Verwaltungsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 7 M 18.1298

Datum:
29.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32303
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165
VV-RVG Nr. 1008
GKG § 3 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller und Erinnerungsführer hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller und Erinnerungsführer hat am 20. Februar 2018 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018, durch den die den Antragsgegnerinnen im Verfahren M 7 E 18.68 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 600,71 € festgesetzt wurden, eingelegt. Als Begründung führte der Antragsteller und Erinnerungsführer an, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachte 0,3 Erhöhungsgebühr (RVG VV 1008) nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Rahmen der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung finde.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 erklärte der Antragsteller und Erinnerungsführer, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage, gleichwohl verbindlich, die Beanstandung, eine Erhöhung im Sinne von RVG VV 1008 sei nicht angefallen, nicht mehr aufrechterhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Erklärung des Antragstellers und Erinnerungsführers vom 22. Mai 2018 ist als Rücknahme der Erinnerung bzw. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§§ 165, 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2018 auszulegen. Das Verfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (VG München, B.v. 29.10.2013 – 15 M 13.4823 – juris Rn. 2). Dabei hat das Gericht in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, da die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG für das Erinnerungsverfahren keinen Gebührentatbestand vorsieht (vgl. auch Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 151 Rn. 6).
Der Beschluss ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben