Verwaltungsrecht

Erfolgloses Eilverfahren eines türkischen Staatsangehörigen wegen Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  M 12 S 16.5695

Datum:
7.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 147541
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Kriterien für die gerichtliche Ermessensentscheidung bei Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Auf seinen Antrag vom … Juni 2015 hin wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis, befristet bis 1. Mai 2016 erteilt. Am … April 2015 hat er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt und erhielt eine Fiktionsbescheinigung.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 wurde die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Nr. 1), der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 2), festgestellt, dass in Bezug auf den Antragsteller keine Zeiten vorliegen, in denen ihm der Aufenthalt in Deutschland erlaubt gewesen ist (Nr. 3) und der Antragsteller aufgefordert, die Fiktionsbescheinigung unverzüglich abzugeben (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet bis 18. Dezember 2016 zu verlassen (Nr. 5). Für den Fall der schuldhaften, erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres (Nr. 6) und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Frankreich angedroht (Nr. 7).
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21. November 2016 aufzuheben, festzustellen, dass der Aufenthalt des Antragstellers erlaubt war und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise eine Duldung zu erteilen, hilfsweise die Anträge des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Gleichzeitig hat sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2016 hinsichtlich der Nr. 2, 4 und 5 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen und auf den Tatbestand des Urteils vom 7. September 2017 im Verfahren M 12 K 16.5689 verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.
Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nrn. 2, 4 und 5 des Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 sind vielmehr rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. September 2017 (M 12 K 16.5689) wird verwiesen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.


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