Verwaltungsrecht

Erhöhung des Lehrangebots und der Zulassungszahl

Aktenzeichen  M 3 E Z 16.10364

Datum:
16.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143309
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
HZV § 56
Formel II. der Anlage 5 zur HZV

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2016/17 an der …Universität … (…) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Zur Begründung lässt sie vortragen, die … habe im Studiengang Zahnmedizin die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.
Die … hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2016/17 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/17) vom 14. Juli 2016 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 65 Studienplätze für das Wintersemester 2016/17 und 64 Studienplätze für das Sommersemester 2017 festgesetzt (Vorjahr: Wintersemester 2015/2016: 64 Studienplätze, Sommersemester 2016: 63 Studienplätze).
Nach der Studierendenstatistik, Stand 13. Dezember 2016, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 71 Studierende immatrikuliert.
Die … hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 71 Studierenden sei eine Person schon im vorangegangenen Semester beurlaubt gewesen; selbst wenn dieser Fall unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht berücksichtigt würde, wäre die festgesetzte Zulassungszahl mit dann 70 Studierenden ausgeschöpft.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):
– Gesamtdeputat bei 79,8 (78,6) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen:
516 SWS (511,48)
– Deputatsverminderung: 5 (2)
– Lehrauftragsstunden / 2 : 0,5 (0,5)
– bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 347,6845 (347,0664)
– CAp: 6,2378 (unverändert)
– Summe der Nachfrage in anderen Lehreinheiten: 1,5622
Vorklinik: 0,7939 Klinisch-praktische Medizin: 0,2583
Klinisch-theoretische Medizin: 0,3000 Chemie: 0,1050
Physik: 0,1050 – Schwundfaktor: 0,8613 (0,8740)
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der … vom 13. Dezember 2016 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin enthält. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte. Die Antragspartei äußerte sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2016/17 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der … nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der … im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2016/17 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 70 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Die Vergabe von 70 Studienplätzen im Wintersemester 2016/17 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen, Einwände gegen diese Annahme hat die Antragspartei nicht erhoben. In der Zahl von 70 immatrikulierten Studierenden sind nach Auskunft der …, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten. Abgesehen davon würde sich eine etwa zu Unrecht vorgenommene Überbuchung nur dann entscheidungserheblich auswirken, wenn wenigstens ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, was hier jedoch – s. unten – nicht der Fall ist.
Da das Studium im streitgegenständlichen Studiengang sowohl im Wintersemester, als auch im Sommersemester aufgenommen werden kann, und da die … die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Termine gleichmäßig verteilt, wobei bei ungerader Zahl für das Wintersemester ein Studienplatz mehr festgesetzt wird, würde es im vorliegenden Fall für einen Erfolg des Antrags (wohl) nicht ausreichen, wenn für das Wintersemester 2016/17 ein noch unbesetzter, 71. Studienplatz und – unter Beibehaltung der für das Sommersemester festgesetzten Zulassungszahl von 64 Studienplätzen – für das Studienjahr eine Aufnahmekapazität von dann 135 Studienplätzen festgestellt würde. Denn damit würde die … zu einer sich im weiteren Studienverlauf fortsetzenden Mehrbelastung des Wintersemesters verpflichtet, die in Widerspruch stünde zu der von ihr im Rahmen der ihr zustehenden Lehrfreiheit vorgenommenen gleichmäßigen Verteilung der jährlichen Aufnahmekapazität. Es spricht daher viel dafür, dass der vorliegende Antrag nur dann Erfolg hat, wenn für das aktuelle Studienjahr eine Aufnahmekapazität von 141 Studienplätzen festgestellt werden könnte. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren jedoch letztlich offen bleiben, da die Überprüfung auch die für den Antragserfolg mindestens erforderliche Kapazität von 135 Studienplätzen nicht ergibt. Vielmehr entspricht – soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist – die festgesetzte Zulassungszahl von 65 Studienplätzen im Wintersemester bei 64 Studienplätzen im Sommersemester den rechtlichen Vorgaben und der tatsächlich vorhandenen jährlichen Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen.
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der … hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht. Einen konkreten Einwand gegen einzelne in die Kapazitätsberechnung eingestellte Werte hat die Antragspartei nicht erhoben; erst recht wurde nicht in rechnerisch nachvollziehbarer Weise vorgetragen, weshalb noch ein weiterer Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung – nach den vom Gericht hierfür anzuwendenden Kriterien – die Antragspartei zu beteiligen wäre.
Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 – 1 BvR 356 – BayVBl 2005, 240 Rn. 6).
Derartige Einwände hat die Antragspartei jedoch nicht erhoben.
Die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat ebenfalls keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2016/17 erkennen lassen.
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um zwei Studienplätze von 127 auf aktuell 129 Studienplätze erhöht. Diese Erhöhung beruht – neben dem kapazitätsfreundlicheren Schwundfaktor – auf einer Stellenmehrung (um 1,2 Stellen), einem geringfügig erhöhten Lehrangebot, das nun – vor Abzug des Krankenversorgungsabzugs, aber unter Berücksichtigung der Deputatsverminderungen – 511 SWS (Vorjahr: 509,48 SWS) beträgt, obwohl nun erstmals für den Dekan eine Verminderung von 4 LVS und damit – unter Berücksichtigung einer weiteren Verminderung von 1 LVS – eine Verminderung von insgesamt 5 SWS in Abzug zu bringen ist. Tatsächlich hat sich gegenüber dem Vorjahr auch das – um den Abzug für Krankenversorgungbedarf bereinigte – Lehrangebot Sb um 0,6181 SWS (von 347,0664 auf aktuell 347,6845) erhöht.
Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 6,2378 ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und wurde vom Gericht nicht beanstandet (z.B. B.v. 23.8.2016 – M 3 E Z 16.10002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.14.6.2012 – 7 CE 12.10004 – juris Rn. 11).
Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 7,80 (Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV) wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten.
Abgesehen davon würde sich angesichts der vorgenommenen Überbuchung auch der Ansatz des in vorangegangenen Studienjahren zugrunde gelegten CAp von 6,2172 nicht entscheidungserheblich auswirken (siehe unten).
Da die … keinerlei in ihrem Ermessen stehende, kapazitätsmindernde Entscheidungen getroffen hat, vielmehr trotz der auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV für den neuen, nicht hauptberuflichen Dekan Prof. H. bewilligten Deputatsverminderung von 4 LVS das Lehrangebot erhöht wurde, musste sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter nicht aufdrängen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 129 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x zp;
da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
Ap = 347,6845 x 2  695,369
: CAp (= 6,2378)  111,4766
: SF (= 0,8613)  129,4283
gerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2016/17.
Die Ausweisung von 65 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/17 (bei 64 für das Sommersemester 2017 ausgewiesenen Studienplätzen) war daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Selbst der Ansatz eines CAp von 6,2172, der der Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2014/15 zugrunde lag, würde sich nicht entscheidungserheblich auswirken:
Ap = 347,6845 x 2  695,369
: CAp (= 6,2172)  111,846
: SF (= 0,8613)  129,8572
gerundet 130 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität, die bei Orientierung an der von der … regelmäßig vorgenommenen, gleichmäßigen Verteilung auf die beiden Semester des Studienjahres eine Aufnahmekapazität von 65 Studienplätzen pro Semester ergibt, die exakt der in der Zulassungszahlsatzung für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/17 festgesetzten Zulassungszahl entspricht.
Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HZV), die laut der vorgelegten Berechnung (Blatt 7/8 der vorgelegten Kapazitätsberechnung) gerundet 169 Studienplätze beträgt, ist gemäß § 56 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten.
Da im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2016/17 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag abzulehnen.
Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens – sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag – neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 65 Studienplätzen ist mit 70 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden, die als kapazitätsdeckend zugelassen anzuerkennen sind, erschöpft.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2016/17, handelt.


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