Verwaltungsrecht

Ernstliche Zweifel an der Unrichtigkeit eines Urteils

Aktenzeichen  10 ZB 16.470

Datum:
31.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124706
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 10, § 25b, § 81 Abs. 1
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 S. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4, § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger in der Zulassungsbegründung konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen; er hat darzutun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden habe. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 15.1780 2016-01-26 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihm für den Fall der Rücknahme seines Asylantrags und der Vorlage seines Nationalpasses die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zuzusichern, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil keine Rechtsgrundlage erkennbar sei, welche dem Kläger das Recht auf Erteilung einer Zusicherung verleihen würde. Das Aufenthaltsgesetz sehe die Erteilung einer Zusicherung nicht vor. Auch aus Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG lasse sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift definiere den Begriff der Zusicherung für den Bereich des Verwaltungsverfahrens und schreibe generell die Schriftform und die Zuständigkeit der Behörde als Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Zusicherung vor. Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen sei, stehe die Erteilung einer Zusicherung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend seien bereits die Voraussetzungen für eine solche Ermessensausübung nicht erfüllt. Nach § 81 Abs. 1 AufenthG werde eine Aufenthaltstitel nur auf Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt sei. Einen solchen Antrag habe der Kläger bislang bei der Ausländerbehörde nicht gestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten deshalb nicht vorgelegen, so dass auch keine entsprechende Zusicherung habe erteilt werden können. Daneben habe die Behörde, soweit man ihr ein Ermessen einräumen würde, dieses rechtsfehlerfrei in dem Bescheid vom 30. Oktober 2015 ausgeübt. Sie habe ausgeführt, dass eine normativ geregelte Anspruchsgrundlage nicht existiere und Aspekte, die dennoch ausnahmsweise einen Anspruch auf Zusicherung vermitteln könnten, nicht ersichtlich seien.
Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert auseinandergesetzt; er hat nicht dargetan, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden habe (vgl. z.B. Roth in Posser/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.7.2017, § 124a Rn. 73). Sein Verweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren genügt dem nicht. Sein weiteres Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich letztlich in der Darlegung, dass sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis derzeit aufgrund des laufenden Asylverfahrens an § 10 AufenthG scheitere und deshalb ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zielführend sei, dass ihm aber an einer baldigen Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation gelegen sei. Er lässt dabei aber jegliche Auseinandersetzung mit der tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vermissen. Dass er seiner Meinung nach die (übrigen) Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erfüllt, begründet ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass er keinen Anspruch auf die Erteilung der gewünschten Zusicherung habe.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben