Verwaltungsrecht

Erfolgloser Zulassungsantrag – Grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt

Aktenzeichen  20 ZB 16.50042

Datum:
2.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45802
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 III Nr. 1, IV 4, V 2
AsylG § 83b

 

Leitsatz

Beschränkt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Darlegung der eigenen Auffassung, wonach die neuen ungarischen gesetzlichen Regelungen europäischem und sonstigem internationalem Recht nicht genügten und systemische Mängel begründeten, und verweist er pauschal auf eine nicht genauer bezeichnete Stellungnahme von Amnesty International an das ungarische Parlament, fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 15.50310 2016-02-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan ist.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, Rn. 592, 607 und 609 zu § 78).
Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine explizite Tatsachen- oder Rechtsfrage, der nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Antrag nennt vielmehr im Stile einer Berufungsbegründung einige Argumente, weshalb im ungarischen Asylsystem systemische Mängel bestehen sollen. Eine ausdrücklich als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage wird aber nicht formuliert, allenfalls wird eine solche angedeutet.
Aber auch wenn man diese Andeutung ausreichen lassen würde, sind die übrigen Anforderungen an die Darlegung nicht erfüllt.
So ist zunächst die Entscheidungserheblichkeit der angedeuteten Rechtsfrage nicht dargelegt. Denn es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie sich die Bejahung oder Verneinung auf den konkreten Fall des Klägers auswirken würde.
Schließlich ist auch die Klärungsbedürftigkeit nicht in ausreichender Weise dargelegt. Diese erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass dessen Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 72 m. w. N.) Erforderlich ist, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und der von ihm herangezogenen Erkenntnismittel dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung nicht zu folgen und in einem Berufungsverfahren eine weitergehende Klärung möglich und zu erwarten ist (Berlin in GK-AsylVfG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 610). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Würdigung der aktuellen Auskunftslage ausführlich dargelegt, warum seiner Auffassung nach keine systemischen Mängel in Ungarn vorliegen. Das Verwaltungsgericht ist dabei insbesondere auch auf die Inhaftierungsmöglichkeiten und die Bestimmung von Serbien zum sicheren Drittstaat eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt der Zulassungsantrag vermissen. Er beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Auffassung vertreten werde, dass die neuen (ungarischen) gesetzlichen Regelungen europäischem und sonstigem internationalem Recht nicht genügten und systemische Mängel begründeten. Geltend gemacht wird pauschal eine Verschlechterung der Lage für Flüchtlinge in Ungarn. Zur Stützung der Argumentation wird auf eine (nicht genauer bezeichnete und daher auch nicht überprüfbare) Aufforderung von Amnesty International an das ungarische Parlament, „die Gesetzesänderung“ dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, verwiesen. Eine Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt somit, da nicht dargelegt wird, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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