Aktenzeichen S 3 R 551/16
BGB BGB § 242
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil die Beklagte § 44 Abs. 4 SGB X zutreffend angewandt hat und die Rentennachzahlung erst ab 01.01.2012 vorgenommen hat.
Nach Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides besteht Anspruch auf Rentenleistungen für die Vergangenheit nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, § 44 Abs. 4 SGB X.
Dies hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, nicht nur durch das Urteil, welches die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 zitiert hat, sondern auch zum Beispiel durch das Urteil vom 07.02.2012, Az. B 13 R 40/11 R. Hier hat das Bundessozialgericht auch darauf hinwiesen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht entgegenstehe. § 44 Abs. 4 SGB X ist beim Vorliegen seiner Voraussetzungen ohne weiteres anwendbar. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auf zwei weitere Urteile des Bundessozialgerichts hingewiesen, durch die ebenso entschieden worden ist.
Das Bundessozialgericht hat auch ausgeführt, dass unerheblich ist, ob den Versicherungsträger an der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommenen Verwaltungsaktes ein Verschulden trifft.
Dem Gericht ist auch kein Urteil des Bundessozialgerichts bekannt, dass von der Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X abgesehen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.