Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Norwegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Aktenzeichen  AN 14 S 16.50337

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 lit. b
AsylG AsylG § 34a Abs. 2 S. 4, § 80, § 83b

 

Leitsatz

Trägt ein (irakischer) Asylbewerber nur Mutmaßungen bezüglich einer Gefährdung bei Durchführung eines Asylverfahrens in Norwegen vor, bleibt sein gegen die Abschiebungsanordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangener Eilrechtsschutzantrag ohne Erfolg. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Norwegen im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung für Asylanträge nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).
Der am … geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens. Er will nach eigenen Angaben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Irak ohne Datumsangaben verlassen haben und über die Türkei, Russland, Norwegen, Schweden und Dänemark schließlich in Deutschland eingereist sein. In Norwegen seien „ihm Fingerabdrücke abgenommen worden“. Nach einem Abgleich der Fingerabdrücke und einem Übernahmeersuchen erklärten die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni 2016 ihre Zustimmung für die Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den am 31. Mai 2016 in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2016 erhob legte der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes und beantragte gleichzeitig im Wege vorläufigen Rechtsschutzes,
deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Zur Begründung gab er im Wesentlich an, dass nach „hiesiger Auffassung“ im vorliegenden Fall die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Norwegen zu befürchten sei.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 beantragt die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bundesamtsakte und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Diese Abwägung ist unter Berücksichtigung etwaiger gesetzlicher Maßstäbe (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) anhand der in summarischer Prüfung beurteilten Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren angestrebten Anfechtungsklage und einer etwaigen Abwägung der Rechtsfolgen vorzunehmen.
Diese Abwägung fällt bei summarischer Prüfung der Hauptsache eindeutig zulasten des Antragstellers aus, der selbst nur bloße Mutmaßungen für eine angebliche Gefährdungslage im Falle der Rückkehr nach Norwegen beisteuern konnte. Von einer auch nur ansatzweise substantiierten Darlegung von Anhaltspunkten, warum die hier streitgegenständliche Abschiebungsanordnung rechtswidrig sein könnte, kann keine Rede sein.
Durch die Übernahmebereitschaft der norwegischen Behörden ist auch § 34a AsylG beachtet.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).


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