Verwaltungsrecht

Erfolgloses Schutzersuchen unter Berufung auf Homosexualität eines Staatsangehörigen aus Uganda

Aktenzeichen  Au 4 K 17.32803

Datum:
20.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3c Nr. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Kein Schutzanspruch selbst bei unterstellter Homosexualität. (Rn. 30 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kein Ausschluss von Übergriffen nichtstaatlicher Akteure bei offen gelebter Homosexualität. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Keine Toleranz staatlicher Stellen gegenüber Übergriffen nichtstaatlicher Akteure. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes; er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 5. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor (politischer) Verfolgung herleitet (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; U.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris; B.v. 31.3.1999 – 9 B 144/99 – juris). Zwar dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden, sondern es genügt in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; OVG NRW, B.v. 6.8.2012 – 13 A 1118/12.A – juris) .Der Ausländer ist jedoch gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris; OVW NRW, B.v. 20.1.2016 – 13 A 1868/15.A – juris). An der erforderlichen stimmigen Schilderung des Sachverhalts fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v.4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Hieran gemessen ist das Gericht nicht der erforderlichen Überzeugung, dass das vom Kläger behauptete individuelle Schicksal der Wahrheit entspricht. Das Vorbringen des Klägers enthält Widersprüche, Unstimmigkeiten, nicht nachvollziehbare Abläufe und Steigerungen.
Der Kläger hat bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er habe keinen Kontakt nach Uganda, er könne niemanden anrufen. Zwar hat er dies auf die Frage geantwortet, ob er sich seine Personalpapiere schicken lassen könne. Jedoch steht die genannte Aussage des Klägers exemplarisch für den Eindruck, den er beim Bundesamt zu vermitteln suchte, dass kein Kontakt mehr zu Bezugspersonen in Uganda bestehe. Erstmals der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger hingegen eine Frau, deren Mutter immer noch Nachbarin der Eltern des Klägers sei. Zu dieser Frau habe er ab und zu per WhatsApp Kontakt. Von dieser Frau will der Kläger erfahren haben, dass seine Eltern ihn nunmehr offiziell enterbt hätten (vgl. zur behaupteten Enterbung Stellungnahme des sub. e.V. vom 16.8.2017). Von dieser Frau, die offenbar in der Lage war – noch dazu vom Hörensagen, nämlich wiederum über ihre Mutter – dem Kläger persönliche Ereignisse aus dem unmittelbaren Umfeld seiner Familie zu schildern, war vor dem Bundesamt auch nicht ansatzweise die Rede. Der Kläger hat diese Frau auch nur auf die gerichtliche Nachfrage erwähnt, wie er von der Enterbung erfahren haben könne, wenn er nach seinem bisherigen Vorbringen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Darüber hinaus soll die Frau, von der der Kläger seine Enterbung erfahren haben will, schon seit mindestens sechs Jahren in Südafrika leben; sie hätte mithin schon in Südafrika gelebt – und sich nur zu Besuch in Uganda aufgehalten –, als sich der Kläger noch in Uganda aufgehalten hat. Wieso der Kläger gerade zu dieser Frau, sie sich nur besuchsweise in Uganda aufgehalten haben soll, einen derart engen Kontakt pflegt, dass sie in der Lage ist, dem Kläger private Informationen aus seinem unmittelbaren familiären Umfeld – wie eine Enterbung – zukommen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger war ferner in der mündlichen Verhandlung nur auf mehrfache Nachfrage in der Lage, den exakten Informations Weg bezüglich der Enterbung zu schildern (von der Familie des Klägers über die Nachbarin zu deren Tochter, von dort zum Kläger). Dies und auch der Umstand, dass ein komplizierter, weil über mehrere „Ecken“ verlaufender und damit kaum nachprüfbarer Informations Weg vorgetragen wurde, spricht gegen das Vorbringen des Klägers. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eltern gerade jetzt, etwa drei Jahre nach der Ausreise des Klägers, diesen enterbt haben. Der Kläger hat vorgetragen, zu seiner Familie keinen Kontakt mehr zu haben; ebenfalls nicht zu seinem Onkel, der einzigen Person also, die mit seiner Flucht befasst war. Das Vorbringen des Klägers kann daher nur so verstanden werden, dass seine Familie nicht weiß, wo er sich aufhält. Weshalb also die Eltern des Klägers gerade jetzt Anlass gesehen haben, den Kläger zu enterben, erschließt sich nicht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger seine Enterbung deshalb hat vortragen lassen, um nach wie vor bzw. erst recht bestehende Verstoßung durch seine Familie und seine Bedrohung im Heimatland zu untermauern. Insofern stellen die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche und Unschlüssigkeiten sein Vorbringen, er sei wegen seiner Homosexualität durch seine Familie bedroht und misshandelt worden, maßgeblich in Frage.
Ferner nicht nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers zu seinem Onkel. Dieser Onkel hat dem Kläger seinen Schilderungen zu Folge das Leben gerettet („Er hat mir gesagt, dass ich fast gestorben wäre; „Er hat mir gesagt, ich muss das Land verlassen, da ich sonst umgebracht werde“, S. 5 der Niederschrift des Bundesamts), er hat dem Kläger die für seine Ausreise nötigen Dokumente besorgt und auch sonst die Ausreise organisiert sowie diese bezahlt. Dennoch will der Kläger keinerlei Kontakt zu dem Onkel als für ihn für sein Überleben und seine Ausreise wichtigste Person in Uganda mehr haben. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Zu Lasten des Klägers ist ferner zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hat, überhaupt keinen Kontakt zum Onkel zu haben; in diesem Sinne hat er die Sachlage auch beim Bundesamt – sogar auf Nachfrage, ob er etwas ergänzen wolle – dargestellt. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann sein Vorbringen in nicht unerheblicher Weise derart modifiziert, dass er durchaus den Kontakt zum Onkel gesucht habe, dieser habe dies aber nicht gewollt bzw. verhindert. Soweit der Kläger dies damit zu erklären versucht, es sei für den Onkel gefährlich, sich mit ihm, dem Kläger, in Verbindung zu setzen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Onkel soll den Kläger nach dem zweiten Angriff durch die Familie aus dem Krankenhaus abgeholt und sich um ihn gekümmert haben. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Klägers hiervon nichts mitbekommen haben soll. Jedenfalls musste der Onkel davon ausgehen, dass die Familie des Klägers in Erfahrung bringen würde, dass er dem Kläger zur Flucht verholfen hat. Ein gewisses tatsächliches Näheverhältnis zum Kläger und seiner Familie hat offenbar bestanden, anderenfalls der Onkel gar nicht erfahren haben könnte, dass der Kläger verletzt im Krankenhaus liegt. Trotz der nahe liegenden Annahme, dass die Familie des Klägers den Onkel mit der Flucht in Verbindung bringen könnte, ist der Onkel wieder nach Uganda zurückgereist. Weshalb deshalb gerade ein telefonischer Kontakt bzw. ein Kontakt via Internet mit dem Kläger den Onkel in Gefahr bringen könnte, und dieser daher die Kontaktaufnahme durch den Kläger verbot bzw. unterband, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr deshalb, als der Onkel nach den Angaben des Klägers etwa 50 km von seiner Familie entfernt lebte und dieser ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sein soll. Inwieweit die Familie des Klägers von einer telefonischen oder sonstigen Kontaktaufnahme zum Onkel überhaupt etwas hätte mitbekommen hätte können, erschließt sich daher nicht.
Insgesamt stellt sich der – für die Verfolgungs- und Fluchtgeschichte wesentliche – Onkel des Klägers als kaum greifbare Figur dar, die – ähnlich einem „deus ex machina“ – plötzlich aufgetaucht ist, sämtliche Probleme des Klägers gelöst hat und anschließend genauso schnell, unkompliziert und spurenlos wieder aus dem Leben des Klägers verschwunden ist. Dies erscheint vollkommen unglaubwürdig.
Im Vorbringen des Klägers befinden sich weitere Unklarheiten und Widersprüche. So hat der Kläger keine näheren Angaben zu dem Mann machen können, der das Küssen mit seinem, des Klägers, ersten Freund beobachtet haben soll. Allerdings muss dieser Mann mit der Familie des Klägers zumindest einigermaßen vertraut gewesen sein, denn offenbar hat dieser seine Beobachtung zum Anlass genommen, unmittelbar anschließend zum Kläger nach Hause zu gehen und dies der Familie des Klägers zu berichten. Die Einlassung des Klägers, er habe den Mann nicht gekannt, dieser aber ihn, erscheint nicht nachvollziehbar; vielmehr stellt sich das Vorbringen des Klägers zu der – für seine Erlebnisse wesentlichen – Person als äußerst vage dar; insoweit benennt der Kläger erneut eine Person, die für seine Erlebnisse bedeutend gewesen sein soll, die jedoch genauso schnell aufgetaucht wie wieder verschwunden ist. Ferner hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dieser Mann („jemand“) habe dem Vater des Klägers seine Beobachtungen erzählt; der Vater habe dann zu Hause auf ihn gewartet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, zunächst sei er, der Kläger, nach Hause gekommen, sein Vater sei nicht dagewesen; anschließend sei die Person gekommen, die ihn und seinen Freund beobachtet habe. Nachdem der Kläger beim Bundesamt weiter angegeben hat, sein Vater habe ihn – gleichsam unmittelbar anschließend – misshandelt, stellt sich dieser Widerspruch bezüglich der Präsenz seines Vaters nicht lediglich als ein Detail, sondern als wesentlich dar.
Die Erklärung des Klägers, man habe ihn gegebenenfalls falsch übersetzt – etwa auch deshalb, weil der Kläger sich in Luganda habe verständigen wollen –, überzeugt nicht. Der Kläger hat gemäß der Niederschrift des Bundesamts bestätigt, dass er sich mit dem Sprachmittler verständigen könne. Auch den entsprechenden Kontrollbogen hat der Kläger unterschrieben; danach hat es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben (Bl. 59 der Bundesamtsakte). Das Gericht berücksichtigt durchaus, dass es sich dabei um standardisierte Abfragen des Bundesamts handelt und eine Verweigerung der Unterschriftsleistung durch den Asylantragsteller eher unwahrscheinlich ist. Gleichwohl ist nicht erkennbar, weshalb die beim Bundesamt abgegebenen Erklärungen eine geringere Verbindlichkeit haben sollten als sonstige, insbesondere im Rechtsverkehr abgegebene Erklärungen, die mit einer Unterschrift bestätigt werden. Für den vorliegenden Fall tritt hinzu, dass die mündliche Verhandlung ebenfalls mit einem Dolmetscher in englischer Sprache durchgeführt wurde und der Kläger insoweit keine Verdolmetschungsprobleme geltend gemacht hat. Ferner wurde der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt von dem Zeugen Dr. … begleitet. Dieser hat von grundlegenden Verständigungsschwierigkeiten nicht berichtet. Er steht mit dem Kläger seit Oktober 2016 zwar nicht in engem, aber doch recht regelmäßigem Kontakt. Insofern ist anzunehmen, dass eine Intervention erfolgt wäre, wäre der Kläger beim Bundesamt in wesentlicher Weise missverstanden worden, wie dies dem Gericht aus anderen Fällen, bei denen auf Wunsch des Asylantragstellers Dritte an der Anhörung teilnehmen, auch bekannt ist.
Ein weiterer erheblicher Widerspruch in den Angaben des Klägers liegt darin, dass er beim Bundesamt angegeben hat, er habe seinen („zweiten“) Freund angerufen, damit dieser auch zu dem Fest (in der mündlichen Verhandlung: Abschlussfeier seiner Schwester) komme, das bei seiner Familie abgehalten worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber – umgekehrt – angegeben, dass sein Freund ihn angerufen habe und dann zur Abschlussfeier gekommen sei. Auch hierbei handelt es sich nicht lediglich um ein Detail. Da der Kläger – worauf sogleich noch näher einzugehen sein wird – zumindest gewusst haben muss, dass eine Einladung des Freundes zu sich nach Hause angesichts der von ihm bereits früher (seinen Schilderungen nach) erlebten Misshandlungen mit dem erheblichen Risiko behaftet war, dass seine erneute Beziehung zu einem Mann bekannt und er sich und seinen Freund damit in Gefahr bringen würde, macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Kläger die Einladung ausgesprochen hat oder ob das Zusammentreffen bei dem Fest auf der Initiative des Freundes beruhte.
Ohnedies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger – sei die Initiative zu dem Treffen auf dem Fest nun von ihm ausgegangen oder nicht – es riskiert haben will, beim Austausch von Zärtlichkeiten entdeckt zu werden und so einen erneuten Anlass für Misshandlungen durch seine Familie zu riskieren. Dem Kläger war es seinen Angaben zu folge bereits einmal so ergangen, dass das Küssen eines Freundes zu Gewalttaten seines Vaters führte. Dass der Kläger das Eintreten dieser Situation nunmehr ein weiteres Mal, noch dazu im Hause seiner Familie, die ihn bereits einmal wegen seiner Homosexualität misshandelt hatte, riskierte, erscheint vollkommen unerklärlich. Die vom Kläger hierfür gegebene Erklärung, die Liebe sei nicht kontrollierbar gewesen, erscheint vorgeschoben. Nach dem vom Gericht gewonnenen Eindruck vom Kläger ist dieser durchaus in der Lage, kontrolliert und rational zu handeln. Dafür spricht auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung stets versucht hat, auf Nachfragen und Hinweise auf Widersprüche eine Erklärung zu liefern. Nochmals ist zudem darauf hinzuweisen, dass es der Kläger gerade an dem Ort, an dem es bereits einmal zu Misshandlungen wegen seiner Homosexualität gekommen sein soll – nämlich dem Haus seiner Familie – riskiert haben will, dass seine erneute Beziehung zu einem Mann entdeckt würde; er ist insofern faktisch das größtmögliche Risiko eingegangen. Dass der Kläger dies auf Grund seiner Gefühlslage vollkommen ausgeblendet haben will, erschließt sich nicht.
Auch der Umstand, dass es sich um ein Fest mit zahlreichen Teilnehmern – mehr als 100 Personen – bzw. mit einem nicht näher eingegrenzten Teilnehmerkreis gehandelt haben soll, liefert dafür keine Erklärung. Vielmehr musste dem Kläger bewusst sein, dass gerade ein solcher Umfang bzw,. ein solcher Charakter eines Festes eher dazu führen könnte, dass es zu zunächst nicht absehbaren Situationen kam.
Gegen das Vorbringen des Klägers spricht ferner, dass er vor dem Bundesamt angegeben hat, seine Verletzungen, die er auf Grund der Misshandlungen durch die Partygäste erlitten habe, würden auch weiter in Deutschland behandelt. Aus dem dazu auf Aufforderung des Bundesamts vorgelegten Attest ergibt sich jedoch keinerlei Hinweis auf solche Verletzungen; vielmehr lägen die Beschwerden des Klägers eher im nicht somatischen Bereich. Dies spricht, gerade angesichts der dem Gericht sonst aus Akten des Bundesamts bekannten ärztlichen Atteste, klar gegen den Vortrag des Klägers, er leide noch immer an Beschwerden auf Grund von Misshandlungen.
Dass die Schilderungen des Klägers über seine Erlebnisse in Uganda der Wahrheit entsprechen, ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des von ihm benannten und vernommenen Zeugen Dr. … Soweit sich Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt ergeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass Herr Dr. … an der Anhörung teilgenommen hat. Dies spricht – wie ausgeführt – eher dafür, dass die Aussagen des Klägers vor dem Bundesamt in der entsprechenden Niederschrift zutreffend wiedergegeben sind. Zudem ist es Aufgabe des Gerichts, an Hand der genannten rechtlichen Maßstäbe das Vorbringen des Klägers dahin gehend zu überprüfen, ob sich daraus der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder von Abschiebungsverboten ergibt. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen über das Engagement des Klägers beim sub e.V. unzutreffend sind; ferner mag der Zeuge aus seiner Sicht keine Zweifel an der Homosexualität des Klägers haben. Die aufgezeigten Unschlüssigkeiten, Widersprüche und Steigerungen im klägerischen Vorbringen – die das maßgebliche Geschehen in Uganda, nicht aber die vom Zeugen geschilderten Aktivitäten des Klägers in Deutschland betreffen –, lassen sich durch die Aussagen des Zeugen jedoch nicht erklären; eben so wenig wie die vorgelegten Fotos vom Christopher Street Day 2017.
Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen des sub e.V. Aus Sicht von deren Verfassern mag es keinen Zweifel an der Verfolgungsgeschichte des Klägers, seiner Verfolgungsangst und seiner Homosexualität geben; die entsprechende Bewertung obliegt jedoch dem Gericht. Insbesondere der vom Kläger über diese Stellungnahmen nachgeschobene Vortrag, es sei aktuell zu seiner Enterbung gekommen, ist, wie ausgeführt, unschlüssig.
Da der Vortrag des Klägers nicht den nötigen Anforderungen hinsichtlich Stimmigkeit, Widerspruchsfreiheit und Lückenlosigkeit entspricht, steht ihm der geltend gemachte Schutzanspruch nicht zu.
Im Übrigen lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid entnehmen, dass das Bundesamt zu Gunsten des Klägers von seiner Homosexualität ausgegangen ist. Das Bundesamt hat jedoch zutreffend hieraus gefolgert, dass sich daraus kein Schutzanspruch des Klägers ergibt. Das Bundesamt hat zum einen wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger gerade keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen angeführt hat (sondern Misshandlungen durch seine Familie) und ihm zudem ein zumutbarer interner Schutz (vgl. § 3e AsylG) zur Verfügung steht. Die hierfür nötigen (rechtlichen) Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, da er, wie das Bundesamt zutreffend feststellt, jung und arbeitsfähig ist; auch der Umstand, dass der Kläger in Deutschland einen Ausbildungsplatz erhalten hat, spricht dafür. Dafür, dass die Familie des Klägers auf ihn landesweit auf Grund des Meldesytems Zugriff haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ist demnach zu folgen; auf sie wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
Zudem gilt, eine Homosexualität des Klägers unterstellt, folgendes: Als Homosexueller würde der Kläger einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG angehören, die aufgrund der strafrechtlichen Bestimmungen in Uganda eine abgegrenzte Gruppe bildet, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C 199/12 – juris). In Uganda droht einer Person, die einer Straftat überführt ist, die mit „Geschlechtsverkehr wider der Natur“ bezeichnet wird, gemäß Sektion 145 des Strafgesetzbuchs von 1950 (Penal Code Act 1950) eine Freiheitsstrafe, die im Höchstfall lebenslang ist. Das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, genügt jedoch nicht für die Annahme einer relevanten Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG. Vielmehr ist erforderlich, dass eine Freiheitsstrafe tatsächlich auch verhängt wird, um eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne anzunehmen (vgl. EuGH a.a.O.).
Zwar wird Homosexualität quer durch alle gesellschaftlichen Schichten in Uganda stark abgelehnt. Bei offen gelebter Homosexualität sind Übergriffe nichtstaatlicher Akteure deshalb nicht auszuschließen. Staatliche Stellen tolerieren jedoch keine Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen Homosexuelle. Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 5. Mai 2014 ergibt, sind staatliche Stellen zum Schutz Homosexueller vor solchen Übergriffen grundsätzlich in gleichen Umfang in der Lage, wie sie in der Lage sind, Schutz gegenüber Kriminalität im Allgemeinen zu gewähren.
Zudem ist es nach Inkrafttreten der verschärften Strafbestimmungen hinsichtlich homosexueller Handlungen am 10. März 2014 in Uganda nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen wegen homosexueller Betätigung gekommen. Nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2014 ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen und auf der Grundlage des § 145 des Strafgesetzbuches (Penal Code Act, 1950) und § 2 des Anti-Homosexualitäts-Gesetzes (Anti-Homosexuality Act, 2014) in Uganda bisher nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 an das VG Augsburg hat das Auswärtige Amt wiederum die Frage verneint, dass mittlerweile neue bzw. weitere Erkenntnisse dazu vorlägen, dass in Uganda Freiheitsstrafen, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind, tatsächlich verhängt würden.
Soweit angeführt wird, dass auch nach Aufhebung des Anti-Homosexuality-Act durch das Verfassungsgericht in Uganda weiterhin ein Klima der Angst bestehe, da die Homosexuellen z.B. kaum Hilfe von der Polizei bekämen, wenn sie Misshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren befürchten würden oder erlitten hätten, begründet sich hieraus keine relevante Verfolgungsgefahr. Denn hierbei handelt es sich um Maßnahmen Dritter, gegen die der Staat, wie oben angeführt, vorgeht (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Mai 2014), jedenfalls in einer solchen Weise, dass von den Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG (Verfolgung bzw. Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure) bzw. dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Nr. 1 (Schutzgewährung durch den Staat) nicht gesprochen werden kann.
Aus der vom Kläger vorgelegte „Diskursanalyse“ folgt nichts anderes, und zwar schon deshalb, weil sie im März 2013 und damit deutlich vor den genannten, maßgeblich zu berücksichtigenden Auskünften des Auswärtigen Amts erstellt wurde. Zudem handelt es sich bei dem Dokument offenbar um eine im Rahmen eines Hochschulstudiums erstellte Ausarbeitung einer Einzelperson. Eine Vergleichbarkeit mit der Qualität von Unterlagen anerkannter Auskunftsquellen (wie Auswärtiges Amt, UNHCR, amnesty international) ist nicht gegeben. So führt die Unterlage selbst aus, nicht den Anspruch zu erheben, vollständig erforscht und analysiert zu haben; sie solle vielmehr einen Beitrag leisten, den (aufgezeigten) Konflikt aus einer religionswissenschaftlichen Perspektive zu analysieren (S. 19). Inwieweit sich hierdurch nähere Erkenntnisse zu der in Rede stehenden Bewertung hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 3c, 3d AsylG (ggfs. i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) ergeben könnten, erschließt sich nicht.
Soweit andere Verwaltungsgerichte in Bezug auf Homosexuelle in Uganda die die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG annehmen, kann dies von vornherein nur gelten, wenn – anders als hier – entsprechend den genannten Anforderungen eine schlüssige, stimmige Verfolgungsgeschichte vorgetragen wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.04.2012 – 9 ZB 12.30134).
Hinsichtlich der Begründung zu Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids (keine Feststellung von Abschiebungsverboten; Abschiebungsandrohung; Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG) folgt das Gericht ebenfalls der zutreffenden Bescheidbegründung und nimmt hierauf gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug.
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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