Verwaltungsrecht

Erledigung durch Aufhebung des Bescheides – Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  M 5 K 15.50256

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG VwVfG § 43
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 17

 

Leitsatz

Das allgemeine Rechtschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts und fehlt dann, wenn durch einen Erfolg der Klage die Rechtsstellung eines Klägers nicht verbessert würde; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes begehrt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die Klage ist unzulässig, da dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Das allgemeine Rechtschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts und fehlt dann, wenn durch einen Erfolg der Klage die Rechtsstellung eines Klägers nicht verbessert würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes begehrt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vorbemerkung zu § 40 Rn. 16).
Das Bundesamt hat den streitgegenständlichen Bescheid am … August 2016 aufgehoben und die Beklagte hat ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Damit ist das Klägerbegehren vollständig erfüllt und der Klage die Grundlage entzogen. Die Hauptsache hat sich erledigt, da der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nicht mehr wirksam ist, vgl. § 43 Abs. 2 Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (VwVfG). Aufgrund der Aufhebung geht von dem Bescheid der Beklagten vom … Februar 2015 keine tatsächliche oder rechtliche Beschwer mehr aus.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erst nach Klageerhebung erledigt hat. Das Vorliegen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Rennert in Eyermann, a. a. O., Rn. 11).
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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