Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung bei Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens

Aktenzeichen  AN 17 S 19.30019

Datum:
25.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 907
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, § 34, § 36 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Ladung zur Anhörung erfordert insbesondere einen gegen Empfangsbestätigung schriftlichen Hinweis auf die eintretenden Rechtsfolgen bei Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins und zwar in einer Sprache, deren Verständnis beim Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (BayVGH BeckRS 2018, 8647). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde am 18. Oktober 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wegen eines Asylgesuchs vorstellig und erhielt die schriftliche Aufforderung in deutscher Sprache, am 22. Oktober 2018 zur formalen Asylantragstellung in der Außenstelle des Bundesamtes Zirndorf, Rothenburger Str. 29 vorbeizukommen. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Antragstellerin, dass ihr das Schreiben in die spanische Sprache übersetzt wurde.
Sie stellte schließlich am 9. November 2018 einen förmlichen Asylantrag. Bei dieser Gelegenheit erhielt sie eine mehrseitige Information („Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“) in deutscher Sprache und eine entsprechende Übersetzung hierzu in spanischer Sprache („notificación importante“), was sie mit ihrer Unterschrift auf beiden Schriftstücken und in beiden Sprachen bestätigte. Auf diese Schriftstücke (Bundesamtsakte S. 37 ff) wird im Einzelnen verwiesen. In der Bundesamtsakte befindet sich darüber hinaus ein zweiseitiges Informationsschreiben auf Deutsch („Wichtige Information zum Anhörungstermin für Asylbewerberinnen und Asylbewerber“, S. 22 f) und eine Übersetzung hiervon ins Englische (S. 24 f). Auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Mit einer Belehrung, dass bei einem unentschuldigten Nichterscheinen der Asylantrag als zurückgenommen gelte und über Abschiebungsverbote nach Aktenlage entschieden werde, versehenem Schreiben in deutscher Sprache vom 9. November 2019, ihr am gleichen Tag übergeben, wurde die Antragstellerin zur Anhörung gemäß § 25 AsylG für den 16. November 2018 geladen.
Nachdem sie zu dem Termin nicht erschienen war, stellte das Bundesamt das Verfahren mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ein (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung – in erster Linie – nach Kuba an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 2. Januar 2019 mittels Ersatzzustellung per Postzustellungsurkunde in der Aufnahmeeinrichtung … … in … zugestellt.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts hatte sich die Antragstellerin zuvor in Ungarn (EURODAC-Treffer vom 17.6.2015), Österreich (EURODAC-Treffer vom 21.6.2018) und Tschechien (EURODAC-Treffer vom 30.8.2018) aufgehalten. Die ungarischen und tschechischen Behörden hatten mitteilten, dass sich die Antragstellerin auch bereits in Italien aufgehalten habe. Eine Rückübernahme der Antragstellerin durch diese Staaten nach der Dublin III-Verordnung war gescheitert.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Januar 2019, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 7. Januar 2019, erhob die Antragstellerin Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde bestritten, dass die Antragstellerin am 16. November 2018 nicht zum Termin erschienen sei. Sie habe sich ordnungsgemäß eingefunden, sei von der Security an der Pforte aber weggeschickt worden da – nach dem Verständnis der Antragstellerin – keine Dolmetscherin für Spanisch vor Ort gewesen und der Termin abgesagt worden sei. Bereits am 8. November 2018 sei der Termin aufgehoben worden. An diesem Tag habe der Termin zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates stattfinden sollen. Da kein Dolmetscher für Spanisch zugegen gewesen sei und die Antragstellerin Englisch nur gebrochen spreche, sei sie zurück in die Unterkunft gegangen, nachdem sie an der Pforte des Dienstgebäudes … … zurückgewiesen worden sei. Über die Folge der Einstellung des Verfahrens sei sie nicht informiert worden, auch nicht am 9. November 2018 durch die Dolmetscherin. Das Ladungsschreiben sei ihr nur pauschal und ohne weitere Informationen übergeben worden.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2019 wurde vom Bevollmächtigten für die Antragstellerin ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt gestellt. Dieses teilte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 mit, dass dem Antrag nicht nachgekommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Gegenstand des Eilverfahrens ist allein die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes im Bescheid vom 12. Dezember 2018, der die Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG zugrunde liegt, nicht aber die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes auf das mit Antrag vom 5. Januar 2019 gestellte Wiederaufnahmeersuchen. Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht war das Wiederaufnahmeersuchen noch nicht abgelehnt und damit noch nicht Antragsgegenstand; es wurde auch nachträglich nicht in das Verfahren eingebracht oder diesbezüglich ein neues Gerichtsverfahren angestrengt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. Januar 2019 gegen die im Bescheid vom 12. Dezember 2018 enthaltende Abschiebungsandrohung ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
1. Der Antrag ist statthaft gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Klage- und Antragsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 gestellt.
Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin kann den begehrten Rechtsschutz nicht auf einfachere oder effektivere Art und Weise erreichen. Zwar besteht bei einer ersten Einstellung die Möglichkeit, nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Bundesamt nimmt in diesem Fall das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder auf, ohne dass – abgesehen von der persönlichen Antragstellung – weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Auf diesen Weg kann die Antragstellerin jedoch rechtlich nicht verwiesen werden, da mit ihm rechtliche Nachteile verbunden sind und dies mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nimmt das Bundesamt das Verfahren nicht wieder auf, sondern behandelt den Antrag auf Wiederaufnahme als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG, wenn das Asylverfahren nach dieser Vorschrift bereits einmal wieder aufgenommen worden ist. Verweist man die Antragstellerin auf einen Antrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, nimmt man ihr folglich die Möglichkeit, bei einem späteren Versäumnis die vereinfachte Wiederaufnahme zu erreichen, selbst wenn die erste Einstellung zu Unrecht ergangen wäre (BVerfG, B.v. 20.7.2016, 2 BvR 1385/16 – juris; VG Augsburg, B.v. 17.11.2016, Au 3 S 16.32189 – juris, VG Ansbach, B.v. 6.12.2016, AN 2 S 16.32061). Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie gegebenenfalls in dem folgenden Verfahren noch mit dem Vortrag, dass die erste Einstellung fehlerhaft war, gehört wird und ihr auf diesem Weg im Ergebnis keine Rechtsnachteile entstehen. Dies ist mit einem Risiko für die Antragstellerin verbunden und ihr deshalb nicht zumutbar. Die Gewährung von effektivem Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert für den Rechtsschutzsuchenden ein klares, verbindliches und frühzeitiges Ergebnis. Im Übrigen teilte das Bundesamt im Schriftsatz vom 22. Januar 2019 – möglicherweise, weil ein Wiederaufgreifensantrag nicht persönlich durch die Antragstellerin, sondern durch den Bevollmächtigten gestellt worden ist – mit, dass das Verfahren nicht wiederaufgegriffen werde, so dass der Antragstellerin ein Rechtschutzbedürfnis gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12. Dezember 2018 derzeit nicht abgesprochen werden kann.
2. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende gerichtliche Interessensabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, nachdem die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die Abschiebungsandrohung erging rechtsfehlerfrei nach § 34 AsylG; das Asylverfahren der Antragstellerin wurde zu Recht gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG eingestellt. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen und ist einzustellen, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht betreibt. Dies wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur widerlegt, wenn der Antragsteller unverzüglich nachweist, dass die Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte.
Die Antragstellerin ist vorliegend der Aufforderung im Schreiben vom 9. November 2018 zur Anhörung am 16. November 2018 nicht nachgekommen, ohne dass ein Nachweis der unverschuldeten Versäumnis erbracht wurde. Die Antragstellerin ist nach einem Aktenvermerk des Bundesamtes (S. 66 der Bundesamtsakte) an diesem Tag weder wie vorgesehen um 8:00 Uhr, noch bis 12:00 Uhr zur Anhörung erschienen. Das Bestreiten des Nichterscheinens im Klageschriftsatz vom 5. Januar 2019 widerlegt dies nicht. Dass die Antragstellerin an der Pforte trotz Vorlage einer Ladung, noch dazu von der hierfür nicht zuständigen Security abgewiesen worden sein soll, weil kein Dolmetscher vorhanden gewesen sei, ist nicht glaubhaft, zumal der Vortrag in sich unschlüssig ist. Selbst wenn ein vorausgehender Termin wegen Dolmetschermangels abgesagt worden wäre (worauf die Bundesamtsakte aber keinerlei Hinweise ergibt), wäre dies kein Beleg für eine Absage des Folgetermins vom 16. November 2018. Am 8. November 2018 hatte die Antragstellerin im Übrigen noch nicht einmal ihren Asylantrag förmlich gestellt, sodass nicht anzunehmen ist, dass sie an diesem Tag einen Termin zur Anhörung über die Zulässigkeit ihres Antrags hatte. Einen Termin zur Asylantragstellung hatte die Antragstellerin hingegen am 22. Oktober 2018, den sie aber offenbar ebenfalls nicht wahrgenommen hat.
Die Antragstellerin wurde zum Termin vom 16. November 2018 auch ordnungsgemäß geladen. Insbesondere was sie auf die Rechtsfolgen der Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins entsprechend § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen worden. § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Asylantragsteller auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen wird. Dieser Hinweis muss nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) in einer Sprache erteilt werden, deren Verständnis beim Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (BeckOK AuslR, 20. Ed. v 1.11.2018., AsylG § 33 Rn. 7 m.w.N., BayVGH, B.v. 24.4.2018, 6 ZB 17.31593, BeckRS 2018, 8647). Dies ist vorliegend für die Antragstellerin erfolgt. Jedenfalls mit der Aushändigung der „Wichtige Mitteilung“ am 9. November 2018 in spanischer Sprache gegen Unterschrift erfolgte eine inhaltlich richtige und ausreichende Belehrung, sodass auch dahinstehen kann, ob die zuvor erteilten Hinweise in englischer Sprache bereits ausreichend waren. Auch auf den unübersetzten Hinweis im Ladungsschreiben selbst kommt es nicht mehr an.
In der Mitteilung, die der Antragstellerin am 9. November 2018 gegen Unterschrift ausgehändigt worden ist, ist auf dessen Seite 3 unter der Überschrift „Nichtbetreiben des Verfahrens“ erster Absatz klar und eindeutig und dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 AsylG entsprechend ausgeführt, dass der Asylantrag als zurückgenommen betrachtet werden kann, wenn das Asylverfahren nicht betrieben wird. Zusätzlich wird im vierten Absatz ausgeführt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Bundesamt das Verfahren einstellt und ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über Abschiebungsverbote entscheidet. Damit ist die gesetzliche Rechtsfolge des Nichtbetreibens hinreichend deutlich dargelegt worden. Aus der Formulierung „kann“ im ersten Absatz des Hinweisschreibens kann sich für die Antragstellerin kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der in Prinzip zwingenden Rechtsfolgen ergeben. Die Formulierung im vierten Absatz spätestens ist eindeutig.
Nicht erforderlich ist es nach § 33 Abs. 4 AsylG, den Asylantragsteller konkret darüber zu informieren, dass bei einem Nichterscheinen zur Anhörung ein Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vermutet wird. Die Belehrungspflicht bezieht sich ausdrücklich nur auf Abs. 1 und Abs. 3 (so auch BeckOK, a.a.O.)
Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 2 VwGO. Die Regelung ist eindeutig, wenngleich die Regelung nur schwer mit der Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen in Einklang zu bringen ist.
Nach Aktenlage waren und sind Abschiebungsverbote für die Antragstellerin, die der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, nicht erkennbar und glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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