Verwaltungsrecht

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten für auswärtigen Rechtsanwalt

Aktenzeichen  1 C 16.455

Datum:
25.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 146, § 151, § 165

 

Leitsatz

Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind nicht erstattungsfähig, weil kein schwieriger Fall vorliegt (Errichtung einer Werbeanlage im Bereich eines B-Plans), kein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und auch die anerkannte Fallgruppe des “Hausanwaltes” nicht vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 M 15.5820 2016-01-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.6.2015 – 4 M 15.1062 – juris) zutreffend entschieden‚ dass die Reisekosten des auswärtigen Bevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sind. Richtigerweise stellt es darauf ab‚ dass der Streitgegenstand – Errichtung einer Werbeanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierig sei und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und deren Bevollmächtigtem‚ das gerade seine Einschaltung rechtfertigt‚ noch nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt die in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe des „Hausanwalts“ keine andere Entscheidung. Der am 23. November 2015 geschlossenen „Kooperations- und Vergütungsvereinbarung“ kann nicht entnommen werden, dass für den davor liegenden Zeitraum und damit auch für das bei dem Verwaltungsgericht geführte Verfahren mit dem in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 geschlossenen Vergleich der Bevollmächtigte über längere Zeit regelmäßig von der Klägerin in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mandatiert worden wäre. Soweit der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 15. April 2016 darauf verweist, dass bereits ab 2013/2014 aufgrund mündlicher Absprache eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden habe, widerspricht diese Aussage der Erklärung im Schriftsatz vom 15. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht, wonach der Bevollmächtigte erst seit Mitte 2015 von der Klägerin ausschließlich mit der Wahrnehmung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Werbeanlagen beauftragt worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich‚ da der für entsprechende Beschwerden einschlägige Gebührentatbestand des Gerichtskostengesetzes (Nr. 5502 Anlage 1 GKG) für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr in Höhe von 60‚- Euro vorsieht.


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