Verwaltungsrecht

Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Lettland im Dublin-Verfahren

Aktenzeichen  B 3 S 17.50366

Datum:
13.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 3
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 36 Abs. 4, § 77 Abs. 1 S. 1, § 80, § 83b
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1b, Art. 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

In Lettland bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens bzw. der dortigen Aufnahmebedingungen.
1 Nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO iVm Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO ist in Streitigkeiten nach dem AsylG örtlich zuständig. In Streitigkeiten nach dem AsylG das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der im Zeitpunkt der Klageerhebung begründete Gerichtsstand wird durch den späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr geändert. (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Aus einer chronischen Hepatitis B kann kein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis für Lettland in Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG abgeleitet werden kann (vgl. VG München BeckRS 2016, 51568). Chronische Hepatitis ist keine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkennung iSd § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, die sich bei einer Rückführung nach Lettland wesentlich verschlechtern würde. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.03.2017 wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Lettland im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, reisten eigenen Angaben zufolge am 13.02.2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18.02.2017 Asylanträge.
Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 16.02.2017 in …, erklärten die Antragsteller zu 1 und 2, sie hätten im Februar 2016 mit der Familie das Herkunftsland erstmalig verlassen. Sie seien von Syrien aus über die Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland hätten sie sich ab März 2016 für ca. zehn Monate in … und im Flüchtlingscamp … aufgehalten. Anschließend seien sie auf der Balkanroute unterwegs gewesen und schließlich über Österreich am 13.02.2017 nach Deutschland eingereist.
Eine EURODAC-Abfrage am 13.02.2017 ergab Treffer der „Kategorie 1“ ( … bzw. …), wonach die Antragsteller am 18.10.2016 in Riga, Lettland, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 in Lettland umfasste dabei auch die Antragsteller zu 3 und 4. Am 07.03.2017 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Lettland. Die lettischen Behörden antworteten hierauf nicht.
Mit Bescheid vom 22.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Lettland angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit der Anträge ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Lettland aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel und den fehlenden Abschiebungsverboten hinsichtlich Lettland auseinandersetzt, verwiesen.
Am 27.03.2017 erhoben die Antragsteller zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth in Bamberg Klage gegen den Bescheid vom 22.03.2017 und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie seien in Lettland gezwungen worden Fingerabdrücke abzugeben. Im Übrigen sei die Behandlung in Lettland sehr schlecht gewesen. Die Antragsteller zu 1 bis 3 seien erkrankt. Diesbezüglich werde auf die ärztlichen Atteste vom 10.03.2016 verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 04.04.2017, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.04.2017 zeigte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht seine anwaltliche Vertretung an und führte ergänzend aus, das Verwaltungsgericht Bayreuth sei mittlerweile örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit sei an das Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen. Im Übrigen sei nicht Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern Litauen, da die Fingerabdrücke der Antragsteller in Riga – der Hauptstadt Litauens – abgenommen worden seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens B 3 K 17.50367 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Die Antragsteller begehren – nach entsprechender Auslegung gem. §§ 122, 88 VwGO – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren B 3 K 17.50367 gegen die Abschiebungsanordnung (Ziff. 3) im Bescheid vom 22.03.2017.
Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht Bayreuth als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zuständig. Das angerufene Gericht ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO örtlich zuständig. In Streitigkeiten nach dem AsylG ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO). Die Antragsteller haben zwar aufgrund des Zuweisungsbescheides der Regierung von Unterfranken ab dem 29.03.2017 ihren Aufenthalt in …, Regierungsbezirk Unterfranken, zu nehmen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 27.03.2017 waren die Antragsteller hingegen noch der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken in … zugewiesen. Der im Zeitpunkt der Klageerhebung begründete Gerichtsstand wird durch den späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr geändert (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 52 Rd.Nr. 3).
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, B. v. 18.7.2016 – M 12 S. 16.50473 – juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.
Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsanordnung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat.
Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – im Hinblick auf die angeordnete Überstellung nach Lettland vor.
1. Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Deutschland unzulässig.
Vorliegend stellten die Antragsteller am 18.10.2016 in Riga Anträge auf internationalen Schutz. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsteller handelt es sich bei Riga gleichwohl um die Hauptstadt Lettlands und nicht um die Hauptstadt Litauens, dessen Hauptstadt Vilnius ist. Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 07.03.2017 haben sich zwar die lettischen Behörden nicht gemeldet, jedoch ging die Zuständigkeit gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Lettland über, nachdem die lettischen Behörden nicht innerhalb der zwei Wochenfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geantwortet haben.
2. Die Abschiebung nach Lettland ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich.
a) Insbesondere liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen.
aa) Systemische Mängel des lettischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 – juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.
Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, m.w.N., B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 30.12.2015 – AN 14 S. 15.50476 – juris; VG Saarland, u.v. 15.03.2017 – 3 K 921/16 – juris), insbesondere führt der lediglich pauschale und nicht substantiiere Vortrag, in Lettland sei die Behandlung sehr schlecht gewesen, nicht zu systemischen Mängeln der dortigen Aufnahmebedingungen.
bb) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf ersichtlich.
Insbesondere rechtfertigen die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 4 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Den Befundberichten vom 10.03.2017 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 1 unter chronischer Virus-Hepatitis B leidet. Aus einer chronischen Hepatitis B kann kein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis in Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgeleitet werden kann (vgl. VG München, B.v. 19.07.2016 – M 2 S7 16.31692 – juris). Dies gilt auch für den Zielstaat Lettland. Chronische Hepatitis ist keine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkennung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die sich bei einer Rückführung nach Lettland wesentlich verschlechtern würde.
Hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzen wurde der Antragsteller zu 1 mit Pferdesalbe bzw. Ibuprofen behandelt. Im Übrigen wurde ihm Baldrian verordnet.
Bei der Antragstellerin zu 2 wurde lediglich Appetitlosigkeit, Übelkeit sowie eine Stresssituation wegen der ungewissen Zukunft und der langen Reise festgestellt. Im Übrigen waren die Untersuchungen ohne Befund. Als Medikamente wurde – offensichtlich wegen Eisenmangels – Kräuterblut verordnet.
Der Antragsteller zu 4 leidet unter Asthma und hat zudem eine Katzenallergie. Die Erkrankung des Antragstellers zu 4 wurde mit einem handelsüblichen Nasenspray sowie einem Asthmaspray behandelt.
Aus den vorgelegten ärztlichen Befunden kann daher bei einer Abschiebung der Antragsteller nach Lettland gegenwärtig nicht einmal ansatzweise von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden. Sämtliche Diagnosen bestätigten nur „Volkserkrankungen“, die mit Standardmedikamenten ohne weiteres auch in Lettland behandelt werden können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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