Verwaltungsrecht

Ermessen des Dienstherren bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung

Aktenzeichen  3 ZB 17.1754

Datum:
14.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13662
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161
BayLlbG Art. 17a

 

Leitsatz

1. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat. Nimmt der beklagte Dienstherr jedoch die streitgegenständliche fiktive Beurteilungsfortschreibung freiwillig ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht und nicht in der Erkenntnis zurück, dass diese rechtswidrig war, begibt er sich damit nicht in die Rolle der unterlegenen Partei. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Dienstherr hat im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Herstellung der Prognose und kann daher der (fiktiven) Beurteilung auch ein arithmetischer Mittelwert zugrunde legen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 17.168 2017-07-06 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juli 2017 ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien (Schriftsätze des Beklagten vom 29. April 2019 und des Klägers vom 13. Mai 2019) hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juli 2017 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen.
Danach sind die Kosten hier dem Kläger aufzuerlegen.
Zwar entspricht es in der Regel der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat. Jedoch hat der Beklagte die am 3. November 2015 erfolgte fiktive Beurteilungsfortschreibung für den Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 freiwillig ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht und nicht in der Erkenntnis zurückgenommen, dass diese rechtswidrig war. Damit hat sich der Beklagte nicht in die Rolle der unterlegenen Partei begeben.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es hier billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil die am 3. November 2015 erfolgte fiktive Beurteilungsfortschreibung für den Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 aller Voraussicht nach rechtmäßig war und der Kläger nach Aktenlage voraussichtlich nicht hätte beanspruchen können, dass für ihn eine erneute fiktive Beurteilungsfortschreibung für den genannten Beurteilungsstichtag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstellt wird.
Auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 7. Mai 2019 (3 ZB 17.2542) wird insoweit Bezug genommen.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe „unerfüllbare Anforderungen an die Darlegungslast“ gestellt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt der Kläger damit nicht dar. Die angefochtene Entscheidung verhält sich nicht zur Darlegungslast einer der beiden Parteien.
Der Dienstherr hat im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Herstellung der Prognose (BayVGH, B.v. 18.7.2018 – 3 CE 18.491 – juris Rn. 9; OVG Saarl, U.v. 5.6.2018 – 1 A 727/16 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 7.3.2017 – 1 B 1355/16 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 23.12.2015 – 2 B 40.14 – juris Rn. 27) und kann daher der (fiktiven) Beurteilung auch ein arithmetischer Mittelwert zugrunde legen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 – 3 CE 17.465 – juris Rn. 28).
Auch soweit sich der Kläger auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (besondere oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache) sowie § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) beruft, wird insbesondere auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 7. Mai 2019 (3 ZB 17.2542 unter 2.2 und 2.3) verwiesen.
Mangels Kostenerstattungspflicht des Gegners musste wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses über den Antrag, die Zuziehung des Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entschieden werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG und § 52 GKG (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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