Verwaltungsrecht

Erfolgloser Konkurrentenantrag aufgrund nicht zu beanstandender dienstlicher Beurteilungen

Aktenzeichen  Au 2 E 16.1716

Datum:
9.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1, Abs. 3
ZPO ZPO § 920 Abs. 2
GG GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
SUrlV SUrlV § 13 Abs. 1
PostPersRG PostPersRG § 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Einordnung der Einzelmerkmale in die ausdifferenzierte Bewertungsskala für das Gesamturteil bedarf keiner weitergehenden Begründung, wenn der innegehabte Dienstposten und das Statusamt weder deutlich noch laufbahnüberschreitend, sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Beurteilung für beurlaubte Beamte ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamten auch gelten, d.h., im Vergleich zum Statusamt höherwertige Dienstposten sind bei beurlaubten Beamten ggf. positiv zu berücksichtigen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.
1. Der am … 1963 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin (Technischer Fernmeldeamtsrat, BBesO A12). Er ist bei der … im Bereich Konzerndatenschutz tätig. Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering am Beschäftigungsort … innerhalb der Organisationseinheit Group Headquarters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.
Unter dem Datum des 29. Juli 2016 wurde der Antragsteller dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.11.2013 – 31.8.2015). Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 2. Juni 2016 zugrunde, die sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckte. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Antragsteller – wie bereits in der Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten – in sämtlichen Einzelmerkmalen (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen, Wirtschaftliches Handeln) auf einer fünfstufigen Skala jeweils die Bestnote „Sehr gut“. Die Beurteilung enthielt als Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf einer sechsstufigen Skala mit drei Ausprägungsgraden („Basis“, „+“ und „++“) die zweitbeste Note „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“. Zur Begründung des Gesamtergebnisses wurde ausgeführt, dass der Antragsteller innerhalb des kompletten Beurteilungszeitraums eine gegenüber seinem Statusamt A12 technisch höherwertige Funktion als Experte Privacy bei der Group Headquarters und Group Services wahrgenommen habe. Die höherwertige Tätigkeit sei bei der Beurteilung entsprechend berücksichtigt worden. Der Antragsteller priorisiere und plane seinen Tätigkeitsbereich durchdacht und strukturiert und gehe bei der Aufgabenverteilung jederzeit eigenständig und zuverlässig vor. Dabei stelle er seinen Erfahrungsschatz sowie seine hohe Fachkompetenz unter Beweis und erarbeite mit Hilfe seines Auffassungsvermögens auch bei komplexen Sachverhalten immer ausgezeichnete Ergebnisse im Sinne des Unternehmens. Der Antragsteller sei ein sehr zuverlässiger und belastbarer Mitarbeiter, der sich anderen gegenüber aufgeschlossen und respektvoll verhalte und sich durch sein außerordentliches Engagement und seine Zielorientierung auszeichne. Sowohl bei Vorgesetzten und Kollegen als auch bei Kunden sei der Antragsteller als Ansprechpartner geschätzt. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis „Sehr gut ++“ festgesetzt. In einem separaten Textfeld war sodann noch folgender Hinweis abgedruckt:
„Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils:
Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“
Der Antragsteller bestätigte am 24. August 2016 den Erhalt der Beurteilung. Gegen die dienstliche Beurteilung vom 29. Juli 2016 legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben bereits vom 22. August 2016 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.
2. Mit Schreiben der … vom 28. November 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ mit dem Ergebnis „Sehr gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ stehe für die genannte Beförderungsliste mit 22 Bewerbern im Jahr 2016 nur eine Planstelle zur Verfügung. Mit dem genannten Ergebnis könne der Antragsteller daher leider nicht befördert werden. Es könnten vielmehr nur Bewerber befördert werden, die mit „Hervorragend ++“ bewertet worden seien.
Ausweislich eines internen Vermerks der Leiterin Appraisals & Promotion der … vom 11. November 2016 entschied diese bereits am 15. September 2016 vorbehaltlich der Betriebsratszustimmung, dass für die Einheit 0185_GHQ zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A13 im Jahr 2016 der Beigeladene ausgewählt werde. Die Betriebsratsbeteiligung sei zwischenzeitlich erfolgt und habe zu keinen Änderungen geführt. Hinsichtlich der Gründe für die Auswahl wurde auf eine beigefügte Beförderungsliste verwiesen, die u.a. folgende Daten enthielt:
Lfd. Nr.
Akt.
BesGr
Name
Ges.-Erg.
2015
Ges.-Erg.
(lang) 2015
Aus-prägung 2015
Ges.-punkte
Ges.-Erg. 2013
Ges.-Erg.
(lang) 2013
Aus-prägung 2013
1
A12
Beigeladener
6
Hervorrag.
++
30
6
Hervorrag.
+
2
A12

6
Hervorrag.
++
30
6
Hervorrag.
Basis
3
A12

6
Hervorrag.
++
30
6
Hervorrag.
Basis
4
A12

6
Hervorrag.
++
30
6
Hervorrag.
Basis
5
A12

6
Hervorrag.
++
30
4
Gut
+
6
A12

6
Hervorrag.
+
6
Hervorrag.
Basis
7
A12

6
Hervorrag.
+
5
Sehr gut
++
8
A12

6
Hervorrag.
+
4
Gut
++
9
A12

6
Hervorrag.
Basis
5
Sehr gut
++
10
A12

6
Hervorrag.
Basis
4
Gut
++
11
A12
Antragsteller
5
Sehr gut
++
5
Sehr gut
++
12
A12

5
Sehr gut
++
4
Gut
++
13
A12

5
Sehr gut
++
4
Gut
+
14
A12

5
Sehr gut
+
5
Sehr gut
++
15
A12

5
Sehr gut
+
4
Gut
+
16
A12

5
Sehr gut
Basis
4
Gut
+
17
A12

4
Gut
++
3
Rundum z.
++
18
A12

4
Gut
+
4
Gut
+
19
A12

4
Gut
+
4
Gut
+
20
A12

4
Gut
+
4
Gut
+
21
A12

3
Rundum z.
Basis
3
Rundum z.
+
22
A12




3
Rundum z.
++
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Dezember 2016 legte der Antragsteller hinsichtlich des Schreibens der … vom 28. November 2016 Widerspruch ein und begründete diesen. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
3. Ebenfalls am 7. Dezember 2016 hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Beantragt ist (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verpflichten, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 nach Besoldungsgruppe „A13_vz“ keine Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, da mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität eine einmal erfolgte Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Auch ein Anordnungsanspruch sei im Lichte des gemäß Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsverfahren geltenden Leistungsgrundsatzes glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Beförderungsauswahlentscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, da die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29. Juli 2016 rechtswidrig sei. Grund hierfür sei, dass der Antragsteller trotz Bestbewertung in allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und seiner Tätigkeit auf einem – richtigerweise bereits seit 1. Juli 2010 – mit A13 bewerteten Dienstposten keine Gesamtnote im Bereich der Notenstufe „Hervorragend“ erhalten habe. Es mangele insoweit an einer nachvollziehbaren gesonderten Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen. Vorliegend sei eine solche Begründung bereits deshalb zwingend geboten gewesen, da die Einzelbewertungen auf einer fünfstufigen Skala (bis „Sehr gut“) ermittelt würden, das Gesamturteil jedoch auf einer sechsstufigen Skala (bis „Hervorragend“, mit jeweils den drei Ausprägungsgraden auf jeder Stufe „Basis“, „+“ und „++“  insgesamt 18 Stufen). Die einschlägige Beurteilungsrichtlinie gebe jedoch keinerlei Maßstäbe vor, nach denen sich die erforderliche Übertragung der Einzelbewertungen auf die Gesamtnote zu richten habe, so dass es einer besonders ausführlichen Begründung der Herleitung des Gesamtergebnisses bedürfe, damit der Gewichtungs- und Bewertungsvorgang nachvollziehbar werde; andernfalls sei nicht gewährleistet, dass die Bildung des Gesamturteils bei allen Beurteilten nach den gleichen Maßstäben erfolge und die dienstlichen Beurteilungen überhaupt vergleichbar seien. Zudem würden im Fall des Antragstellers die Wertigkeit von Statusamt (A12) und wahrgenommenem Dienstposten (A13) auseinanderfallen. Hiervon ausgehend sei vorliegend keine hinreichende einzelfallbezogene Begründung des Gesamtergebnisses erfolgt. Die formelhaften Ausführungen hierzu in der Beurteilung („Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt.“ … „Die höherwertige Tätigkeit wurde in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt.“) ließen nicht hinreichend erkennen, welche Einzelmerkmale bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses eine besondere Rolle gespielt hätten und inwieweit konkret die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt worden sei. Zu den unterschiedlichen Skalen bei Einzelmerkmalen und Gesamturteil sei überdies in der Begründung lediglich ein nicht einzelfallbezogener Textbaustein enthalten, der den Prozess der Übertragung jedoch ebenfalls nicht nachvollziehbar erläutere. Ferner werde nicht hinreichend deutlich, weshalb der Antragsteller trotz Bestbewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ nicht das naheliegende Gesamturteil „Hervorragend“ (Stufe 16-18), sondern nur „Sehr gut ++“ (Stufe 15) erhalten habe; ein solches niedrigeres Gesamturteil dränge sich gerade nicht auf, sondern sei begründungsbedürftig. Ein eigenständiger, vom dienstpostenorientierten Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten unabhängiger Bewertungsvorgang der Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des Statusamts sei letztlich nicht in nachvollziehbarer Weise erkennbar. Sollte ein Gesamturteil „Hervorragend“ nur erreichbar sein, soweit ein Beamter noch höherwertiger als der Antragsteller – z.B. laufbahnübergreifend – eingesetzt werde bzw. außertarifliche Verträge habe oder Führungsverantwortung ausübe, so sei dies mit allgemeinen Beurteilungsmaßstäben unvereinbar, da es für einen aktiven – nicht beurlaubten – Beamten rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen sei, dauerhaft etwa auf einem Dienstposten des höheren Dienstes eingesetzt zu werden. Aktive Beamte dürften jedoch gegenüber beurlaubten Beamten bei Beurteilungen nicht benachteiligt werden. Vorliegend sei jedoch davon auszugehen, dass nur beurlaubte, wesentlich höherwertig eingesetzte Beamte die Gesamtnote „Hervorragend“ erhalten hätten. Eine solche Beurteilungspraxis würde zu dem unzulässigen Ergebnis führen, dass nicht mehr gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sondern allein nach Wertigkeit des innegehabten Arbeitspostens befördert werde. Dies zeige sich auch exemplarisch an der Beurteilung des zur Beförderung ausgewählten Beigeladenen. Dieser habe in der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten für den überwiegenden Zeitraum (07/2014 – 08/2015) in zwei Einzelmerkmalen lediglich die Bewertung „Gut“ erhalten; im Rahmen der letztlichen Beurteilung seien die Einzelmerkmale sodann aufgrund der höherwertigen Tätigkeit auf „Sehr gut“ angehoben worden. Zudem sei sodann bei der Bildung des Gesamturteils eine weitere Anhebung auf die Note „Hervorragend ++“ erfolgt. Eine solche doppelte Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei jedoch rechtswidrig. Auch könne von der Höherwertigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen nicht auf eine bessere Erfüllung der Anforderungen geschlossen werden, da die Funktion des Beigeladenen (AT1-2) lediglich der Beamtenbewertung A13/14 entspreche. Zur Überprüfung der Beurteilungspraxis im vorliegenden Fall sei es ferner erforderlich, dass die Antragsgegnerin die Beurteilungen sämtlicher 22 Bewerber der streitgegenständlichen Bewerbungsliste vorlege, um einen Abgleich mit der Wertigkeit des jeweiligen Dienstpostens vornehmen zu können. Jedenfalls sei aufzuklären, wie hoch die Anzahl der Bewerber sei, die als aktive Beamte im Gegensatz zu beurlaubten Beamten mit „Hervorragend ++“ beurteilt worden seien. In der vorliegend maßgeblichen Beförderungsliste sei zudem für den Antragsteller – anders als beim ausgewählten Beigeladenen – kein Gesamtpunktwert von 30 ausgewiesen, obwohl davon auszugehen sei, dass dieser Wert sich aus den sechs Einzelmerkmalen ergebe, wobei offenbar 5 P. für jedes „Sehr gut“ angesetzt worden seien. Letztlich werde vorliegend nicht hinreichend deutlich, weshalb der Beigeladene auf der 18-stufigen Skala die Höchstnote („Hervorragend ++“) erreicht habe, der Antragsteller jedoch lediglich die Stufe 15 („Sehr gut ++“). Definitionen oder Erläuterungen hierzu fehlten sowohl in den Richtlinien als auch den Beurteilungen selbst. Insoweit enthalte auch die Beurteilung des Beigeladenen keine hinreichende Begründung der Herleitung des Gesamturteils.
4. Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die in Anwendung der maßgeblichen Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgte Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin mit fünfstufigen Einzelnoten und sechsstufigen Gesamtnoten sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und anderen Oberverwaltungsgerichten als rechtmäßig bestätigt worden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höheren Dienstpostens oder auf eine Beförderung bestehe ohnehin nicht. Der Antragsteller habe im Lichte von Art. 33 GG lediglich einen Bewerbungsverfahrensanspruch, nach dem über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werden müsse. Dieser Anspruch sei vorliegend durch die Antragsgegnerin erfüllt worden. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ stehe in der den Antragsteller betreffenden Einheit „0185_GHQ“ im Jahr 2016 nur eine Beförderungsplanstelle zur Verfügung. Es sei daher eine Reihung der 22 Bewerberinnen und Bewerber entsprechend der Beförderungsrichtlinien vorgenommen worden; auf dieser Basis sei sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Hierbei habe der Antragsteller mit seiner Beurteilung vom 29. Juli 2016 („Sehr gut ++“) aufgrund anderer besserer Bewerber nicht berücksichtigt werden können. Die genannte Beurteilung des Antragstellers sei auch rechtmäßig. Hierbei sei zunächst zu bedenken, dass dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterlägen. Dieser Beurteilungsspielraum sei vorliegend nicht verletzt worden. Der Vortrag der Antragstellerseite, es erfolge eine unzulässige Reihung der Bewerber nach Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten sei gänzlich unsubstantiiert. Nur rein vorsorglich sei daher insoweit klargestellt, dass die Antragsgegnerin die für eine Beförderung qualifizierenden Plätze ausschließlich nach Leistung und damit nach den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG vergebe. Auch stelle die Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsrichtlinien nicht nur auf die Gesamtnote der aktuellen Beurteilung ab, sondern ziehe zahlreiche weitere Kriterien zur Abgrenzung der Leistungen der Bewerber heran (Ausprägung der Notenstufen / Binnendifferenzierung, Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale, Vorbeurteilung), bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen werde (Datum der letzten Beförderung, Lebensalter). Allerdings sei es zutreffend, dass aufgrund der besonderen, vom Gesetzgeber gewollten und geschaffenen Situation bei den … nachfolgeunternehmen eine Vielzahl von Beamten beurlaubt und – zum Teil deutlich – höherwertiger als ihr Statusamt eingesetzt seien. So könne es auf einigen Beförderungslisten vorkommen, dass Beamte sowohl in ihrer Laufbahn höherwertig als auch laufbahnübergreifend in der nächsthöheren oder übernächsten Laufbahn höherwertig eingesetzt sind. Diese Gegebenheiten müssten ebenfalls bei der Beurteilung der Beamten Berücksichtigung finden. Hiervon ausgehend sei weder die Beurteilung des Antragstellers noch jene des Beigeladenen rechtlich zu beanstanden. Der vom Antragsteller geforderte Vergleich zu den Beurteilungen sämtlicher nicht berücksichtigter Bewerber sei datenschutzrechtlich bedenklich und auch rechtlich nicht geboten.
5. Mit Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2017 wurde der zur Beförderung ausgewählte Konkurrent des Antragstellers zum Verfahren beigeladen. Ein Antrag wurde nicht gestellt, auch in der Sache wurde nicht Stellung genommen.
6. Wegen seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 hat der Antragsteller am 9. Januar 2017 Klage (Az. Au 2 K 17.18) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Einen auf die Beförderungsrunde 2015 bezogenen Eilantrag des Antragstellers hat das Gericht mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az. Au 2 E 15.1052) abgelehnt. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016 (Az. 6 CE 16.331) zurückgewiesen.
Ferner hat der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vom März 2015 (Beurteilungszeitraum: 15.9.2011 – 31.10.2013) am 16. Dezember 2016 Klage (Az. Au 2 K 16.1789) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
7. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54).
a) Zwar hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BayVGH, B.v. 26.2.2004 – 12 CE 03.3053 – juris Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers gegeben.
Denn ein unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2007 – 2 C 21.06 u.a. – BVerwGE 129, 272 – juris Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, da die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er – etwa aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Konkurrentenmitteilung – unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 12; U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 27).
Die Antragsgegnerin hat vorliegend das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderung nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würde der Beigeladene nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung des Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 6 CE 15.2232 – juris Rn. 7).
b) Jedoch hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen – wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A13 bewerteten Beförderungsamts – muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 6 CE 15.2583 – juris Rn. 7; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 7; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 8).
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 8; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 9).
Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 9; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 10).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht dargelegt, dass die … bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamts den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat (vgl. zur Beförderungsrunde 2015 bereits: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris).
aa) Zum einen ist die Beurteilung des Antragstellers vom 29. Juli 2016 (Zeitraum: 1.11.2013 – 31.8.2015; Blatt 11-14 der Verwaltungsakte) rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der … beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Juli 2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13).
Gegen dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der … als … nachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 13; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 14).
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der … diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 6 CE 15.2288 – juris; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 14; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15).
(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Beurteilung des Antragstellers vom 29. Juli 2016 rechtsfehlerfrei.
Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen ausführlichen und hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 2. Juni 2016 (Blatt 7-10 der Verwaltungsakte), die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A13 bewerteten Dienstposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und sechsmal die Bestnote „Sehr gut“ vergeben. Das Gesamturteil („Sehr gut ++“) ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten in der gebotenen Weise (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.) begründet (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 16; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, mithin nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „Rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (Gut, Sehr gut, Hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (Gut, Sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „Sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „Hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer – ggf. kurzen – Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 17; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 18).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich nicht etwa auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Insoweit wurde zur Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung u.a. ausgeführt (Blatt 14 der Verwaltungsakte), dass der Antragsteller innerhalb des kompletten Beurteilungszeitraums eine gegenüber seinem Statusamt A12 technisch höherwertige Funktion als Experte Privacy bei der Group Headquarters und Group Services wahrgenommen habe. Der Antragsteller priorisiere und plane seinen Tätigkeitsbereich durchdacht und strukturiert und gehe bei der Aufgabenverteilung jederzeit eigenständig und zuverlässig vor. Dabei stelle er seinen Erfahrungsschatz sowie seine hohe Fachkompetenz unter Beweis und erarbeite mit Hilfe seines Auffassungsvermögens auch bei komplexen Sachverhalten immer ausgezeichnete Ergebnisse im Sinne des Unternehmens. Der Antragsteller sei ein sehr zuverlässiger und belastbarer Mitarbeiter, der sich anderen gegenüber aufgeschlossen und respektvoll verhalte und sich durch sein außerordentliches Engagement und seine Zielorientierung auszeichne. Sowohl bei Vorgesetzten und Kollegen als auch bei Kunden sei der Antragsteller als Ansprechpartner geschätzt. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis „Sehr gut ++“ festgesetzt. In einem separaten Textfeld (Blatt 14 der Verwaltungsakte) waren zudem noch allgemeine Hinweise enthalten, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 19).
Da die vorliegenden Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar und plausibel dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keiner weitergehenden Begründung, da der innegehabte Dienstposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 19).
Nach alledem konnten die Beurteiler vorliegend mit der gegebenen textlichen (Positiv-)Begründung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums trotz einer Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ rechtsfehlerfrei im Gesamturteil zu einem Ergebnis „Sehr gut ++“ gelangen und mussten im Fall des Antragstellers kein Gesamturteil mit der Note „Hervorragend“ vergeben (vgl. zu exakt einer solcher Bewertung: BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17). Insbesondere bedurfte es keiner ausdrücklichen (Negativ-)Begründung, weshalb der Antragsteller nicht das Gesamturteil „Hervorragend“ erhalten hat.
Die seitens des Antragstellers zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine – im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung – erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung einer Begründung bedarf (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 33), ist vorliegend nicht einschlägig, da der Antragsteller in der vorangegangenen Beurteilung vom 3. März bzw. 6. März 2015 ebenfalls das Gesamturteil „Sehr gut ++“ (bei fünf Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und einem mit „Gut“) erhalten hat, mithin keine erhebliche Verschlechterung gegeben ist.
Die vorliegende Beurteilung vom 29. Juli 2016 ist daher letztlich hinsichtlich Begründung und Gesamturteil im Ergebnis rechtlich ähnlich zu sehen wie die genannte vorangegangene Beurteilung des Antragstellers vom 3. März bzw. 6. März, deren Rechtmäßigkeit das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren bestätigt haben (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris).
bb) Auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 23. August 2016 (Zeitraum: 1.11.2013 – 31.8.2015; Blatt 57-61 der Verwaltungsakte) lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.
Sie bestätigt vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller war der Beigeladene – ebenfalls Beamter im Statusamt A12 – im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren Dienstposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt. Seine Funktionsbewertung „AT1-2“ (siehe Blatt 48 und 53 der Verwaltungsakte) entspricht – entgegen der Auffassung der Antragstellerseite – richtigerweise der Besoldungsgruppe A15 (vgl. OVG NW, B.v. 19.1.2016 – 1 B 895/15 – juris Rn. 28). Auch die Beurteilung des Beigeladenen beruht – richtlinienkonform – auf Stellungnahmen vom 25. April 2016 (Zeitraum: 1.11.2013 – 30.6.2014) und 13. November 2015 (Zeitraum: 1.7.2014 – 31.8.2015), die von der jeweiligen unmittelbaren Führungskraft bezogen auf den jeweiligen Dienstposten ohne Berücksichtigung des Statusamts abgegeben worden sind (Blatt 48-56 der Verwaltungsakte). In der Stellungnahme vom 25. April 2016 erhielt der Beigeladene in allen Bereichen die Bestnote „Sehr gut“; in der Stellungnahme vom 13. November 2015 erhielt der Beigeladene viermal die Bestnote „Sehr gut“ und zweimal die zweitbeste Note „Gut“ (Bereiche „Arbeitsergebnisse“ und „Soziale Kompetenzen“). Dass die Beurteiler bei der Beurteilung des Beigeladenen am Maßstab des Statusamts A12 auch die in der Stellungnahme vom 13. November 2015 nur mit „Gut“ bewerteten Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“ und „Soziale Kompetenzen“ letztlich mit „Sehr gut“ bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht ausweislich der ausdrücklichen Erläuterung der Beurteiler (Blatt 58 f. der Verwaltungsakte: „Dieses Kriterium wird aufgrund der höherwertigen Tätigkeit insgesamt mit ‚Sehr gut‘ bewertet.“) auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller deutlich höheren Anforderungen auf dem betreffenden Dienstposten. Ohnehin waren die beiden genannten Bereiche in der ebenfalls einzubeziehenden Stellungnahme vom 25. April 2016 mit „Sehr gut“ bewertet worden, so dass hier mit Blick auf den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum von vornherein nicht von einer rein dienstpostenbedingten Anhebung von „Gut“ auf „Sehr gut“ gesprochen werden kann; folglich ist auch die seitens der Antragstellerseite zitierte Rechtsprechung des VG Münster (B.v. 26.9.2016 – 5 L 1243/16) zum Verbot einer (doppelten) Berücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit bei den Einzelmerkmalen und beim Gesamturteil nicht einschlägig. Auch die Bewertung der Leistung des Beigeladenen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in der Ausprägung „++“ ist mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteiler haben sich insoweit in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt (A12) und höherwertigeren Dienstposten (A15) auseinandergesetzt. Bei der Begründung des Gesamturteils ist insoweit vermerkt, dass der Beigeladene im gesamten Beurteilungszeitraum in der Funktion „SenExpAT Security Management“ höherwertig eingesetzt worden ist (Blatt 60 der Verwaltungsakte). Jedoch war der höherwertige Dienstposten des Beigeladenen ausweislich der Begründung des Gesamturteils letztlich nicht der (allein) maßgebliche Grund für die Vergabe der Bestnote „Hervorragend ++“. In der Begründung des Gesamturteils ist hierzu vielmehr ausgeführt, dass dem Beigeladenen im Beurteilungszeitraum hervorragende Leistungen bescheinigt würden. Seine Resultate seien von höchster Qualität und leisteten einen erheblichen Beitrag für die Zielerreichung seines Bereichs. Dabei gehe der Beigeladene sehr lösungsorientiert, vorausschauend und verantwortungsbewusst vor. Er sei sehr erfahren, kommuniziere situationsangemessen in drei Sprachen und sei Neuerungen stets aufgeschlossen. Der Beigeladene finde auch bei komplexen Aufgabenstellungen tragfähige und sehr gute Lösungen. Er sei offen und wertschätzend Anderen gegenüber und stehe zu seinen Aussagen. Er sei hilfsbereit, teamfähig und achte in seiner effizienten und sehr zielorientierten Vorgehensweise stets auf die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens. Nach Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse werde der Beigeladene daher mit der Bestnote „Hervorragend ++“ beurteilt. Angesichts des höherwertigen Dienstpostens des Beigeladenen und der hiervon unabhängigen leistungsbezogenen Begründung des hervorragenden Gesamtergebnisses des Beigeladenen kann der Antragsteller eine Anhebung seiner Beurteilung auf die Bestnote „Hervorragend“ mit der besten Ausprägung „++“ nicht für sich beanspruchen (vgl. allg. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 19; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17/21).
Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die – eingeschränkte – gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der … zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 18). Fehl geht auch der Vortrag der Antragstellerseite, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem … nachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamten auch gelten, d.h. im Vergleich zum Statusamt höherwertige Dienstposten sind bei beurlaubten Beamten ggf. positiv zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 22).
Vor diesem Hintergrund war eine gerichtliche Beiziehung der Beurteilungen auch der neben dem Antragsteller anderen nicht berücksichtigten Bewerber vorliegend weder sachgerecht noch geboten. Ohnehin ist der entsprechende Vortrag der Antragstellerseite zu einer vorgeblichen faktischen Benachteiligung sämtlicher aktiver Beamter im Vergleich zu beurlaubten Beamten nicht hinreichend substantiiert, es handelt sich insoweit – wie die Antragstellerseite selbst einräumt – um bloße Vermutungen („…dass sich die Vermutung aufdrängt,“; Seite 2 des anwaltlichen Schriftsatzes vom 8.2.2017).
c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 22).


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