Verwaltungsrecht

Erforderlichkeit der Darlegung eines Zulassungsgrundes für jede die angefochtene Entscheidung tragende Begründung

Aktenzeichen  11 ZB 16.1451

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51748
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO BVerwG BeckRS 2016, 44744 Rn. 6; BeckRS 2016, 48648; stRspr). (redaktioneller Leitsatz)
2. Stützt sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis sowie den Konsum weiterer Betäubungsmittel, muss sich die Zulassungsbegründung mit beiden Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. auch VGH München BeckRS 2016, 50803). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 16.291 2016-06-09 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag auf Zulassung der Berufung war nicht zu entsprechen, da es an einem den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Vortrag der Zulassungsgründe fehlt.
1. Stützt ein Verwaltungsgericht – wie hier – sein Urteil auf mehrere, den getroffenen Spruch selbstständig tragende Begründungen (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 31 m.w.N; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 61 zu § 124a).
Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf seinen ausführlich zitierten Beschluss vom 11. Februar 2016 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (W 6 S 16.292) nicht nur die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis (5,8 ng/ml THC, 58,3 ng/ml THC-Carbonsäure) herangezogen (UA S. 7 ff.), sondern selbstständig tragend auch den vom Kläger eingeräumten Konsum anderer Betäubungsmittel wie Amphetamin und Ecstasy (UA S. 9 f.). Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.
2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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