Verwaltungsrecht

Erfolgloses Schutzbegehren eines Ivorers

Aktenzeichen  W 2 K 18.32116

Datum:
15.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5837
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1
AufenthG § 59 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Rein familiäre Auseinandersetzungen und die schlechte wirtschaftliche Situation im Heimatland knüpfen nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die neue Staatsverfassung der Cote d´Ivoire beinhaltet einen Grundrechtskatalog, der die Menschenrechte schützt. Menschen mit Hauterkrankungen werden weder diskriminiert noch systematisch von der Gesellschaft ausgeschlossen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ausbildung und Struktur der Polizei haben sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ivorische Sicherheitskräfte keinen Schutz gegen familiäre Morddrohungen gewähren könnten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 Hauterkrankungen und eine Sehbehinderung sind keine Beeinträchtigungen mit einem für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad. Ein lediger junger Mann wird in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste in der Lage sein, sich eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz aufzubauen. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
1. Der Bundesamtsbescheid vom 27. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 27. September 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gem. Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
Auch bei Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Verfolgungsgeschichte kommt eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrechtliches Merkmal nicht in Betracht. Nach seinen eigenen Angaben hat er sein Heimatland verlassen, weil seine wirtschaftliche Situation dort sehr schlecht war. Auch die geschilderten Bedrohungen und ungerechten Behandlungen durch die Onkel väterlicherseits stellen rein familiäre Auseinandersetzungen dar. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann dadurch nicht begründet werden.
1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Tatbestandmerkmale der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Für die Annahme einer eventuell drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er fürchte bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste von der dortigen Bevölkerung wegen seiner Hauterkrankungen (Gesichtsentstellung) diskriminiert zu werden und ins soziale Abseits zu geraten, kann dem Kläger nicht gefolgt werden. In den Erkenntnismitteln sind weder Aussagen darüber auffindbar, dass die einheimische Bevölkerung in der Elfenbeinküste Menschen mit Hauterkrankungen systematisch von der Gesellschaft ausschließen, noch dass sie Menschen mit einem erkennbar anderem Erscheinungsbild erniedrigend behandeln. Sollten einzelne Menschen den Kontakt mit dem Kläger wegen einer befürchteten Ansteckungsgefahr meiden, kann dies nicht die für § 4 AsylG notwendige Schwere der erniedrigenden Behandlung erreichen. Die neue Staatsverfassung der Cote d Ivoire vom 1. Januar 2017 beinhaltet in ihrem ersten Kapitel einen Grundrechtskatalog, welcher die Menschenrechte schützt. Zudem wurde ein Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 10. Januar 2014 ratifizier (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: Juni 2018, Seiten 11 und 12).
Bezüglich der angeblichen Morddrohungen durch die Onkel väterlicherseits ist der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG auf die ivorischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Denn ein Ausländer ist nicht subsidiär schutzberechtigt, wenn er im Heimatland wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor der Bedrohung finden kann. Dabei ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die staatlichen Organe geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine entsprechende Bedrohung darstellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die vom Kläger als Begründung für die Nichtinanspruchnahme staatlicher Schutzgewährung vorgetragene Korruption im Polizeibereich der Elfenbeinküste laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 2) zwar ein anhaltendes Problem. Da aber Ausbildung und Struktur der Polizei jedoch über die letzten Jahre deutlich verbessert werden konnten, kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht pauschal unterstellt werden kann, dass die ivorischen Sicherheitskräfte den Kläger nicht schützen wollen oder können.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
1.3 Es liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Klägers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07).
Solche Umstände sind beim Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Hauterkrankung und seiner Sehbehinderung nicht ersichtlich. Der Kläger verfügt über Erfahrungen als Bauarbeiter und konnte in seinem Heimatland als Bauarbeiter seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf einem niedrigen Niveau, sichern. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine – wenn auch bescheidene – Existenz wird aufbauen könnte. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger wegen seiner Hauterkrankung gelegentlich auf Ablehnung stoßen kann. Allerdings kann diese Ablehnung nicht so weit verbreitet sein, dass ihm dadurch jegliche Erwerbsmöglichkeit genommen würde. Die Hauterkrankung des Klägers ist nicht ansteckend und das Gericht geht davon aus, dass der Kläger davon auch eventuelle Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden überzeugen könnte. Immerhin war es ihm auch trotz seines Erscheinungsbildes möglich, die Reise von der Elfenbeinküste bis in die Bundesrepublik Deutschland zu bewerkstelligen, wo er vielfach zu engem Kontakt zu anderen Menschen gekommen sein muss. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger auf einem Auge blind ist und dass das Zentrum Bayern Familie und Soziales dem Kläger mit Bescheid vom 16. Januar 2019 deswegen ein Grad der Behinderung von 30 bescheinigt hat. Der Kläger erfüllt damit gerade nicht die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung und gilt – zwar mit Einschränkung – als erwerbsfähig. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung geschilderten Zusammenbruchs in der Dusche in der Gemeinschaftsunterkunft in Schweinfurt konnte der Kläger keine ärztlichen Atteste vorlegen, so dass dieses Vorbringen unberücksichtigt bleiben muss. Der Kläger könnte im Falle einer freiwilligen Rückkehr Leistungen der Rückkehrförderung in Anspruch nehmen. Seine Vulnerabilität wird dabei durch entsprechend höhere finanzielle und praktische Unterstützung im Rahmen der Rückkehrförderung ausgeglichen. Es ist somit davon auszugehen, dass der ledige Kläger, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, in der Lage sein wird, sich in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz aufzubauen, ohne dabei zwingend auf die Hilfe und Unterstützung durch ein weiteres familiäres Netzwerk angewiesen zu sein. Für die aktuellen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Elfenbeinküste wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad können nicht anerkannt werden. Die nachgewiesene Sehbehinderung auf dem rechten Auge und die Hauterkrankung sind nach dem vorgelegten ärztlichen Schreiben weder lebensbedrohlich, noch mit einer Medikation verbunden, zu der der Kläger – auch unter Kostengesichtspunkten – in der Elfenbeinküste effektiv keinen Zugang hätte. Die ärztlichen Schreiben bezüglich der Hauterkrankung lassen den Schluss zu, dass dem Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam geholfen werden kann, sondern dass er lernen muss, mit dieser kosmetischen Beeinträchtigung deines Gesichts zu leben. Auch kann den ärztlichen Schreiben nicht entnommen werden, dass der Verlust der Sehkraft auf dem rechten Auge reparabel sei. Weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen konnte der Kläger nicht nachweisen.
1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hat die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.1


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben