Verwaltungsrecht

Erfolgreiche Beschwerde gegen  die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des VG

Aktenzeichen  10 C 19.616

Datum:
3.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13742
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 2, § 127 Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 2, Abs. 7, § 72 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags waren die Erfolgsaussichten der Klage zumindest als offen zu erachten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 19.79 2019-03-04 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2019 wird dem Kläger wird für das Klageverfahren Au 6 K 19.79 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. O., Ulm, bewilligt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für seine Klage gegen das vom Beklagten für die Dauer von 30 Monaten angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot weiter.
Gegenstand der Klage ist Nr. 2 des Bescheids des Beklagten vom 9. Januar 2019, mit dem das in Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. November 2016 (Gz. 6144250-150) verfügte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot von 36 Monaten auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung verkürzt wurde. Der Kläger beantragte für die hiergegen erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Prozesskostenhilfe, was das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. März 2019 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte.
Die Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hier nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 – 10 C 18.1641 – juris Rn. 4 m.w.N.), die Erfolgsaussichten der Klage zumindest als offen zu erachten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die vom Bundesamt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (s. zur Begründung: Seite 5 des Bescheids, Nr. 4 1. Absatz) angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von der Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt geändert werden kann (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG); bei der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.2018 – 1 C 7.17 – juris) stand anders als im vorliegenden Fall das vom Bundesamt nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Ausreise inmitten (s. BVerwG a.a.O. Rn. 8, 16, 23).
Allerdings dürfte entgegen der vom Verwaltungsgericht seinem Beschluss der Sache nach zugrunde gelegten Rechtsauffassung (vgl. Rn. 32 des Beschlusses) auch die von der zu beteiligenden Behörde, welche im Verwaltungsstreit beizuladen sein wird (vgl. Hofmann in NK-Hofmann, Ausländerrecht, § 72 Rn. 68; SächsOVG, B.v. 12.5.2000 – 3 BS 79/10 – juris Rn. 4 zu § 64 AuslG a.F.), getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit der angegriffenen Sachentscheidung (§ 44a VwGO) der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. HessVGH, U.v. 28.10.1996 – 12 UE 628/96 – juris Rn. 50 m.w.N. zu § 64 Abs. 2 AuslG; Gutmann in GK-AufenthG, Stand April 2019, § 72 Rn. 53; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2019, § 72 Rn. 6). Diese hat aber bspw. familiäre Aspekte, die für den Kläger streiten, bei ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2018 – soweit ersichtlich – nicht weiter berücksichtigt.
Da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, war dem Kläger sein Bevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Gerichtsgebühren fallen nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben