezu aufgedrängt hätte. Damit ist das Vorbringen des Antragstellers insgesamt als widersprüchlich und unglaubhaft zu bewerten.
Daneben hat das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 3 – 5) im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb das Vorbringen des Antragstellers als frei erfunden gewertet werden muss. Das Gericht ist der Auffassung, dass die dort gegebene Begründung das Offensichtlichkeitsurteil trägt und nimmt hierauf gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug. Der Vortrag des Antragstellers in der Klage- / Antragsschrift ist nicht geeignet, diesen Befund in Frage zu stellen. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts beruht auf zahlreichen Einzelerwägungen betreffend die Angaben des Antragstellers, die sich zu einem Gesamturteil zusammenfügen. Werden – wie durch den Antragsteller – einzelne Aussagen in dem streitgegenständlichen Bescheid herausgegriffen, vermag dies diese Gesamtwürdigung nicht in Frage zu stellen.
3. Der Antragsteller hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ihm droht in Uganda nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG.
a) Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht beim Antragsteller bei angeblicher Wehrdienstentziehung nicht zu befürchten. Sie wird in Uganda bei anderen Straftaten, vor allem bei Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern angewendet (Quellen: GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda – Geschichte & Staat, http: …liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015;
USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Uganda, https: …www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015, vgl. Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 a.a.O.). Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, warum gerade ihm die Todesstrafe drohen soll.
b) Soweit es um drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Antragstellers geht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ist dies nach der Erkenntnislage unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers vollkommen unsubstantiiert gebliebenen und anzunehmen, dass er keiner solchen Behandlung ausgesetzt wird. In der Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2016, a.a.O., der sich das Gericht anschließt, wird unter dem Punkt „Folter und unmenschliche Behandlung“ ausgeführt: „Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2,860 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Aufgrund von Berichten ehemaliger Verdächtiger veröffentlichte die Human Rights Commission (UHRC) sowie internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen Fälle von Folter durch die SSF (USDOS 25.6.2015).“
Überdies müsste eine in § 4 Abs. 1 AsylG geschilderte Gefahr konkret bestehen, wozu der Antragsteller nichts substantiiert vorgetragen hat. Gemeint ist die in einem Staat allgemein festzustellende Praxis, in bestimmten Situationen zu bestimmten Zwecken Foltermaßnahmen anzuwenden. Dies allein ergibt jedoch noch keine individuelle Gefährdung für jeden dorthin abgeschobenen Staatsbürger. Dies gilt erst Recht, wenn Folter nur als Exzess oder Übergriff nachweisbar ist und vom Staat sowohl präventiv als auch repressiv unterdrückt wird. § 4 Abs. 1 AsylG darf nicht in ein generelles Verbot der Abschiebung in bestimmte Staaten umgedeutet werden. Die erforderliche Gefahrenprognose hat sich andererseits auch nach der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung zu richten. Eine rein quantitive oder statistische Betrachtung ist fehl am Platze (Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AsylG § 4 Rn. 9-13, BAYERN.RECHT). Die nachfolgend zitierte Quellenlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts lässt Schlüsse allenfalls in die Richtung dieser nicht für den Antragsteller verfolgungsrelevanten „Exzesse“ zu: „Anwendung exzessiver Gewalt und Folter von SSF bei Festnahmen und anderen Strafverfolgungsoperationen werden auf Unfälle zurückgeführt. Es gibt zahlreiche Berichte der Folter und des Missbrauchs in Polizeihaftanstalten, so dass die Regierung im letzten Jahr rund 500 Millionen Schilling (185.000 $) Entschädigung an Opfer von Folter bezahlte (USDOS 25.6.2015). Straflosigkeit ist ein Problem. Aufgrund von Schwächen in den Untersuchungsmechanismen werden Gerichtverfahren von SSF Offizieren, vorwiegend der exzessiven Gewalt beschuldigt, häufig verzögert oder gar nicht untersucht bzw. vor Gericht gebracht (USDOS 25.6.2015). Das afrikanische Zentrum zur Behandlung und Rehabilitation von Opfern (ACTV- African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims) registriert Foltervorwürfe gegen die Polizei, UPDF, Insassen, Wärtern und örtliche Beamte. Darüber hinaus unterstützt die ACTV auch ehemalige von der Lords Resistance Army (LRA) Entführte in der Geltendmachung ihrer Ansprüche (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Uganda, http: …www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 4.11.2015.USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Uganda, https: …www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015.
Zwar findet sich direkt keine Quelle, die sich mit Folter bei angeblicher Wehrdienstentziehung auseinandersetzt. Nach den obigen Angaben ist dies jedoch nicht verwunderlich, weil schon nach dem widersprüchlichen und unglaubhaften Vortrag des Antragstellers und der Quellenlage bei ihm eine „Entziehung vom freiwilligen Militärdienst“ bei massiver Altersüberschreitung nicht angenommen werden konnte. Dies stellt bereits einen Widerspruch in sich dar. Konkrete Anhaltspunkte für Gefahr durch Folter wurden ebenfalls nicht vorgetragen.
c) Bezüglich § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG wird mangels innerstaatlichen bzw. internationalen Konfliktes auf die Ausführungen oben und den Bescheid Bezug genommen.
Damit konnte dem Kläger offensichtlich auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden.
4. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde (Ziffer 4). Insoweit wird wiederum auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung in den Gründen dieser Entscheidung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
5. Die in Ziffer 5 des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG.
6. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet schließlich auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln als in Ziffer 6 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Auf die Ausführungen des Bescheides wird insoweit ebenfalls Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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