Verwaltungsrecht

Erfolgloses Schutzersuchen eines Staasangehörigen aus Uganda

Aktenzeichen  Au 4 K 17.33051

Datum:
19.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs. 1 lit. 4b
AufenthG AufenthG § 60 Abs.1, Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten. (Rn. 14 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unglaubhafte Behauptung hinsichtlich Homosexualität. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes; er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 10. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das klägerische Vorbringen, das sich auf eine (Vor-) Verfolgung wegen Homosexualität stützt, ist vollkommen unglaubwürdig. Gegen eine Homosexualität des Klägers spricht entscheidend, dass der Kläger in Uganda seit 2004 verheiratet war – mag es sich auch nur, wie der Kläger behauptet hat, um eine traditionelle Heirat gehandelt haben – und aus dieser ehelichen Verbindung von 2004 bis 2011 vier Kinder hervorgegangen sind. Die vom Kläger hierfür gegebene Erklärung, es habe sich gleichsam um eine Scheinehe bzw. Scheinfamilie gehandelt, die er nur wegen seiner Eltern eingegangen sei bzw. geführt habe, ist in gleicher Weise unglaubwürdig. Der Kläger hat selbst (Schriftsatz vom 12.6.2017) vortragen lassen, dass Homosexualität In Uganda quer durch alle Bevölkerungsschichten abgelehnt werde und bestraft werden könne, wer Homosexuelle nicht den Behörden melde. Es ist daher völlig unglaubwürdig, dass seine Frau, die nur zum Schein mit dem Kläger verheiratet gewesen sein und allein wegen der Eltern mit ihm Kinder gehabt haben soll, ohne jede Probleme eine derartige Scheinbeziehung bzw. Scheinfamilie mit einem Homosexuellen eingegangen sein und diese über etwa zehn Jahre geführt haben soll. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger von diesem „Doppelleben“ erst in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, zumal das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid sogar davon ausgegangen ist (S. 5), dass – anders als vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet – auch seine Frau nichts von seiner Homosexualität gewusst hatte. Es hätte sich daher aufgedrängt, diese – für die Stimmigkeit des Klägervortrags zentrale – Frage im Rahmen des Schriftsatzes vom 12. Juni 2017 anzusprechen, mit dem der Kläger Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit zu entkräften suchte. Dies hat der Kläger in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen.
Zudem hat der Kläger widersprüchliche Angaben zu der Beziehung zu einem Mann gemacht, die er parallel zu seinem Familienleben geführt haben will. Der Kläger hat angegeben, sein Partner sei etwa 2010 bei einem Unfall gestorben. Die Beziehung habe für ca. fünf bis sechs Jahre bestanden. Er sei mit dem Mann bereits ein Jahr zusammen gewesen, bevor er geheiratet habe. Nachdem der Kläger angegeben hat, 2004 geheiratet zu haben, hätte die Beziehung schon seit 2003 bestehen müssen. Dann aber kann die Beziehung – gerechnet bis zum Unfall 2010 – aber nicht nur fünf bis sechs Jahre bestanden haben.
Völlig unglaubwürdig ist auch das Vorbringen des Klägers dazu, wie es zur Aufdeckung seiner Homosexualität gekommen sei. Der Kläger hat vor dem Bundesamt angegeben, dass man in Uganda nicht habe zeigen dürfen, dass man homosexuell sei. Man habe sehr vorsichtig sein müssen. Im Klageverfahren hat er – wie erwähnt – erläutert, dass Homosexualität in Uganda quer durch alle Bevölkerungsschichten abgelehnt werde und dass bestraft werden könne, wer Homosexuelle nicht den Behörden meldet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger so unvorsichtig gewesen sein will, einen Jungen aus der Nachbarschaft wegen einer homosexuellen Beziehung anzusprechen und damit erstmals jemandem außer seiner Frau seine Homosexualität zu offenbaren. Der Kläger hat zwar behauptet, diesen Jungen schon viele Jahre gekannt zu haben; gleichwohl hat offenkundig kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, ist der Kläger doch selbst davon ausgegangen, dass dieser Junge nur gegen die Zahlung eines Geldbetrags nichts verrate. Der Kläger ist auch selbst nicht davon ausgegangen, dass der Junge homosexuell sei; insofern konnte der Kläger keinesfalls davon ausgehen, dass dieser Rücksicht auf die Schwierigkeiten Homosexueller nehmen und eine Homosexualität des Klägers nicht weitererzählen würde; weshalb er sich dem Jungen gleichwohl offenbart haben will, erschließt sich nicht.
Dem Gericht fehlt es daher nicht nur an der erforderlichen Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals; es ist vielmehr umgekehrt der Überzeugung, dass der Kläger seine Verfolgungsgeschichte und insbesondere seine Homosexualität frei erfunden hat, um in den Genuss der von manchen Verwaltungsgerichten vertretenen Auffassung zu kommen, wonach die Situation Homosexueller in Uganda zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.
Dies wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Kläger in seinem Asylverfahren zunächst über seine Identität getäuscht hat, in dem er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hat. Die hierfür vom Kläger gegebene Erklärung, er habe sich so schützen wollen, ist abwegig. Wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 16, § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ergibt, zählen Angaben zur Identität des Asylantragstellers zum Kern des geltend gemachten Asylanspruchs. Der Kläger kann nicht einerseits Schutz in der Bundesrepublik beantragen und beanspruchen und gleichzeitig gegenüber den für seine Schutzgewährung zuständigen Behörden seine wahre Identität mit der Begründung verheimlichen, er habe sich so schützen wollen.
Insofern hat das Bundesamt zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid den Asylantrag des Klägers abgelehnt und auch keine Abschiebungsverbote festgestellt. Rechtsfehler weist der Bescheid auch im Übrigen nicht auf. Das Gericht folgt der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2). Das Bundesamt hätte im Übrigen vorliegend zweifelsohne auch den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen können (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Auf die vom Kläger vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen sowie weiteren Unterlagen zur Situation Homosexueller in Uganda kam es daher nicht an; sie können nur dann eine Rolle spielen, wenn – anders als hier – eine schlüssige, stimmige Verfolgungsgeschichte vorgetragen wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.04.2012 – 9 ZB 12.30134).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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