Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag in einem Konkurrentenstreit (Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht)

Aktenzeichen  6 CE 20.1351

Datum:
2.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24796
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Es ist sachgerecht, als Bezugspunkt für den Beginn des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilnugan das früheste Ende einer der vorliegenden Regelbeurteilungen der Konkurrentinnen anzuknüpfen; wenn damit eine längere Beurteilungslücke verbleibt, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, welche Länge der Beurteilungszeitraum haben muss, um einen Qualifikationsvergleich zu ermöglichen, ist unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden; geht es um die Bewerbung um ein Beförderungsamt, so wird man in der Regel den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung bzw. seit der letzten gemeinsamen Beurteilung der Bewerber zugrunde legen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 20.468 2020-05-18 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2020 – M 5 E 20.468 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.974,39 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin und die Beigeladene sind Richterinnen am Bundespatentgericht im Richterverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 2) und konkurrieren um eine (verbliebene) Beförderungsstelle „Juristische Vorsitzende Richterin/Juristischer Vorsitzender Richter“ der Besoldungsgruppe R 3 beim Bundespatentgericht.
Die Antragstellerin wurde im September 2011 zur Richterin am Bundespatentgericht ernannt. Im Jahr 2013 war sie an den Bundesgerichtshof als wissenschaftliche Mitarbeiterin abgeordnet, vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2017 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Von letzterem erhielt sie für den Abordnungszeitraum eine Anlassbeurteilung mit dem abschließenden Gesamtprädikat „A1“. Eine Regelbeurteilung für die Zeit ab September 2011 existiert nicht.
Auf die Ausschreibung von zwei Stellen als „Juristische Vorsitzende Richterin/ Juristischer Vorsitzender Richter“ der Besoldungsgruppe R 3 beim Bundespatentgericht bewarben sich neben der Antragstellerin drei weitere Richterinnen. Anlässlich dieser Bewerbungen wurde für die Antragstellerin und eine weitere Bewerberin eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2019 sowie für die Beigeladene und die vierte Bewerberin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 erstellt. Die von der Präsidentin des Bundespatentgerichts erstellte Anlassbeurteilung für die Antragstellerin vom 30. Oktober 2019 schließt mit der Note „vollbefriedigend, obere Grenze“. Die Beigeladene erhielt in ihrer Anlassbeurteilung die Note „sehr gut“.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte die Präsidentin des Bundespatentgerichts der Antragstellerin im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dass die Beigeladene und eine weitere Bewerberin für die ausgeschriebenen Stellen ausgewählt worden seien. Hiergegen legte die Antragstellerin am 19. Dezember 2019 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
Am 3. Januar 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, beide ausgeschriebenen Stellen mit den ausgewählten Bewerberinnen zu besetzen, bevor nicht zwei Wochen nach Entscheidung über den Widerspruch vergangen sind oder das Widerspruchsverfahren sich in sonstiger Form erledigt. Das Verwaltungsgericht hat das Konkurrentenstreitverfahren nach Stellen getrennt. In dem hier maßgeblichen Eilverfahren hat es den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder die Auswahlentscheidung noch die zugrunde gelegte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. Oktober 2019 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend, obere Grenze“ seien rechtlich zu beanstanden. Es bestünden auch keine konkreten und objektiv feststellbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilerin gegenüber der Antragstellerin bei der Erstellung der Anlassbeurteilung voreingenommen oder weder willens noch in der Lage gewesen wäre, die Antragstellerin sachlich und gerecht zu beurteilen.
Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin keine erneute – rechtsfehlerfreie – Entscheidung über ihre Bewerbung um die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Bundespatentgericht beanspruchen kann (zum Prüfungsmaßstab etwa BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 10). Es fehlt bereits – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – an einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruchs; die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. Oktober 2019 lässt keinen Rechtsfehler erkennen (1.). Jedenfalls aber muss ein Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung deshalb ausscheiden, weil eine Auswahl der Antragstellerin ausgeschlossen erscheint (2.).
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Sie wurde auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Anlassbeurteilungen vorgenommen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
a) Die im Rahmen der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 20).
Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat – vor allem – anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 32 m.w.N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 22) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 24; U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 21). Darüber hinaus müssen die Beurteilungszeiträume ausreichend lang sein, um eine verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen.
Diese Grundsätze gelten auch bei Anlassbeurteilungen, die – wie hier – als Entscheidungsgrundlage immer dann in Betracht kommen, wenn für die Verleihung eines Beförderungsamts eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen (BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 34). Zweck von Anlassbeurteilungen ist es in solchen Fällen, den aktuellen Leistungsstand und die Eignung aller Bewerber für das angestrebte Amt zu ermitteln, um zur Klärung der Wettbewerbssituation beizutragen. Dies verlangt ebenfalls nach einer größtmöglichen Vergleichbarkeit der erhobenen Daten; unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit muss das konkrete Bewerberfeld mit in den Blick genommen werden und insoweit ein verlässlicher Leistungsvergleich sichergestellt sein. Somit muss die Beurteilung jedes Bewerbers auch im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber neben der hinreichenden Aktualität möglichst einen vergleichbar langen Beurteilungszeitraum umfassen (vgl. OVG RhPf, B.v. 2.7.2014 – 10 B 10320/14 – juris Rn. 11). Dabei ist aber zu beachten, dass ein Beurteilungssystem, das – wie hier – Regelbeurteilungen nur bis zu einem bestimmten Alter und ergänzend in bestimmten Fallgestaltungen Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen, die einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden, in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach dem Grundsatz der Bestenauslese möglich bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 59; OVG RhPf, B.v. 2.7.2014 – 10 B 10320/14 – juris Rn. 11).
b) Gemessen an diesem Maßstab waren die zur Grundlage des Leistungsvergleichs erstellten Anlassbeurteilungen hinreichend aktuell und geeignet, eine verlässliche Aussage zu Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerberinnen zu ermöglichen und gewährleisteten damit einen verlässlichen Qualifikationsvergleich ohne Benachteiligung der Antragstellerin.
(1) Soweit die Antragstellerin rügt, der Beginn des für ihre Anlassbeurteilung gewählten Zeitraums (1.1.2017 bis 31.5.2019) erscheine willkürlich, da dieser nicht – wie bei den Konkurrentinnen – nahtlos an den Zeitraum ihrer letzten Regelbeurteilung anschließe, wird damit kein durchgreifender Mangel der Auswahlentscheidung dargetan.
Ein entsprechender Anknüpfungszeitpunkt schied bei der Antragstellerin aus, weil für sie – anders als bei den Mitbewerberinnen – seit ihrer Ernennung zur Richterin am Bundespatentgericht im September 2011 keine Regelbeurteilungen vorlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, war es daher sachgerecht, als Bezugspunkt für den Beginn des Beurteilungszeitraums an das früheste Ende einer der vorliegenden Regelbeurteilungen der Konkurrentinnen anzuknüpfen. Dass damit eine längere Beurteilungslücke (9/2011 bis 12/2016) verbleibt, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der streitigen Beurteilung. Vielmehr hätte es dem oben dargestellten Zweck der Anlassbeurteilung als Instrument zur Klärung einer Wettbewerbssituation widersprochen, wenn die Antragsgegnerin als Beginn des Beurteilungszeitraums für die Antragstellerin einen wesentlich länger zurückliegenden Zeitpunkt als bei ihren Mitbewerberinnen gewählt hätte, weil damit die Vergleichbarkeit der Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben wäre. Nur auf einer vergleichbaren Grundlage ist aber eine dem Bewerbungsverfahrensanspruch aller Konkurrenten gerecht werdende Auswahlentscheidung möglich. Da bei keiner der Mitbewerberinnen die vor dem 1. Januar 2017 gezeigten Leistungen in die Betrachtung mit einbezogen wurden und daher auch entgegen der Auffassung der Beschwerde keine „Doppelbewertung“ vorangegangener Zeiträume erfolgt ist, wäre der erforderliche Qualifikationsvergleich ohne Benachteiligung der übrigen Bewerberinnen nicht mehr möglich, wenn die Anlassbeurteilung für die Antragstellerin auch länger zurückliegende Zeiträume abgedeckt hätte (vgl. HessVGH, B.v. 2.10.2014 – 1 B 774/14 – juris Rn. 29).
Im Übrigen übersieht die Beschwerde bei ihrer Argumentation, dass für den Leistungsvergleich konkurrierender Bewerber im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Personalentscheidung regelmäßig vorrangig die in jüngerer Zeit erbrachten Leistungen maßgeblich sind, weshalb den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen gewöhnlich – abgesehen von den Fällen eines dabei bestehenden Qualitätsgleichstands, wo dann ggf. die jeweiligen Vorbeurteilungen vergleichend berücksichtigt werden können – keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 18, 21; B.v. 18.7.2001 – 2 C 41.00 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; HessVGH, B.v. 2.10.2014 – 1 B 774/14 – juris Rn. 23).
(2) Die weitere Rüge, der von den Anlassbeurteilungen umfasste, für alle Bewerberinnen gemeinsam betrachtete Zeitraum von eineinhalb Jahren sei für einen verlässlichen Beurteilungsvergleich zu kurz bemessen, trifft ebenfalls nicht zu.
(a) Tatsächlich wurde bei allen Bewerberinnen ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren (1.1.2017 bis 31.5.2019) betrachtet. Es trifft zwar zu, dass die Anlassbeurteilung für die Beigeladene (und eine weitere Bewerberin) lediglich die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 umfasst, wohingegen für die Antragstellerin (und eine weitere Bewerberin) eine Anlassbeurteilung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2019 erstellt wurde. Allerdings wurde die vorangegangene Regelbeurteilung der Beigeladenen (und die einer weiteren Bewerberin) mit dem Stichtag 31. Dezember 2017 bei der Erstellung der Anlassbeurteilung – zumindest teilweise – mit in den Blick genommen, so dass für die Anlassbeurteilungen bei allen Bewerberinnen ein ausreichender und vergleichbar langer Zeitraum betrachtet wurde. Das ergibt sich eindeutig sowohl aus den Formulierungen in der Anlassbeurteilung für die Beigeladene selbst („Gegenüber der den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 umfassenden Regelbeurteilung vom 2. August 2018, die Frau … eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung bescheinigte, hat sie nicht nur ihr hohes Engagement beständig gehalten, sondern weiter gesteigert.“) als auch aus dem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis in der Begründung zur Auswahlentscheidung vom 4. Dezember 2019 („Um die Leistungen der Bewerberinnen bestmöglich vergleichen zu können, sind die vorangegangenen Regelbeurteilungen von Frau … und Frau … in den Leistungsvergleich miteinzubeziehen…“). Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der Verpflichtung des Dienstherrn, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinn zu erstellen, und berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zwar der Zeitraum, der von einer Anlassbeurteilung erfasst ist, bei der nachfolgenden Regelbeurteilung einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 C 41.00 – juris Rn. 17 f.), aber nicht umgekehrt. Dabei muss sich der Beurteiler mit den in der vorhergehenden Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwieweit bei einzelnen Bewertungen Änderungen zu verzeichnen sind (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 30; ThürOVG, B.v. 28.11.2017 – 2 EO 524/17 – juris m.w.N.). Das hat die Beurteilerin in ausreichender Weise getan, indem sie die Vergabe einer im Vergleich zur alten Beurteilung um eine Notenstufe besseren Note in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen damit begründet hat, dass diese ihr ohnehin hohes Engagement nicht nur beständig gehalten, sondern weiter gesteigert habe.
(b) Der von der Beurteilerin gewählte Beurteilungszeitraum ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch ausreichend lang, um eine taugliche Grundlage für die Vergleichbarkeit der Leistungen der Bewerberinnen für die Auswahlentscheidung darzustellen.
Die Frage, welche Länge der – gemeinsame – Beurteilungszeitraum haben muss, um einen Qualifikationsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers zu ermöglichen, ist unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. ThürOVG, B.v. 28.11.2017 – 2 EO 524/17 – juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Anlassbeurteilung in der Regel einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2020 – 2 A 6.19 – juris Rn. 11 m.w.N.), da diese dazu dient, den aktuellen Leistungsstand und die Eignung aller Bewerber für das angestrebte Amt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung zu ermitteln. Wie lang der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung im konkreten Fall sein muss, hängt grundsätzlich vom Anlass ab, aus dem beurteilt werden soll. Geht es – wie hier – um die Bewerbung um ein Beförderungsamt, so wird man in der Regel den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung bzw. seit der letzten gemeinsamen Beurteilung der Bewerber zugrunde legen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 28.5.2009 – 1 Bs 70/09 – juris Rn. 9). Nachdem die Antragstellerin jedoch bisher – aus welchen Gründen auch immer – für die Zeit ihrer Tätigkeit nach ihrer Ernennung zur Richterin am Bundespatentgericht nicht regelbeurteilt worden ist, war dieser Weg in ihrem Fall – anders als bei den Konkurrentinnen – nicht gangbar. Im Hinblick darauf, dass die den Anlassbeurteilungen zugrundeliegenden Beurteilungszeiträume möglichst gleich sein sollten, um dem Bewerbungsverfahrensanspruch aller Bewerber gerecht zu werden, ist es daher nicht zu beanstanden, dass das früheste Ende einer der vorliegenden Regelbeurteilungen ihrer Mitbewerber auch als Beginn des Beurteilungszeitraums für die Anlassbeurteilung der Antragstellerin gewählt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin eine Orientierungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht: Nach der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung von Beamten, Richtern sowie dem höheren Dienst vergleichbaren Beschäftigten im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz kann ein Zeitraum von zwei Jahren auch über die Leistungsentwicklung eines Richters ein aussagekräftiges Bild abgeben (vgl. § 5 Abs. 1 der Richtlinie).
(3) Ein Beurteilungsfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der Anlassbeurteilung, die für die Dauer der Abordnung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (1.6.2015 bis 31.12.2017) erstellt worden war, und derjenige der streitigen Anlassbeurteilung um etwa ein Jahr überschneiden.
Die Antragstellerin selbst weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei ersterer um eine Beurteilung aus besonderem Anlass im Sinn von § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Beurteilungsrichtlinie (wegen Beendigung der Abordnung) handelt. Eine solche ist gemäß § 1 Abs. 4 der Richtlinie wie ein Beurteilungsbeitrag – etwa der Senatsvorsitzenden – und ebenso wie eigene Beobachtungen der Beurteilerin unverzichtbare Grundlage der Beurteilung und muss bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden.
Diesen Anforderungen hat die Präsidentin des Bundespatentgerichts entgegen der Ansicht der Beschwerde bei der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 30. Oktober 2019 ausreichend Rechnung getragen: Sie hat die Anlassbeurteilungen für die Dauer der Abordnung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – zu Recht – als Beurteilungsbeiträge gewertet, zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Anlassbeurteilung bezogen auf den Beurteilungszeitraum berücksichtigt. Dies wird dadurch deutlich, dass die Beurteilungsbeiträge zu Beginn der Anlassbeurteilung vom 30. Oktober 2019 in weiten Teilen wörtlich zitiert werden und die für die Leistungen im Abordnungszeitraum erhaltene Gesamtnote („A1“) ausdrücklich in die Gesamtschau am Ende der Anlassbeurteilung mit eingeflossen ist.
(4) Die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anlassbeurteilung der Antragstellerin lässt auch in der Sache keine Rechtsfehler erkennen.
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten oder Richters ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5).
Gemessen daran ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich:
(a) Der Vorwurf, die Präsidentin des Bundespatentgerichts sei als Beurteilerin voreingenommen gewesen, ist unbegründet.
Der Beamte oder Richter hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn gerecht, unparteiisch, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt. Wird hiergegen verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung aufzuheben und der Dienstherr zur erneuten Beurteilung verpflichtet (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn. 12). Eine tatsächliche Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn der Beurteiler – wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden – nicht willens oder nicht in der Lage ist, diesen sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 7.11.2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu Beurteilenden genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Diese Feststellung kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus einem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen. Der in diesem Sinn entscheidungserhebliche Zeitraum endet nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche. Bis dahin kann sich eine tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers unmittelbar auf die streitige Beurteilung auswirken. Nach diesem Zeitpunkt ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen. Auf ein späteres Verhalten eines Beurteilers kann es daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf diesen Zeitraum gezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn. 14).
Ausgehend davon lassen sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin objektiv keine vernünftigen Gründe für die Annahme feststellen, die streitige Anlassbeurteilung sei durch Voreingenommenheit der Präsidentin des Bundespatentgerichts beeinflusst gewesen. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss Bezug und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung enthält keine weiteren Anhaltspunkte, aus denen die behauptete Voreingenommenheit der Beurteilerin hergeleitet werden könnte. Die Antragstellerin wiederholt insoweit lediglich die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Umstände.
Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Beurteilerin ergeben sich insbesondere auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgenommenen „Gesamtschau einer Vielzahl von Einzelpunkten“. Die angeführten Geschehnisse aus der Zeit nach Erstellung der Anlassbeurteilung lassen entgegen der subjektiven Empfindung der Antragstellerin keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beurteilerin nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, die Antragstellerin Monate zuvor sachlich und gerecht zu beurteilen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Aufforderung der Gerichtspräsidentin an die Geschäftsstellenbeamtin vom 21. Januar 2020, ihr bestimmte Akten und darin enthaltene, von der Antragstellerin stammende Beschlussentwürfe vorzulegen. Zwar mutet es merkwürdig an, dass die Antragstellerin in diese – die richterliche Unabhängigkeit berührende – Prüfung, die nach der Beschwerdeerwiderung durch eine „dienstliche Mitteilung“ veranlasst wurde und offensichtlich noch andauert, bisher offenbar nicht einbezogen wurde. Gleichwohl lässt diese „Prüfung“ objektiv nicht den Schluss zu, die Gerichtspräsidentin habe Monate zuvor bei Abfassen der Beurteilungen ihre Pflichten zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung gegenüber der Antragstellerin nicht erfüllen wollen und können.
(b) Die Präsidentin des Bundespatentgerichts hat die ihr zukommende Beurteilungskompetenz in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die für die Antragstellerin vorliegenden Beurteilungsbeiträge (einschließlich der Anlassbeurteilungen für die Abordnungszeit) ohne Rechtsfehler in ihre Beurteilung einbezogen; das festgesetzte Gesamturteil ist nachvollziehbar und plausibel begründet.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, die Anlassbeurteilung des Bundesjustizministeriums vom 7. Februar 2018 für die Dauer der Abordnung bescheinige der Antragstellerin keine so herausragende Leistung, dass die Präsidentin mit der Vergabe des Gesamturteils „vollbefriedigend“ den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Die Note „A1“ stelle die beste Note dar, wenn den Anforderungen (im Bundesjustizministerium) voll und ganz genügt werde, wenn der Beamte also stets anforderungsgerechte Leistungen erbringe, sich in jeder Hinsicht einwandfrei verhalte und die Anforderungen immer wieder übertreffe. Verglichen mit dem Notensystem des Bundespatentgerichts entspreche dies einer Bewertung zwischen „gut“ und „vollbefriedigend“. Mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend, obere Grenze“ habe sich die Präsidentin in dem ihr zukommenden Beurteilungsspielraum gehalten. Der Senat teilt diese Bewertung. Die Beschwerde hält dem nichts Substantielles entgegen. Sie wiederholt und vertieft lediglich die Behauptung, die Bewertung „A1“ entspreche im Beurteilungssystem des Bundespatentgerichts entgegen der Ansicht der Beurteilerin nicht einem „vollbefriedigend“, sondern sei vergleichbar mit der Beurteilungsnote „gut“. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.
Die Beurteilerin hat die Note „A1“ nicht etwa mit der Note „vollbefriedigend“ im Beurteilungswesen des Bundespatentgerichts gleichgesetzt. Sie hat vielmehr in Anlehnung an die in den Beurteilungsrichtlinien enthaltenen Konkretisierungen ausgeführt, dass der Beurteilungsbeitrag mit „A1“ eine Bewertung für die ersten 12 Monate des insgesamt 29 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums beinhalte, die für anforderungsgerechte Leistungen vergeben werde, die immer wieder die auch unter Berücksichtigung des Statusamts gestellten Anforderungen übertreffen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es entspricht vielmehr dem Wortlaut in § 12 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien. Das vergebene Gesamturteil mit der Note „vollbefriedigend, obere Grenze“ deutet im Übrigen darauf hin, dass die Beurteilerin angenommen hat, die Note „A1“ entspreche einer Bewertung zwischen „vollbefriedigend“ und „gut“.
2. Selbst wenn die Beurteilerin die Note „A1“, die im Beurteilungsbeitrag für die Dauer der Abordnung an das Bundesjustizministerium vergeben wurde, unzutreffend gewichtet haben sollte, kann die Antragstellerin keine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen, weil ihre Auswahl für das angestrebte Beförderungsamt einer Vorsitzenden Richterin im vorliegenden Auswahlverfahren ausgeschlossen erscheint.
Die Antragstellerin macht geltend, dass die Note „A1“ für die Bewertung der im Bereich des Bundesjustizministeriums gezeigten Leistungen der Note „gut“ beim Bundespatentgericht entspricht. Legt man diese Einschätzung zugrunde, würde das Gesamturteil bei einer fehlerfreien Beurteilung möglicherweise besser ausfallen; die Gesamtwürdigung der zu betrachtenden Umstände ergibt allerdings, dass auch dann eine Anhebung der Gesamtnote um zwei Notenstufen (bzw. vier Zwischennoten) auf „sehr gut“ nicht möglich erscheint. Damit weist die mit dieser Note beurteilte Beigeladene in jedem Fall gegenüber der Antragstellerin einen deutlichen Leistungsvorsprung auf, so dass es sich bei ihr um die besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch eine Gesamtbetrachtung der textlichen Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der beiden Konkurrentinnen bestätigt.
Die erstmals mit Schriftsatz vom 14. August 2020 und damit erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragenen Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung der Beigeladenen können keine Berücksichtigung mehr finden. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Gericht grundsätzlich nur die fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 43 m.w.N.). Im Übrigen sind diese Einwendungen auch nicht stichhaltig: Sie gründen auf der irrtümlichen Annahme, die Regelbeurteilung der Beigeladenen umfasse deren Leistungen bis August 2018. Richtig ist vielmehr, dass die Regelbeurteilung zwar auf den 2. August 2018 datiert ist, der darin betrachtete Beurteilungszeitraum aber bereits am 31. Dezember 2017 endete. Dass sich in dem sich anschließenden, für die Anlassbeurteilung zu betrachtenden Zeitraum von anderthalb Jahren die von der Beurteilerin festgestellte Leistungssteigerung um eine Notenstufe vollzogen hat, begegnet keinen Bedenken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390; hier: 3 x 8.658,13 €).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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