Verwaltungsrecht

Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG

Aktenzeichen  M 9 K 19.4677

Datum:
23.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28967
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 5 Abs. 3, § 61 Abs. 1 S. 1, S. 2
AEUV Art. 288
EUV Art. 5 Abs. 3
RL 2013/33/EU Art. 15 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BeschV § 32

 

Leitsatz

1. Eine freiwilliges Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung begründet kein Erwerbsverbot iSd § 61 Abs. 1 S.1 AsylG und schließt damit einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es begründet keinen Ermessensfehler, wenn bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG eine Passunterschlagung, eine mangelnde Mitwirkung und die Täuschung der Behörden als Verhalten im Asylverfahren zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Schriftsatz des Klägers vom 23. Oktober 2019 konnte nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigt werden, da keine Schriftsatzfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO gewährt wurde (Schübel-Pfister in Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 104 Rn. 12). Soweit sich der Schriftsatz mit der Auslegung des § 61 AsylG i. d. F. 15.8.2019 beschäftigt, sei aber daraufhin gewiesen, dass dies bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und deswegen natürlich im Rahmen des Urteils berücksichtigt wurde.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG i. d. F. vom 15.8.2019, da für ihn keine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung mehr besteht und außerdem die notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fehlt. Auch ein Anspruch aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG besteht nicht. Dieser wurde durch den Bescheid vom 3. September 2019 ermessensfehlerfrei abgelehnt.
1. Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I 2019 S. 1294) wurde § 61 AsylG geändert. Ab dem 21. August 2019 hat § 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG folgenden Inhalt.
Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
1.das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
Außerdem wurde in Absatz 2 ein Satz 5 angefügt, nach welchem Absatz 1 Satz 2 unberührt bleibt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sodass § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG i. d. F. vom 15.8.2019 zur Anwendung kommt (vgl. VGH BW; B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris).
a) Schon die Voraussetzung der Zustimmung der Bundesagentur nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 2 AsylG AsylG i. d. F. vom 15.8.2019 ist nicht erfüllt. Die Ausübung der Beschäftigung ist auch nicht nach § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ohne Zustimmung zulässig. Die Tätigkeit als Küchenhilfe fällt nicht unter die zustimmungsfreien Beschäftigungsarten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 – 4 BeschV und der Kläger hält sich noch nicht vier Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV).
b) Entgegen der Ansicht des Klägers setzt § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG i. d. F. vom 15.8.2019 voraus, dass eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht.
Der Wortlaut der Vorschrift und die systematische Stellung in Absatz 1 ist insoweit eindeutig (vgl. VG München, B.v. 14.10.2019 – M 25 S7 19.4436 – bisher n. V.). Wie sich aus dem Wort „abweichend“ ergibt, stellt § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG i. d. F. vom 15.8.2019 eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot für die Dauer der Wohnverpflichtung dar.
Nur § 61 Abs. 2 AsylG regelt weiterhin, wie sich aus den Worten „im Übrigen“ ergibt, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Beendigung der Wohnverpflichtung (vgl. schon zur alten Rechtslage Neundorf in: BeckOK AuslR 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 61 Rn. 6). Dies wird zusätzlich durch § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG i. d. F. vom 15.8.2019 deutlich. Mit dem deklaratorischen Hinweis auf Absatz 1 Satz 2 wird die Trennung der beiden Ansprüche noch verdeutlicht. Absatz 1 regelt die Beschäftigungserlaubnis für die Zeit der Wohnverpflichtung. Absatz 2 regelt die Beschäftigungserlaubnis nach Beendigung der Wohnverpflichtung. Beide Ansprüche stehen unabhängig bzw. unberührt voneinander. Mit Absatz 2 Satz 5 wollte der Gesetzgeber nur das Verhältnis der beiden Normen zueinander beschreiben, nicht aber im Wege einer Analogieverweisung eine „entsprechende“ oder „sinngemäße“ Anwendung regeln. Da sich die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/10706 S.17) zu Abs. 2 Satz 5 nicht verhält, kann dem Gesetzgeber kein Wille zur Anordnung einer Verweisung unterstellt werden. Des Weiteren findet eine Auslegung anhand der Gesetzesbegründung ihre Grenzen im Wortlaut der Regelung (BVerfG, B.v. 28.7.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14 – NJW 2015, 2949; vgl. zu einer ähnlichen Regelungstechnik VG München, U.v. 24.7.2019 – M 9 K 18.5334 – juris Rn. 29).
Unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Änderungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I 2019 S. 1294) und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10706 S.17) ist zusätzlich der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass lediglich bezweckt ist, eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), durch die Verlängerung der Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung von längstens sechs Monaten auf 18 Monate zu verhindern. Ohne Einfügung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG wäre das Erwerbsverbot für Asylantragssteller mit Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung nach Ablauf von neun Monaten generell zur Anwendung gekommen.
Eine freiwilliges Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung begründet kein Erwerbsverbot i. S. d. § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG und damit keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Maßgeblich ist die rechtliche Pflicht, nicht das tatsächliche Wohnen. Die Unterscheidung nach dieser Pflicht ist nicht willkürlich. Die unterschiedliche Behandlung betrifft grundsätzlich nur einen relativ kurzen Zeitraum von 9 Monaten. Die Pflicht zum Wohnen endet regelmäßig nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. d. F. vom 15.8.2019 nach 18 Monaten. Nach Ablauf der Pflicht besteht wieder nur der Anspruch aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Wegen der relativ kurzen Zeit ist es gerechtfertigt den Anspruch unter erleichterten Voraussetzungen zu gewähren. Auch ansonsten werden im Ausländerrecht Ansprüche bezüglich des Ermessens abhängig von der Dauer des mögliche Anspruchs unterschiedlich behandelt (vgl. § 25 Abs. 5 AufenthG).
Eine andere richtlinienkonforme Auslegung von § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nicht notwendig. Art. 15 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie steht einer Auslegung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG, nach welcher nur bei einer Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung ein gebundener Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis besteht, nicht entgegen. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Aufnahmerichtlinie regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(-spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Mit dieser Regelungstechnik gewährt der Richtliniengeber dem nationalen Gesetzgeber einen weiten Spielraum hinsichtlich der Kriterien, nach denen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden soll (vgl. bei einem ähnlichem Vorbehalt für nationale Vorschriften: EuGH, U.v. 12.05.2011 – C-115/09 – juris Rn. 45 und 55). Eine Überschreitung des durch die Richtlinie vorgegebenen Rahmens ist erst anzunehmen, wenn im Rahmen des Ermessens ein effektiver Arbeitsmarktzugang für alle oder die überwiegende Zahl der Antragsteller nicht mehr gewährleistet wäre (VG München, U.v. 3.2.2016 – M 9 K 15.3496 – juris Rn. 23). Die Aufnahmerichtlinie ist bereits durch den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG umgesetzt (BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris Rn. 16). Die Gewährung eines gebunden Anspruchs ist zur Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich.
c) Für den Kläger besteht keine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung. Der Begriff der Aufnahmeeinrichtung ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 AsylG legal definiert als Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber. Ursprünglich war der Kläger verpflichtet, in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf zu wohnen. Diese Pflicht endete nach § 48 Nr. 1 AsylG durch den Bescheid vom 1. Februar 2017, in welchem ihm der Wohnsitz in der D.-Str. 21d in M. zugewiesen wurde.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Dieser wurde durch die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Kläger erfüllt, bis auf die notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die Tatbestandvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Für ihn besteht keine Pflicht mehr, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist seit mehr als drei Monaten gestattet.
Die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG steht im Ermessen der Beklagten. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat die relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis zutreffend abgewogen. Dabei durften die aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecke zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung auch im Rahmen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 4. März 2019 (Az: F3-2081-1-64) gehalten. Dieses Schreiben ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 – 1 B 162/90 – juris).
Die Beklagte durfte die Passunterschlagung, die mangelnde Mitwirkung und die Täuschung der Behörden zu Lasten des Klägers als Verhalten im Asylverfahren berücksichtigen, da diverse Anordnungen zur Passbeschaffung ohne Erfolg blieben (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 10 CE 18.738 – juris Rn. 6; Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 4. März 2019 – Az: F3-2081-1-64 – S. 18). Zugunsten des Klägers wurde sein Interesse an einer Integration in den Arbeitsmarkt und sein Interesse an einer finanziellen Selbstständigkeit gewertet. Andere Punkte, welche für den Kläger sprechen, wurden vom Kläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konnten zugunsten des Klägers keine guten Sprachkenntnisse, besondere individuelle Integrationsleistungen oder eine qualifizierte Beschäftigung berücksichtigt werden (vgl. Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 4. März 2019 – Az: F3-2081-1-64 – S. 18). Der Kläger verfügt nach dem letzten vorgelegten Sprachzertifikat vom 7. April 2017 nur über einfache Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 9 AufenthG (Niveau A1), trotz einer Gesamtaufenthaltszeit von inzwischen ca. 13 Jahren in Deutschland.
Bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit dem Interesse des Klägers an einer Arbeitsaufnahme als Küchenhelfer ist es ermessensfehlerfrei, die beantragte Erlaubnis abzulehnen.
3. Aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Aufnahmerichtlinie ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis (VG München, U.v. 12.1.2016 – M 4 K 15.3550 – juris Rn. 60). Eine unmittelbare Anwendung scheidet schon aus, da Art. 15 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie es den Mitgliedstaaten überlässt, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird und die Richtlinie durch den Anspruch aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits umgesetzt ist (BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 10 ZB 16.631 – juris).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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