Verwaltungsrecht

Erteilung eines vorläufigen Abiturzeugnisses

Aktenzeichen  7 CE 17.2503

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4389
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayGSO § 51 Abs. 2

 

Leitsatz

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn zwei Prüfer sich über eine Abiturarbeit unterhalten und deren Bewertung besprechen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 E 17.1994 2017-11-20 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Die Klage der Antragstellerin wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Unabhängig von der Frage, ob sich die Erteilung eines vorläufigen Abiturzeugnisses allein schon wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache verbietet, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Bewertung der Klausur der Antragstellerin im Fach Deutsch mit 0 Punkten nicht zu beanstanden ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich weder, dass die Prüfungsentscheidung an einem Verfahrensfehler leidet, noch, dass allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind.
Hinsichtlich der Rüge, die Arbeit der Antragstellerin sei nicht gesondert von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet worden, unterlässt es die Begründung bereits, darzustellen, woraus sich ergibt, dass die zweite Prüferin die Arbeit nicht eingehend korrigiert – dafür sprechen die deutlich erkennbaren Korrekturbemerkungen von zwei Personen – und selbständig bewertet habe. Soweit bemängelt wird, dass die Prüferinnen die Arbeit besprochen haben, ist kein Fehler erkennbar. Dies entspricht vielmehr § 51 Abs. 2 Satz 2 GSO, wonach sich die Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter auf eine Punktzahl einigen sollen.
Die Antragstellerin rügt, die Bewertung ihrer Arbeit mit 0 Punkten widerspreche der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe 2, indem eine reine „Mängelkorrektur“ vorgenommen worden sei. Nach dieser Vereinbarung seien Mängel und Vorzüge einer Klausurleistung entsprechend zu kennzeichnen und zu bewerten. Ein Verstoß gegen die in der Vereinbarung niedergelegten Bewertungsgrundsätze wurde in der Beschwerdebegründung jedoch nicht dargelegt. So wurden schon positive Ansätze der Arbeit der Antragstellerin nicht herausgearbeitet. Die Begründung beschränkt sich vielmehr darauf, diejenigen Punkte, die das Gutachten des Ministerialbeauftragten aufgreift und für nicht hinreichend erachtet, als Vorzüge der Arbeit im Sinn dieser Bewertungsgundsätze anzusehen und damit eine Bewertung mit 0 Punkten als fehlerhaft zu kennzeichnen. Insoweit stellt die Antragstellerin jedoch lediglich ihre eigene subjektive Auffassung an die Stelle der Bewertung durch die dazu berufenen Prüferinnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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