Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen schulische Versetzungsentscheidung

Aktenzeichen  7 CE 20.721

Datum:
29.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16933
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 53 Abs. 1
GSO § 30 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gilt zwar grundsätzlich auch für schulische Eignungs- und Leistungsbewertungen, jedoch ist die gerichtliche Kontrolldichte hier im Vergleich zum Prüfungsrecht geringer, da pädagogische Wertungen rechtlich nicht oder nur sehr begrenzt steuerbar sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die pädagogische, fachspezifische Beurteilungskompetenz ist lediglich daraufhin überprüfbar, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die Leistungsbewertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sich die Lehrkraft von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, insbesondere ob die Beurteilung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aufgrund der einem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit dienen, sind auch Verfahrensmängel – zu denen u.a. etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört – unverzüglich zu rügen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E 20.211 2020-03-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch darauf hat, vorbehaltlos in die neunte Jahrgangsstufe vorzurücken, weil die Leistungen der Antragstellerin im Fach Musik im Jahreszeugnis des Schuljahrs 2018/2019 mit einer Note besser als 5 zu bewerten gewesen wären, noch darauf, dass sie einen Anspruch auf eine positive Entscheidung über das Bestehen der Probezeit hat.
1. Die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 BayEUG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) für ein (vorbehaltloses) Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat in den Fächern Physik und Musik im Schuljahr 2018/2019 die Jahresfortgangsnote 5 erhalten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung sind beide Fächer Vorrückungsfächer. Für die achte Jahrgangsstufe gilt dies insbesondere auch für das Fach Musik (§ 16 Abs. 1 GSO). Die hier allein streitgegenständliche Jahresfortgangsnote im Fach Musik ist rechtlich nicht zu beanstanden. Folglich war die Antragstellerin nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GSO zu Recht vom Vorrücken in die neunte Jahrgangsstufe ausgeschlossen. Die Entscheidung der Schule, sie nur auf Probe vorrücken zu lassen (Art. 53 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayEUG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO), ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gilt grundsätzlich auch für schulische Eignungs- und Leistungsbewertungen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass schulische Leistungsbewertungen nicht unmittelbar und nicht ausschließlich darauf abzielen, eine spezielle berufliche Befähigung festzustellen, sondern, dass sie daneben auch ein pädagogisches Element beinhalten. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG werden für die Jahresfortgangsnote die gesamten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet. Da pädagogische Wertungen rechtlich nicht oder nur sehr begrenzt steuerbar sind, ist hier die gerichtliche Kontrolldichte im Vergleich zum Prüfungsrecht geringer (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 489 ff.; OVG LSA, B.v. 28.9.2007 – 3 M 180 /06 – juris LS). Die pädagogische, fachspezifische Beurteilungskompetenz ist lediglich daraufhin überprüfbar, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die Leistungsbewertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sich die Lehrkraft von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, insbesondere ob die Beurteilung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist.
Dies zugrunde gelegt ist gegen die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin im Fach Musik im Schuljahr 2018/2019 mit der Note 5 rechtlich nichts zu erinnern. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen weist der Senat auf Folgendes hin: Grundsätzlich ist es Aufgabe der einzelnen Fachlehrkraft, zu entscheiden, in welcher Weise sie die von ihr zu bewertenden Leistungen ermittelt. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Lehrkraft im Fach Musik schriftliche und mündliche Leistungsnachweise (§ 23 i.V.m. § 22 GSO) erhoben hat. Da in der achten Jahrgangsstufe an bayerischen Gymnasien keine zentrale Prüfung im Fach Musik vorgesehen ist, liegt es in der pädagogischen Verantwortung der einzelnen Lehrkraft, den Inhalt der Prüfungsaufgaben zu bestimmen. Prüfungsgegenstand kann jedoch nur sein, was zum einen Gegenstand des Lehrplans ist und zum anderen auch im Rahmen des Unterrichts vermittelt wurde bzw. was sich die Schüler ggf. im Wege von Hausaufgaben selbst erarbeitet haben. Ferner muss die jeweilige Aufgabe geeignet sein, den Leistungsstand aller Schülerinnen und Schüler zu ermitteln und diejenigen, die das Unterrichtsziel erreicht haben, von denjenigen zu unterscheiden, denen dies nicht gelungen ist (Rux, Schulrecht, Rn. 499, 501). Dabei sind die Gebote von Sachlichkeit und Fairness zu beachten.
a) Die wiederholt vorgetragenen und weitgehend diskreditierenden Behauptungen der Antragstellerin, die auf die Unterrichtsfähigkeit der Musiklehrkraft abzielen und dieser pauschal und ohne weitere inhaltliche Ausführungen unterstellen, diese habe die Antragstellerin im Rahmen der abzulegenden Prüfungen gezielt demütigen wollen, geben keinen Anlass zu Beweiserhebungen im Rahmen des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Weder das Verwaltungsgericht noch der nun entscheidende Senat waren von sich aus gehalten, zu ermitteln, ob es Anhaltspunkte hierfür gibt.
Grundsätzlich ist das Gericht im Eilverfahren zu weiteren Ermittlungen und Hinweisen nicht verpflichtet, vielmehr ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten. Die Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kommt daher besondere Bedeutung zu (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 56). Eine Beweiserhebung oder weitere Ermittlungen sind zwar anders als im Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht (vgl. § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO) wegen des analog geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren nicht völlig ausgeschlossen. Droht der Antragstellerin bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung ihrer Grundrechte, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden kann, oder ein irreparabler Schaden, so ist regelmäßig auch in tatsächlicher Hinsicht eingehend zu prüfen (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10).
Jenseits der pauschalen Beschuldigungen der Antragstellerin ergeben sich im vorliegenden Verfahren jedoch keinerlei Anhaltspunkte, an einer Unterrichtsfähigkeit der Musiklehrkraft zu zweifeln. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, welche Erkenntnisse die Antragstellerin aus einer Einsicht in die Personalakte der Lehrkraft oder anderer beim Beklagten vorhandener Unterlagen gewinnen will. Eine unterstellte „Krankengeschichte“ kann bereits nicht Inhalt der vom Beklagten geführten Personalakten sein. Der Senat sieht keine Veranlassung, den durch keinerlei Nachweise belegten bloßen Vermutungen der Antragstellerin nachzugehen.
Die Antragstellerin hat zudem nicht dargelegt, dass zwingende Gründe für eine Beweiserhebung im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes sprechen; weder hinsichtlich des wiederholt vorgetragenen Demütigungsvorwurfs noch bezüglich des Vorwurfs „massiver Verfehlungen“ des Musiklehrers. Hinzu kommt, dass das Gericht insbesondere hinsichtlich derjenigen tatsächlichen Umstände, die in die eigene Sphäre der Antragstellerin fallen und aus denen sie für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will, ohnehin nicht gehalten ist, von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen zu unternehmen (SächsOVG, B.v. 14.7.2017 – 2 B 436/09 – juris Rn. 8). Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die ihre Auffassung stützenden Beweismittel vorzulegen. In besonderem Maße gilt dies für etwaige eidesstattliche Versicherungen.
b) Mit ihrem vielfältigen pauschalen Vorbringen dazu, dass die Musiklehrkraft sie gezielt habe demütigen wollen, dringt die Antragstellerin nicht durch. Allein der Umstand, dass sie in schriftlichen Leistungsnachweisen schlechte Noten erhalten hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Demütigung. Insbesondere kann hieraus kein „Schema der Demütigungen“ abgeleitet werden. Dass sie um mündliche Noten habe „betteln müssen“, ist durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte hinterlegt. Die Antragstellerin hat mündliche Noten im Rahmen der Rechenschaftsablage vom 6. November 2018 und eines Unterrichtsbeitrags am 24. Juni 2019 erhalten. Darüber hinaus hat sie am 25. Februar 2019 einen freiwilligen praktischen Leistungsnachweis erbracht. Gerade vor diesem Hintergrund verfangen die Behauptungen der Antragstellerin nicht, die Musiklehrkraft habe gezielt verhindern wollen, dass sie Möglichkeiten zur Notenverbesserung erhalte. Die Antragstellerin behauptet zwar wiederholt, dass auch die Prüfungsinhalte jeweils darauf gerichtet waren, sie zu demütigen. Diese Anschuldigungen finden jedoch keinerlei tatsächliche Stütze. Sie legt nicht einmal dar, aufgrund welcher Beweggründe der Lehrkraft an ihrer Herabwürdigung gelegen sein sollte. Der Senat erkennt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Leistungserhebungen an sachfremden Kriterien orientierten. Für die schriftlichen Leistungsnachweise gilt dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese in der Regel von der gesamten Klasse, die Ersatzprüfung von mehreren Schülerinnen nach festen, zu Beginn des Schuljahres von der Musiklehrkraft auch kommunizierten Kriterien abzuleisten waren. Die Antragstellerin sah sich folglich keiner negativen Sonderbehandlung ausgesetzt.
c) Bezüglich der Rechenschaftsablage vom 6. November 2018 rügt die Antragstellerin, sie sei über ein Arbeitsblatt abgefragt worden, das ihr in der Musikstunde zuvor (23.11.2018) unausgefüllt übergeben worden sei. Sie habe in der vorausgegangenen Stunde gefehlt. Deshalb habe sie den Stoff nicht gekonnt. Der Musiklehrer habe die Abfrage auch dann fortgesetzt, als er realisiert habe, dass die Antragstellerin den Stoff nicht beherrschte. Damit habe er sie demütigen wollen. Der Stoff entspreche weitgehend nicht dem Lehrplan. Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch, insbesondere setzt sie sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Damit genügt sie nicht der ihr nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegenden Pflicht, sich mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Ungeachtet dessen ist nicht nachvollziehbar, warum es der Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen nicht möglich war, z.B. durch Erstellung einer Kopie des ausgefüllten Arbeitsblatts von einem Mitschüler oder einer Mitschülerin, den Stoff nachzuholen. Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler, die z.B. aufgrund von Krankheit nicht am Unterricht teilgenommen haben, gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sie den versäumten Stoff nachholen. Warum dies der Antragstellerin nicht möglich gewesen ist, erschließt sich nicht. Dass der Inhalt des Arbeitsblatts vom Lehrplan abweiche, wird nur pauschal behauptet. Angeführt wird lediglich, dass u.a. „wieder Notenschrift und dergleichen“ verlangt worden sei. Ausweislich des vorgelegten Lehrplans ist der Umgang mit der traditionellen Notenschrift bereits Lerninhalt in der fünften und sechsten Klasse (vgl. Lehrplan für die Jahrgangsstufe 8, Mu 5.3; 6.3). Allein die Fortsetzung einer Abfrage bei sich herausstellender Unkenntnis des abgeprüften Stoffs stellt keine Demütigung der Antragstellerin dar. Weitere Umstände, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch vorgetragen. Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, etwaige eidesstattliche Versicherungen von Mitschülern oder Mitschülerinnen vorzulegen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abfrage der Antragstellerin am 6. November 2018 von sachfremden Kriterien geleitet war.
d) Zur Stegreifaufgabe vom 27. November 2018 hat das Verwaltungsgericht auf die Rüge der Antragstellerin, dass die Aufgabe zu schwierig und jedenfalls teilweise nicht lehrplankonform gewesen sei, insbesondere ausgeführt, dass die Schule nachvollziehbar dargelegt habe, dass diese Stegreifaufgabe den Vorgaben des Lehrplans entsprochen und zulässigerweise (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GSO) auch Grundwissen vorausgesetzt habe. Die Aufgabenstellung sei auch zuvor im Unterricht behandelt worden. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert auseinander. Sie wiederholt und vertieft lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Damit genügt sie ihrer Darlegungspflicht aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch insoweit nicht. Unabhängig davon, konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen, dass mit der Stegreifaufgabe vom 27. November 2018 Wissen abgefragt wurde, das nicht Gegenstand des Lehrplans der achten Jahrgangsstufe ist. In der Stellungnahme der Schule (v. 30.1.2020) wird nachvollziehbar dargelegt, dass der geprüfte Stoff – teilweise als zum Grundwissen gehörend – lehrplankonform war. Dies gilt insbesondere auch für die Fragen zur Gitarrenstimmung und den geforderten Gitarrengriffbildern. Nach den Vorgaben des Lehrplans erwerben die Schülerinnen und Schüler in der achten Jahrgangsstufe unter anderem Grundwissen im Bereich „traditionelles und elektronisches Instrumentarium“. Hierzu gehören zweifellos grundlegende Kenntnisse über Bau und Stimmung einer Gitarre. Hierfür spricht auch die Heranziehung des für den Unterricht zugelassenen Lehrbuchs „Spielpläne Musik 7/8“ – für den Musikunterricht an Gymnasien und Realschulen (Klettverlag 2006). Dieses Lehrbuch ist ausdrücklich für den Musikunterricht an Gymnasien zugelassen. Es kann daher auch als Anhaltspunkt dafür dienen, wie konkret die Vorgaben des Lehrplans umzusetzen sind. Dass es auch an musischen Gymnasien verwendet werden kann, hindert dies nicht. Auf Seite 116 des Lehrbuchs finden sich Ausführungen und Bilddarstellungen zu Aufbau und Funktionsweise einer Gitarre, auf den Seiten 23, 93, 95 Griffbilder und Gitarrenakkorde.
Anders als die Antragstellerin meint, ist für eine zutreffende Beantwortung der in der Stegreifaufgabe vom 27. November 2018 gestellten Fragen zum Thema „Gitarre“ nicht Voraussetzung, dass Schülerinnen und Schüler das Spielen eines Instruments beherrschen. Die Stegreifaufgabe zielte auf die Wiedergabe theoretischen Wissens u.a. in der Instrumentenkunde, das nach den Angaben der Schule in der Stellungnahme vom 17. Februar 2020 im Unterricht behandelt und im Rahmen eines Hefteintrags schriftlich festgehalten worden war. Auch die Ausführungen der Lehrkraft dazu, dass vier Schülerinnen und Schüler, die kein Instrument spielen, Noten zwischen 1 und 3 erzielt haben, macht – anders als die Antragstellerin meint – deutlich, dass die Aufgaben unabhängig von instrumentaler Vorbildung lern- und lösbar waren. Der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler, die ein Musikinstrument spielen, im Fach Musik Vorteile haben können, da sie z.B. vertieftere Kenntnisse der Notenschrift haben, verletzt nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Es ist im Rahmen der Schulausbildung vielfach der Fall, dass einzelne Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Kenntnisse oder Begabungen im Einzelfall Vorteile gegenüber anderen haben. Solange die Lehrkraft jedoch sicherstellt, dass der Unterrichtsstoff grundsätzlich auch von den übrigen Schülerinnen und Schülern bewältigt werden kann, werden diese nicht beachtlich benachteiligt. Dazu, dass der geprüfte Stoff nicht im Unterricht behandelt wurde, verhält sich die Antragstellerin nicht. Die Stegreifaufgabe vom 27. November 2018 erzielte einen Klassenschnitt von 3,2. Auch dies dokumentiert, dass die Aufgabe „durchschnittlich“ ausgefallen ist.
Der Abzug eines halben Punktes wegen Fehlern in der Sprachrichtigkeit ist von § 26 Abs. 1 Satz 2 GSO gedeckt. Solche Fehler „können“ angemessen bewertet werden. Ob eine solche Bewertung erfolgt, liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die konkrete Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen oder willkürlich erfolgt ist. Der von der Lehrkraft beanstandete und bewertete Fehler in der Rechtschreibung betraf einen explizit abgefragten Fachbegriff. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Antragstellerin bereits die achte Klasse eines Gymnasiums besucht, erscheint es jedenfalls nicht unangemessen, auch die Sprachrichtigkeit von Fachbegriffen in die Bewertung einfließen zu lassen.
e) Auch hinsichtlich der Ersatzprüfung vom 19. Februar 2019 setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu deren formeller und materieller Rechtmäßigkeit auseinander. Ungeachtet dessen begegnet die Ersatzprüfung auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 GSO kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen. Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen; mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 GSO). Dass die Lehrkraft im Fach Musik u.a. für die Antragstellerin eine Ersatzprüfung angesetzt hat, ist, anders als diese meint, nicht zu beanstanden. Ob eine hinreichende Anzahl kleiner Leistungsnachweise vorliegt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GSO) unterliegt dem pädagogischen Beurteilungsspielraum der Lehrkraft. Mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Vielmehr setzt die Antragstellerin hier ihre eigene Auffassung über die Notwendigkeit einer Ersatzprüfung an die Stelle der für diese Entscheidung berufenen Lehrkraft. Die Antragstellerin hat zwei Stegreifaufgaben versäumt. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Lehrkraft zu der Einschätzung gelangt, dass eine Ersatzprüfung – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Verhältnis zu den anderen Schülerinnen und Schülern, die an allen kleinen Leistungsnachweisen teilgenommen haben – durchzuführen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen oder auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruht, sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Gegen den pauschal vorgetragenen Einwand, dass dies zur Demütigung der Antragstellerin habe geschehen sollen, spricht schon, dass neben der Antragstellerin am 19. Februar 2019 noch drei weitere Schülerinnen an der Ersatzprüfung teilnehmen mussten. Bereits am 12. Dezember 2018 hatte für weitere Schülerinnen und Schüler ebenfalls eine Ersatzprüfung im Fach Musik in der Klasse der Antragstellerin stattgefunden. Auch lässt die Antragstellerin völlig außer Acht, dass sie und die anderen Schülerinnen so auch die Chance erhielten, durch die Ersatzprüfung ihre bis dahin gezeigten Leistungen zu verbessern.
bb) Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass vorliegend die Wochenfrist des § 27 Abs. 3 Satz 2 GSO nicht eingehalten war. Die Musiklehrkraft teilte der Antragstellerin und drei weiteren Schülerinnen im Rahmen der Musikstunde am 12. Februar 2019 mündlich mit, dass sie am 19. Februar 2019 eine Ersatzprüfung in Musik als Ersatz für jeweils zwei versäumte Stegreifaufgaben abzulegen hätten. Dass den Erziehungsberechtigten der Antragstellerin eine schriftliche Mitteilung der Schule hierüber erst am 14. Februar 2019 zuging, ist nicht zu beanstanden. Denn eine schriftliche Mitteilung von Termin und Inhalt der Ersatzprüfung ist nach § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 GSO nicht zwingend vorgeschrieben. Daher ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihre Erziehungsberechtigten am 12. Februar 2019 mündlich Kenntnis vom Termin der Nachprüfung erlangten und dieser Tag das die Wochenfrist auslösende Ereignis war. Dass gerade auch die Mutter der Antragstellerin schon am 12. Februar 2019 vom Termin informiert war, ergibt sich ausdrücklich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15. Januar 2019 (Seite 2). Insoweit kommt es auf das Schreiben der Schule vom 12. Februar 2019, das die Mutter der Antragstellerin am 14. Februar 2019 zur Kenntnis genommen hat, für den Fristbeginn nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund wirkt sich auch – wie vom Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt – die Zugangsfiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG vorliegend nicht aus. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich bei der Mitteilung der Schule über die Durchführung der Ersatzprüfung mangels Regelungswirkung nicht um einen schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG handelt.
Ungeachtet dessen rügt die Beschwerde jedoch im Ergebnis zu Recht, die Information über Zeitpunkt und Inhalt der Ersatzprüfung sei nicht fristgerecht eine Woche vor Durchführung der Ersatzprüfung erfolgt. Die nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zu bestimmende Wochenfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe (also am Mittwoch, 13.2.2019) und endet am darauffolgenden Dienstag (19.2.2019). Da an diesem Dienstag bereits die Ersatzprüfung stattgefunden hat, war die Wochenfrist zur Bekanntgabe von Termin und Inhalt der Ersatzprüfung nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob Schülerin und Erziehungsberechtigte bereits am 12. Februar 2019 auch über den Inhalt der Nachprüfung informiert worden waren. Die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften aus § 27 Abs. 3 Satz 2 GSO führte dazu, dass die Durchführung der Ersatzprüfung rechtswidrig war.
Die Antragstellerin kann sich jedoch auf den Verstoß gegen die Einhaltung der Wochenfrist nicht (mehr) berufen. Denn sie hätte diesen Verfahrensmangel unverzüglich rügen müssen. Entgegen ihrem Vortrag entspricht es allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass auch ein derartiger Verfahrensmangel unverzüglich und nicht erst nach Durchführung der nicht mit dem gewünschten Ergebnis beendeten Prüfung geltend zu machen ist. Aufgrund der einem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit dienen, sind auch Verfahrensmängel – zu denen u.a. etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört – unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn er trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.4.2017 – OVG 5 B 9.16 – juris Rn. 60 m.w.N.). Ein Schüler oder eine Schülerin ist in einer solchen Situation gehalten, Mängel bei der Erhebung von Leistungen so rechtzeitig geltend zu machen, dass die Schule in die Lage versetzt wird, dem Mangel abzuhelfen. Eine spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers ist sonst verwirkt (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2004 – 7 CE 04.1159 – juris Rn. 17; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 214 f.; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 291). Entgegen ihrem wiederholten Vorbringen hat die Antragstellerin die Nichteinhaltung der Wochenfirst nicht unverzüglich gerügt. Im Schreiben vom 20. Februar 2019 an den Musiklehrer der Antragstellerin führt ihre Mutter zwar Bedauern und Unbehagen über den unguten Verlauf der Ersatzprüfung aus und bringt ihre Hoffnung zum Ausdruck, für die Antragstellerin eine positive Lösung für das restliche Schuljahr finden zu können. Eine Rüge der Formalitäten oder Inhalte der bereits absolvierten Ersatzprüfung ist hierin – weder ausdrücklich noch konkludent – nicht zu sehen. Eine solche Rüge erfolgte erstmalig im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Januar 2020. Eine Rüge knapp elf Monate nach der abgelegten Ersatzprüfung ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich und damit unbeachtlich.
cc) Die Ersatzprüfung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass in der Ersatzprüfung nicht lehrplankonformes Wissen abgefragt worden ist. In den Stellungnahmen der Schule vom 30. Januar 2020 und der Musiklehrkraft vom 17. Februar 2020 wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Inhalte „Grundlagen der Akustik, traditionelle Instrumente, Filmmusik“ grundsätzlich vom Lehrplan für die achte Jahrgangsstufe (Mu 8.2, Mu 8.3) gedeckt sind. Die insoweit vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Allein aus dem Umstand, dass die Ersatzprüfung mit einem Durchschnitt von 5,33 schlecht ausgefallen ist, kann vor dem Hintergrund, dass nur drei Schülerinnen daran teilgenommen haben, nicht abgeleitet werden, dass diese unverhältnismäßig schwierig gewesen ist. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die geprüften Anforderungen als vergleichsweise hoch einzuschätzen sind, jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie willkürlich oder außerhalb der Anforderungen, die der Lehrplan an die achte Jahrgangsstufe stellt, sind. Auch insoweit können die Inhalte des Lehrbuchs „Spielpläne Musik 7/8“ in Bezug genommen werden. Es enthält unter anderem Ausführungen zur Akustik und in diesem Zusammenhang zur Obertonreihe (S. 108 ff.), Instrumentenkunde (S. 116 f.) und stellt Griffbilder der Gitarre dar (S. 23, 93, 95). Dass die im Rahmen der Ersatzprüfung geprüften Inhalte nicht Gegenstand des Unterrichts gewesen wären, hat die Antragstellerin im Übrigen nicht gerügt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung der Prüfungsleistung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels, Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums und daher normativ kaum steuerbar sind. Sie entziehen sich daher grundsätzlich gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7). Dass die Musiklehrkraft bei der Leistungsbewertung die Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten hätte oder der Bewertung sachfremde Kriterien zu Grunde lagen, ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin ausführt, sie habe Aufgabe 2a) („Erläutere die Funktionsweise der Trompetenventile.“) zutreffend beantwortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Antwort („Sie sind dafür da, dass der Spieler verschiedene Töne und Tonhöhen spielen kann“) sich nicht ansatzweise innerhalb des von der Musterlösung vorgegebenen Rahmens bewegt („Mit Hilfe der Ventile der Trompete werden Rohrstücke zugeschaltet (1), die die Gesamtlänge des Luftweges vergrößern (1), wodurch der angespielte Ton der Naturtonreihe tiefer wird (1).“). Insbesondere beantwortet die Ausführung der Antragstellerin jedoch nicht die Frage nach der Funktionsweise – also der konkreten Art und Weise der innerhalb des Instruments stattfindenden mechanischen Veränderungen und deren musikalische Ergebnisse – sondern lediglich die Frage nach der Funktion der Trompetenventile. Unabhängig davon hätte auch eine Bepunktung der Antwort der Antragstellerin bei dieser Frage nicht dazu geführt, dass sie eine bessere Gesamtnote in der Ersatzprüfung erhalten hätte. Nach dem zu Grunde gelegten Punkteintervall hätte die Antragstellerin erst ab dem Erreichen von acht Punkten die Note 5 erzielt. Diese Schwelle hätte sie auch dann nicht erreicht, wenn sie auf die Frage 2a) die volle Punktzahl (3 Punkte) erhalten hätte, da ihre Gesamtpunktzahl lediglich 4,5 Punkte betrug.
Der auch bezüglich der Ersatzprüfung wiederholt vorgebrachte Einwand, die geforderten Gitarrengriffbilder seien weder im Lehrplan vorgesehen noch von einer Schülerin, die kein Instrument, insbesondere nicht Gitarre spielt, darstellbar, geht fehl. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1.c) verwiesen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den mit Schriftsatz vom 12. Juni 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 VwGO) vorgebrachten Einwänden gegen die einzelnen Aufgaben der Ersatzprüfung noch um Ergänzungen oder Vertiefungen des fristgerechten Vortrags handelt. Denn jedenfalls bleibt die Antragstellerin auch bezüglich der weiteren Kritikpunkte an den Inhalten der Ersatzprüfung den fachlichen Nachweis schuldig, dass die Fragen wie behauptet fehlerhaft gestellt seien. Darauf, ob die in der Musterlösung ausgeführten Antworten richtig sind, kommt es nicht an, denn es ist allein entscheidend, ob zutreffende Antworten der Antragstellerin als falsch bewertet worden sind. Allein die Wiedergabe von Zitaten aus dem Internet vermag die Aussagekraft der Stellungnahmen der Schule vom 30. Januar 2020 und vom 17. Februar 2020 sowie die Angaben der vorgelegten Musterlösung nicht zu entkräften.
f) Auch mit ihrem Vorbringen bezüglich der Stegreifaufgabe vom 13. Mai 2019 setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, der pauschale und unsubstantiierte Kritikpunkt der „Nichtmachbarkeit“ dieser Stegreifaufgabe sei seitens der Schule anhand mehrerer Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar widerlegt worden. Die Melodie, deren Untersuchung gefordert war, sei zuvor im Unterricht besprochen und als Hefteintrag festgehalten worden. Soweit ausgeführt werde, dass sich auch die Fragestellungen dieser Aufgabe außerhalb des Lehrplans für die achte Jahrgangsstufe befänden, werde dies durch die Stellungnahmen der Schule vom 30. Januar 2020 und vom 17. Februar 2020 widerlegt.
Diesen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert entgegen. Im Lehrplan sind die „strukturellen Merkmale einer Sonate“ sowie „einfache Partiturbilder“ ausdrücklich genannt (Mu 8.3). Die Antragstellerin geht in der Annahme fehl, dass ihr diese Kenntnisse der Musiktheorie grundsätzlich nur dann zugänglich sein könnten, spielte sie ein Instrument. Denn nach den Vorgaben des Lehrplans sind die Kenntnis von Notenschrift und den Grundlagen der elementaren Musiktheorie ab der fünften Jahrgangsstufe zu unterrichten und können damit in den höheren Jahrgangsstufen als Grundwissen vorausgesetzt werden (vgl. z.B. Mu 5.3 – mit traditioneller Notenschrift umgehen, einfache Melodie- und Rhythmusverläufe beschreiben). Diese Grundlagen werden in den Folgejahren fortgeführt und ausgebaut (Mu 6.3; Mu 7.3). Somit ist zwar grundsätzlich richtig, dass eine Bewältigung der Aufgaben ohne Kenntnis der Notenschrift nicht möglich ist, diese Kenntnisse dürfen allerdings im Rahmen der achten Jahrgangsstufe auch an einem nicht-musischen Gymnasium als bekannt vorausgesetzt werden. Im Übrigen finden sich auch im Lehrbuch „Spielpläne Musik 7/8“ Ausführungen zu Notenschrift, Notenschlüssel, Notennamen und auch Notenwerten (vgl. S. 74, 80 f.).
Die Einwendungen der Antragstellerin führen nicht dazu, dass ihre Jahresfortgangsnote im Fach Musik zu ändern ist. Es verbleibt daher dabei, dass wegen der in den Fächern Musik und Physik jeweils erzielten Note 5 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 GSO für ein Vorrücken in die neunte Klasse nicht vorliegen und sie damit keinen Anspruch auf vorbehaltloses Vorrücken hatte. Damit ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schule ihr ein Vorrücken auf Probe (§ 31 Abs. 1 Satz 1 GSO) gestattet hat.
2. Die Antragstellerin hat – ungeachtet dessen, dass sie im Rahmen der Klageerhebung lediglich beantragt hat, die negative Probezeitentscheidung der Schule vom 16. Dezember 2019 aufzuheben und einen wegen § 31 Abs. 3 Satz 2 GSO erforderlichen Verpflichtungsantrag nicht gestellt hat – keinen Anspruch auf eine positive Entscheidung über das Bestehen der Probezeit. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schule über das Nichtbestehen der Probezeit sind ebenfalls zutreffend. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens setzt sich die Antragstellerin mit der Argumentation, dass keine Veranlassung für eine Prüfung einer Probezeitverlängerung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GSO) bestanden habe, da die Antragstellerin während der Probezeit nur an zwei ganzen Tagen gefehlt habe und somit die Voraussetzungen für eine Verlängerung („besonderer Fall“) nicht vorgelegen hätten, nicht auseinander. Warum der Fall der Antragstellerin als Sonderfall zu qualifizieren ist, wird gerade nicht erläutert. Ebenso fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss, soweit dieser die Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit als rechtmäßig erachtet. Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 GSO entscheidet nach Ablauf der Probezeit (jeweils 15.12., § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GSO) die Lehrerkonferenz auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung geht die Antragstellerin fehl, wenn sie meint, dass sich das in der Norm genannte „Gesamtbild aller Leistungen“ lediglich auf die Leistungen in den Fächern bezieht, wegen derer sie nur auf Probe hat vorrücken dürfen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Lehrerkonferenz auf Empfehlung nicht nur der Fachlehrer, in deren Fächern die nicht ausreichenden Leistungen erzielt wurden, sondern aufgrund einer Empfehlung der gesamten Klassenkonferenz entscheidet.
Die Entscheidung der Lehrerkonferenz, dass die Antragstellerin nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit nicht bestanden habe, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen oder auf sachfremden oder offenbar willkürlichen Erwägungen beruhen würde. Dass die Lehrerkonferenz zu einer negativen Prognose für das weitere Schuljahr gelangt ist, kann angesichts des hier bestehenden gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Einschätzungsspielraums nicht beanstandet werden. Nachdem die Antragstellerin in der neunten Klasse nach Ablauf der Probezeit am 15. Dezember 2019 insbesondere in den Vorrückungsfächern Mathematik, Physik, Englisch und Französisch jeweils mangelhafte Leistungen in den großen Leistungsnachweisen gezeigt hatte, lässt sich die negative Prognose jedenfalls rechtfertigen. Die Antragstellerin wird dadurch auch im Vergleich zu anderen Schülerinnen und Schülern nicht schlechter gestellt. Denn soweit diese vorbehaltlos vorgerückt sind, liegt ein von der Situation der Antragstellerin, der ein Vorrücken lediglich auf Probe gestattet worden war, zu unterscheidender Sachverhalt vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 38.5 und 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO).


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