Verwaltungsrecht

…esische Familie mit Kleinkindern, Volltäuscher über Minderjährigkeit, Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Rücknahme der Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit, Ausweisung, Verlust der durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit (verneint), Rechtsgrundlage für den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (verneint);, Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen;, Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV (verneint);, Außergewöhnliche Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG (verneint).

Aktenzeichen  M 4 K 21.2318

Datum:
16.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22108
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG §§ 53 ff.
BayVwVfG Art. 48
StAG § 4 Abs. 3
StAG § 17
GG Art. 16 Abs. 1
AufenthG § 5
AufenthG § 11 Abs. 1
AEUV Art. 21
AEUV Art. 20
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 36 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Für den Verlust einer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes wegen Erlöschens des unbefristeten Aufenthaltsrechts durch Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des stammberechtigten Elternteiles mit Wirkung für die Vergangenheit fehlt es derzeit an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtsgrundlage.
2. Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts „sui generis“ ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – ZAR 2021,173 – Ls. 2).

Tenor

I. Der gegen den Kläger zu 4. gerichtete Bescheid vom 7. Juni 2019 wird aufgehoben.
II. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte 8%, der Kläger zu 1) 46%, die Klägerin zu 2) 31% und der Kläger zu 3) 15%. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4) zu 100% Im Übrigen tragen die Kläger zu 1), 2) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage des Klägers zu 4) hat Erfolg. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2019 hinsichtlich des Klägers zu 4) ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (A.). Der gegen den Kläger zu 4) gerichtete Bescheid ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide der Beklagten vom 7. Juni 2019 hinsichtlich der Kläger zu 1), 2) und 3) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. B., C. und D.). Ihre Klagen sind daher abzuweisen.
A.
Der Bescheid der Beklagten hinsichtlich des Klägers zu 4) ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 16. Juli 2021 zu überprüfen.
Die Anfechtungsklage gegen die den Kläger zu 4) betreffende Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten ist zulässig. Die Feststellung in Ziffer 1 des Bescheids, dass der Kläger zur Ausreise verpflichtet ist, stellt lediglich einen behördlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne Regelungswirkung dar. Hiergegen ist die Anfechtungsklage nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist.
Der Bescheid ist trotz fehlender Anhörung der Kläger zu 1), 2) und 3) nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht bereits formell rechtswidrig, da eine Heilung dieses Verfahrensfehlers gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG bis zur mündlichen Verhandlung möglich und auch erfolgt ist.
Die auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist jedoch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 4) in seinen Rechten, weil er als deutscher Staatsangehöriger nicht den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (§ 2 Abs. 1 AufenthG).
Der Kläger zu 4) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), abgeleitet vom Kläger zu 1), durch Geburt erworben (I.) und diese nicht durch die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit verloren (II.).
I. Der Kläger zu 4) hat, abgeleitet vom Kläger zu 1), die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erwerbsnorm liegen vor.
Der Kläger zu 1) ist Vater des Klägers zu 4) und hatte zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 4) am … … … seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besaß seit dem 23. Februar 2016 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB). Hiernach ist der Kläger zu 1) als Ehemann der Mutter des Klägers zu 4), der Klägerin zu 2), der Vater des Klägers zu 4). Der Kläger zu 4) wurde in eine nach nepalesischem Recht wirksam geschlossene Ehe der Kläger zu 1) und 2) geboren. Hiervon ist das Gericht nach den Ermittlungen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland … überzeugt.
Dass die Niederlassungserlaubnis vom 23. Februar 2016 unter der Aliasidentität des Klägers zu 1) erteilt wurde, führt nicht zu ihrer Nichtigkeit, da sich der Titel auf eine real existierende Person bezieht (vgl. in Zusammenhang mit einer Einbürgerung: BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 1 C 10/14 – NVwZ 2014, 1679).
II. Der Kläger zu 4) hat die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit verloren. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf es einer den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtsgrundlage, die nach Auffassung des Gerichts derzeit nicht vorhanden ist.
Ob im vorliegenden Fall eine unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG oder ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt, kann dahinstehen, da auch für einen Verlust keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt. Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage an die strenge Anforderungen zu stellen sind (1.). Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Elternteils, von dem dieses nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, ist nicht ersichtlich (2.).
1. Eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist an den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Danach darf ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Dem danach zu beachtenden Gesetzesvorbehalt ist nicht bereits dadurch genügt, dass der Gesetzgeber eine Verlustregelung normiert; es müssen darüber hinaus auch Anforderungen an die Verständlichkeit der Regelung beachtet werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 81; B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 33). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 23, U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – juris Rn. 50; OVG Nds., B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 48; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 23).
Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine mittelbare Regelung, die lediglich impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, den vorgenannten Anforderungen nicht genügt (BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10- juris Rn. 83, BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 33). Es hat auch entschieden, dass die Heranziehung von Normengefügen unter Berücksichtigung von ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen oder Rechtsregeln nicht ausreichend ist (BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 83).
Wegen der vergleichbaren Ausgangslage sind nach Auffassung des Gerichts diese strengen Anforderungen ebenso an eine Rechtsgrundlage zu stellen, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter durch die Rücknahme eines unbefristeten Aufenthaltsrechts mit Wirkung ex tunc führt. Bei einem Wegfall der Staatsangehörigkeit von minderjährigen Kindern durch Rücknahme einer durch Täuschung erlangten Niederlassungserlaubnis des die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnden ausländischen Elternteils ist dem Gesetzesvorbehalt daher erst dann genügt, wenn diese Rechtsfolge dem Wortlaut einer einfach-gesetzlichen Norm eindeutig entnommen werden kann.
2. Eine gesetzliche Grundlage, die diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, besteht derzeit für den Wegfall der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis des im Aufenthaltsverfahren arglistig täuschenden ausländischen Elternteils, von dem das Kind seine Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ableitet, nicht. Sie folgt weder aus Art. 48 BayVwVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG oder § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StAG und ebenso wenig aus einem Zusammenwirken dieser Vorschriften.
2.1. Art. 48 BayVwVfG genügt zwar als Gesetzesgrundlage, wenn durch die Rücknahme einer Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit des Täuschenden selbst verloren geht (vgl. zur Rücknahme einer täuschungsbedingten Einbürgerung: BVerfG, U.v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – juris Rn. 73 ff.). Soweit durch eine Rücknahme wegen täuschender Handlungen die Staatsangehörigkeit nicht des Täuschenden selbst, sondern an der Täuschung unbeteiligter Dritter verloren geht, genügt eine Generalklausel wie Art. 48 BayVwVfG dem Gesetzesvorbehalt jedoch nicht. Dies folgt daraus, dass sich in solchen Konstellationen besondere grundrechtsbezogene Probleme hinsichtlich der an der Täuschung nicht beteiligten Dritten stellen, für die es eine Vielzahl an möglichen Lösungen gibt und die vom Gesetzgeber gelöst werden müssen (vgl. BVerfG, U.v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – juris Rn. 88 f., 96 f., 101 ff.).
2.2. Aus § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG folgt, dass der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) bei Rücknahme des Aufenthaltstitels erlischt. Eine eigenständige Regelung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes eines Ausländers, dessen Aufenthaltstitel durch Rücknahme erloschen ist, folgt daraus nicht.
2.3. Eine Verlustgrundlage besteht auch nicht in § 4 Abs. 3 StAG. Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht deren Verlust.
2.4. Aus § 17 StAG folgt ebenfalls keine gesetzliche Verlustgrundlage.
2.4.1. § 17 Abs. 1 StAG regelt zwar Verlusttatbestände. Allerdings liegt ein gesetzlich geregelter Verlusttatbestand hier nicht vor. Insbesondere greift § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG nicht, da dieser nur den Verlust aufgrund der Rücknahme einer Einbürgerung oder einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 35 StAG erfasst.
2.4.2. § 17 Abs. 2 StAG regelt keinen Verlusttatbestand, sondern schränkt die Verlustmöglichkeit für Dritte aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG ein (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 -1 LC 171/16 – juris Rn. 34; VG Lüneburg, U.v. 28.11.2019 – 6 A 112/18 – juris Rn. 27 ff.; a.A. OVG Nds., B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 49).
2.4.3. Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 StAG, der ebenfalls einen Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der rückwirkenden Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis voraussetzt, indem er den Anwendungsbereich des Absatzes 2 auf diesen Fall ausdehnt. § 17 Abs. 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar, aber nicht selbst, stellt also keine Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit dar (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 34; OVG S-H, B.v. 11.5.2016 – 4 O 12/16 – juris Rn. 14).
Der Wortlaut von § 17 Abs. 3 StAG legt nahe, dass sich der Regelungszweck der Vorschrift darin erschöpft, die Altersgrenze für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf aus anderen Vorschriften resultierende Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit anzuwenden. Die Norm hat daher eine ausschließlich schützende Wirkung, da sie den anderweitig normierten Wegfall der Staatsangehörigkeit davon abhängig macht, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird. Die nachfolgende ausdrückliche Benennung der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ebenfalls nicht so formuliert, dass von einer Normierung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Die Einleitung „insbesondere bei“ spricht vielmehr dafür, dass klarstellend beispielhaft einige der in § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG erfassten Sachverhalte benannt werden sollen.
Aus dem Sinn und Zweck der Ergänzung von § 17 StAG um die Absätze 2 und 3 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass damit der Wegfall der Staatsangehörigkeit konstitutiv angeordnet werden sollte. Durch die Ergänzung sollte der Verlust der Staatsangehörigkeit rechtssicher geregelt werden (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 6 f.). Zwar würde unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Umsetzung dieses Ziels eine ausdrückliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit erforderlich machen. Jedoch ist bei dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch zu berücksichtigen, von welchem konkreten Regelungsbedarf der Gesetzgeber bei Erlass ausgegangen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungsbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 und B.v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04) abgeleitet worden. In Bezug auf den rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – wovon der Gesetzgeber zutreffend ausgegangen ist (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 7) – lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit, nicht aber ein Bedarf für deren konstitutive Regelung entnommen werden (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04 – juris Rn. 19 ff.). Auf diesen Regelungsbedarf ist infolgedessen der Gesetzzweck des § 17 Abs. 2, 3 StAG begrenzt (OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 38; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 – 6 K 4501/19 – juris Rn. 24).
2.5. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich das Zusammenwirken von § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG und Art. 48 BayVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mit einer dahin lautenden – ungeschriebenen – Rechtsregel, dass der Bestand der Staatsangehörigkeit vom Fortbestehen der rechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG abhängt (so zur Vaterschaftsanfechtung: OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 – 6 K 4501/19 – juris Rn. 28; VG Lüneburg, U.v. 29.11.2018 – 6 A 112/18 – juris Rn. 21 ff.; a.A. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 47 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 19). Die angeführten Rechtsvorschriften enthalten nur in Zusammenschau und unter Berücksichtigung einer ungeschriebenen Rechtsregel einen möglichen Verlust der Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge der rückwirkenden Rücknahme. Diese allgemeine, ungeschriebene Rechtsüberzeugung oder -regel stellt keine hinreichend klare, vorhersehbare Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar (vgl. zu Vaterschaftsanfechtung durch rechtlichen Vater: BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 34; a.A. vorgehend BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 34 ff.).
3. Der Kläger zu 4) hat die deutsche Staatsangehörigkeit somit erworben und nicht wieder verloren. Der Bescheid war daher insgesamt aufzuheben.
B.
Die Klage des Klägers zu 1) hat keinen Erfolg. Sie ist – soweit sie zulässig ist (I.) – unbegründet (II.).
I. Die Klage des Klägers zu 1) ist nur teilweise zulässig.
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, soweit sie sich gegen die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) (Nr. 1), dessen Ausweisung (Nr. 3 Satz 1), die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von vier bzw. zwei Jahren (Nr. 3 Satz 2), die Abschiebungsandrohung nach … (Nr. 5) sowie die Verpflichtung, die Niederlassungserlaubnis unverzüglich nach Bestandskraft bei der Ausländerbehörde abzugeben (Nr. 6), richtet.
2. Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid feststellt, dass in Bezug auf den Kläger zu 1) keine Zeiten vorliegen, in denen ihm der Aufenthalt in Deutschland erlaubt war (Nr. 2), handelt es sich nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Hinweis an den Kläger. Die fehlende Regelungswirkung bestätigte die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Insoweit ist eine Anfechtungsklage nicht statthaft.
3. In der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 3 Satz 2) ist – für den Fall der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots – als Minus eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung zu entscheiden, zu sehen (vgl. VGH Mannheim, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – 28 ff.; 155 ff.), so dass gegen die Befristung in Nr. 3 Satz 2 des Bescheids eine statthafte Verpflichtungsklage vorliegt.
4. Eine Verpflichtungsklage, mit der unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten in Nr. 4 des Bescheids die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1) begehrt wird, ist nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Soweit der Bevollmächtigte die „Verurteilung“ der Beklagten begehrt, legt das Gericht den Antrag als statthafte Verpflichtungsklage aus. Jedoch fehlt dieser Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, da dem Aktenvorgang kein unbeschiedener Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entnommen werden kann. Im rechtsanwaltlichen Schriftsatz vom 7. Februar 2017 wird lediglich beantragt, von einer Ausweisung sowie aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Kläger zu 1) abzusehen. Im Schriftsatz vom 8. November 2018 wird der Kläger zu 1) zwar im Briefkopf aufgezählt, allerdings handelt es sich nach dem Aktenvorgang offensichtlich um die Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3), abgeleitet vom Kläger zu 1). Auch das anwaltliche Schreiben vom 31. Januar 2019 stellt keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Der Bevollmächtigte beantragte für die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) (erneut) die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis und für den Kläger zu 1) die Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis mit dem Datensatz seiner mit Reisepass nachgewiesenen Identität. Ausweislich der E-Mail-Kommunikation begehrte der damalige Bevollmächtigte lediglich die „Umschreibung“ der (damals noch bestehenden) Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) von seiner Aliasidentität auf seine offengelegte Identität. Mangels eines erforderlichen Antrags bei der Ausländerbehörde fehlt der Verpflichtungsklage des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Rechtsschutzinteresse.
5. Für die Feststellung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) oder Art. 21 bzw. Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S 56, 57; im Folgenden AEUV), ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – beckonline Rn. 14). Die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist so auszulegen, dass ein ggfls. bestehendes Aufenthaltsrecht nach diesen Vorschriften geltend gemacht wird, § 88 VwGO.
II. Die Klage des Klägers zu 1) ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet.
Die Rücknahme der Aufenthaltstitel (1.), die Ausweisung (2.) mit Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von vier bzw. zwei Jahren (3.), die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die fehlende Annahme eines Aufenthaltsrechts des Klägers (4.), die Abschiebungsandrohung (5.) sowie die Verpflichtung des Klägers zu 1), seine Niederlassungserlaubnis abzugeben (6.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten.
1. Die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) mit jeweils ursprünglicher Wirkung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Gericht verweist zur Begründung auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin:
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Aufenthaltstiteln ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 13.4.2010 – 1 C 10/09 – juris Rn. 1).
Die Rücknahmen sind nicht formell rechtswidrig. Dass die Beklagte die Klägerin zu 2) vor der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) nicht angehört hat, ist wegen der Heilungsmöglichkeit des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der einem Volltäuscher erteilte Aufenthaltstitel nicht bereits nichtig (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16/16 – juris Rn. 22).
Die dem Kläger zu 1) erteilten Aufenthaltserlaubnisse und die Niederlassungserlaubnis sind nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig (1.1.). Der Kläger zu 1) kann sich wegen seiner arglistigen Täuschungen nicht auf Vertrauensschutz (1.2.) oder die Begrenzung der Rücknahmefrist auf ein Jahr (1.3.) berufen. Ermessensfehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens sind nicht ersichtlich (1.4.).
1.1. Die dem Kläger zu 1) am 24. Januar 2008, 10. Juni 2008, 15. Dezember 2009, 15. Mai 2012 und 21. Januar 2015 nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse sind rechtswidrig, da deren Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen.
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis aber nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG.
Die Ausreise war dem Kläger zu 1) jedoch nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Dies zeigt sich schon daran, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2008/2009, 2013 und 2014 nach … gereist ist. Dass eine Ausreise nach Bhutan nicht möglich war, weil der Kläger zu 1) mangels der entsprechenden Staatsangehörigkeit keine bhutanischen Papiere besessen hat, spielt ersichtlich keine Rolle.
Außerdem war der Kläger auch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG. Der Kläger zu 1) hat gegenüber der Beklagten weder seinen richtigen Namen, Geburtsort und Geburtsdatum noch seine zutreffende Staatsangehörigkeit angegeben und damit die Behörde hierüber getäuscht. Aufgrund der Täuschungen hätten die Aufenthaltserlaubnisse dem Kläger nicht erteilt werden dürfen und sind daher rechtswidrig.
Auch in Bezug auf die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayVwVfG vor.
Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG rechtswidrig erteilt worden, da wegen der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit deren fünfjährige Besitzzeit rückwirkend entfällt, der Kläger zu 1) wiederholt über seine Identität sowie Staatsangehörigkeit und sein Alter getäuscht hat und deswegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen gestanden haben (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG).
1.2. Der Kläger zu 1) kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 BayVwVfG berufen.
Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die Erteilung von Aufenthaltstiteln, gelten hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme Einschränkungen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG jedoch nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Der Kläger zu 1) hat sowohl die Aufenthaltserlaubnisse als auch die Niederlassungserlaubnis durch arglistige Täuschung erwirkt.
Eine Täuschung liegt mit der Angabe einer Aliasidentität und der bhutanischen Staatsangehörigkeit im Asylverfahren und vor der Ausländerbehörde vor. Um eine arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst waren oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (VGH Mannheim, B.v. 14.8.2015 – 2 S 384/14 – BeckRS 2015, 51616, Rn. 8). Der Kläger zu 1) machte bewusst umfassend falsche Angaben, was sich unter anderem auch aus der strafrechtlichen Verurteilung und den Einlassungen der vormaligen Klägerbevollmächtigten vom 17. Februar 2017 folgern lässt. Mithilfe der arglistigen Täuschung wollte der Kläger zu 1) für sich Aufenthaltstitel erwirken, auf die er ohne die arglistige Täuschung keinen Anspruch gehabt hätte. Weder die o.g. Aufenthaltserlaubnisse, noch die Niederlassungserlaubnis wären in Kenntnis der wahren Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) im jeweiligen Erteilungszeitpunkt erteilt worden (s.o., Rn. 90 bis 95).
1.3. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit von Rücknahmen durch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG steht einer Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) nicht entgegen, da die Jahresfrist in Fällen der arglistigen Täuschung – wie hier – nicht gilt, Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG.
1.4. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse und der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) erfolgte ermessensfehlerfrei. Das Gericht überprüft die Entscheidung der Beklagten lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO).
Ermessensfehler hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltstitel sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
Im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessenfehler liegen nicht vor. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch im Fall einer Rücknahme von Aufenthaltstiteln der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist (BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 11), waren auch nach Bescheiderlass eingetretene bzw. erkannte Gesichtspunkte in die Ermessenserwägungen einzustellen. Die Beklagte hat daher in Erfüllung ihrer Obliegenheit zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle (BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 24) ihre Ermessenserwägungen mit ihren Stellungnahmen vom 25. Juli 2019, vom 4. Dezember 2019 und in der mündlichen Verhandlung aktualisiert und nach erneuter Würdigung an ihren Rücknahmeentscheidungen festgehalten. Der Kläger zu 1) hat die Geburt und die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) erstmals im Klage- und Antragsverfahren erwähnt. Der Kläger zu 4) war nach den Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bei der Meldebehörde (nur) mit nepalesischer und bhutanischer Staatsangehörigkeit erfasst. Die Beklagte durfte daher nach erstmaliger Geltendmachung einer deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ihr Ermessen hinsichtlich dieses wesentlichen Aspekts im Lauf des Klageverfahrens ergänzen. Im Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 hielt die Beklagte auch unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) an ihren Ermessenserwägungen im Bescheid fest.
Die Einschätzung der Beklagten, dass in Anbetracht aller Umstände – auch einer deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) – (weiterhin) der Herstellung rechtmäßiger Zustände durch die Rücknahme der durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthaltstitel der Vorrang einzuräumen ist, ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ein Ermessensausfall oder eine Fehlgewichtung von Ermessensgesichtspunkten noch eine Ermessensüberschreitung ersichtlich. Immerhin führt die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) dazu, dass die Kläger zu 1) bis 3) trotz der Rücknahme der Aufenthaltstitel, der fehlenden Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Kläger zu 1) bis 3) und der Ausweisungen der Kläger zu 1) und 2) unter Umständen faktisch bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 4) wegen eines Duldungsanspruchs aus familiären Gründen nicht gezwungen werden können, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (vgl. Rn. 148 – 150). Die arglistige Täuschung fällt im Rahmen der Ausübung des Ermessens über das Ob der Rücknahme und über den Zeitpunkt der Rücknahme vorliegend zu Lasten des Klägers zu 1) ins Gewicht (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 1.8.2012 – 8 LA 137/11 – juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 7.11.2000 – 8 B 137.00 – juris). Ein Überwiegen der ausführlich von der Beklagten dargestellten, schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) ist daher auch unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ermessensfehlerfrei von der Beklagten angenommen worden.
2. Die Ausweisung des Klägers zu 1) aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 16. Juli 2021 zu überprüfen.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Die Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (2.1.). Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt die Abwägung der Interessen, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt, § 53 Abs. 1 AufenthG (2.2.).
2.1. Hinsichtlich der vom Aufenthalt des Klägers zu 1) ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht wird zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen unter 3. im streitgegenständlichen Bescheid genommen.
Darüber hinaus gilt ergänzend folgendes:
Eine Ausweisung des Klägers zu 1) ist vorliegend nicht nur aus generalpräventiven Gründen, sondern auch aus spezialpräventiven Gründen zulässig. Auf Grundlage der über ein Jahrzehnt lang aufrechterhaltenen und wiederholten Identitätstäuschung des Klägers zu 1) ist prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) in Zukunft – auch gesetzeswidrige – Möglichkeiten nutzen wird, um seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. aufenthaltsrechtliche Vorteile zu sichern. Die Täuschungen verübte der Kläger zu 1) systematisch unter zu missbilligender Ausnutzung der Möglichkeiten des deutschen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Rechtssystems. Der Kläger zu 1) reiste planmäßig unter Angabe einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit ein. Unter Vorspiegelung eines um zehn Jahre jüngeren Lebensalters nahm der Kläger zu 1) außerdem Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch und verursachte so zusätzliche erhebliche Kosten für den Steuerzahler. Der Kläger zu 1) konnte bis zur erstmaligen Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels im Ermessenswege 2008 nur wegen der fehlenden Passpapierbeschaffung nicht abgeschoben werden. Der Kläger zu 1) legte zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit sogar Bescheinigungen der bhutanischen Botschaft über die Unmöglichkeit der Beschaffung von Passpapieren vor. Mit hoher krimineller Energie täuschte der Kläger zu 1) die deutschen Behörden jahrelang bis zum Erhalt eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. Die nachträglich beantragte „Berichtigung“ des melde- und ausländerrechtlichen Datensatzes unter Vorlage eines bereits weit vor Erlass der Niederlassungserlaubnis ausgestellten Reisepasses zeugt von einer ausgeprägten planvollen Berechnung bzw. mangelndem Unrechtsbewusstsein, die die weitere vom Kläger zu 1) ausgehende Gefahr belegt.
Gestützt wird die Prognose, dass der Kläger zu 1) auch weiterhin eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, auch durch das planvolle Vorgehen, mit dem er 2014 seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), unter Ausnutzung seines deutschen Aufenthaltsrechts ins Bundesgebiet nachholte. Anstatt als Anknüpfungsperson für ein Visum zum (dauerhaften) Familiennachzug zu dienen, gab der Kläger zu 1) vor, nur ein „Freund/Bekannter“ der Klägerin zu 2) zu sein und gab eine Verpflichtungserklärung ab. Ebenso vorsätzlich und planvoll täuschend verfuhr der Kläger zu 1) bei der Vaterschaftsanerkennung des Klägers zu 3) vor dem Notar. Insgesamt ist festzustellen, dass die langjährige Anwesenheit des Klägers zu 1) im Bundesgebiet auf von diesem herbeigeführten und aufrechterhaltenen Täuschungen beruht und daher davon auszugehen ist, dass der Kläger zu 1) auch weiterhin unredliche und rechtswidrige Vorgehensweisen nicht scheuen wird, um für sich und seine Familie Vorteile in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, auf die er keinen Anspruch hat.
Der Kläger zu 1) ist auch aus generalpräventiven Gründen auszuweisen.
Die mit Urteil vom 2. Februar 2017 abgeurteilten Straftaten des Klägers zu 1) sowie die dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 4. Juli 2017 zu Grunde liegenden Straftaten sind unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und der Tilgungsfristen nach den § 46 Abs. 1 Nr. 2a) BZRG i.V.m. § 51 BZRG auch noch aktuell und können daher noch als Ausweisungsgründe herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23 ff.).
2.2. Die Abwägung ergibt, dass das öffentliche Ausreiseinteresse das private Bleibeinteresse des Klägers zu 1) überwiegt.
Bei der Abwägung ist zu Gunsten des Klägers zu 1) als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Allerdings führt dies nach Auffassung des Gerichts dazu, dass dem Kläger zu 1) ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus familiären Gründen zusteht (vgl. Rn. 148 bis 150), so dass die Belastung des Klägers zu 1) faktisch der bei einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung gleichsteht. Dies ist in der Abwägung derart zu berücksichtigen, als dass die Intensität der Rechtsfolgen der Ausweisung mangels Möglichkeit der Vollziehung der Ausreisepflicht faktisch erheblich geringer wiegt, als im Fall einer Ausweisung, die zu einer tatsächlichen Abschiebung führt.
Der Umstand, dass zugunsten des Klägers zu 1) wegen seiner familiären Bindung zum Kläger zu 4) ein Duldungsgrund besteht, schließt die Ausweisung jedoch nicht bereits aus. Insbesondere verlieren die aus spezialpräventiven Gründen für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses sprechenden Gesichtspunkte, die wegen der vom Kläger zu 1) nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr weiterhin zu berücksichtigen sind, nicht deshalb ihre Bedeutung, weil der Kläger zu 1) nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann. Denn eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Charakter auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt, etwa indem einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt wird oder Aufenthaltsbeschränkungen ausgelöst werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 40 f.; Tanneberger/Fleuß in BeckOK AuslR, AufenthG, 24. Edition Stand 1.11.2019, § 53 Rn. 96 ff.). Dies ist hier der Fall, da auf Grund der Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG dem Kläger zu 1) kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Der Ausweisung kommt zudem trotz des bestehenden Duldungsanspruchs eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Um überhaupt wieder eine Chance auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bekommen und damit einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten, darf kein neues Ausweisungsinteresse entstehen, d.h. der Kläger zu 1) darf nicht erneut straffällig werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 41).
Ein Bleibeinteresse hinsichtlich des Klägers zu 3) ergibt sich mangels rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers zu 3) im Bundesgebiet nicht (vgl. Rn. 196 bis 221).
Im Ergebnis ist somit die Ausweisung des Klägers zu 1) wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in spezial- und generalpräventiver Hinsicht aufgrund der Interessenabwägung, auch bei Beachtung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4), rechtmäßig.
3. Hinsichtlich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehen wegen der rechtmäßigen Ausweisung keine Bedenken. Die Beklagte verkürzte die Frist hilfsweise unter der Bedingung der Rechtslage einer deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) auf zwei Jahre, was sich nach Eintritt der Bedingung als ermessensfehlerfrei darstellt (3.1.). Gleiches gilt für die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von ursprünglich vier Jahren (3.2.).
3.1. Unter der Bedingung, dass der Kläger zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, verkürzte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Befristung hilfsweise auf zwei Jahre. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bedingung eingetreten (vgl. Rn. 57 bis 73). Diese Verkürzung birgt keine Ermessensfehler. Diese Entscheidung ist angesichts der Schwere der systematischen Täuschungen des Klägers zu 1) auch unter Berücksichtigung des deutschen Kindes ermessensfehlerfrei, § 114 VwGO. Insbesondere wurde hier zu Recht berücksichtigt, dass aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ein Duldungsanspruch des Klägers zu 1) entstanden ist (vgl. Rn. 148 – 150); der Kläger zu 1) somit faktisch nicht ausreisen muss. Die Familieneinheit bleibt daher weiter gewahrt; die Rechtsfolgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind aufgrund des Duldungsanspruchs weniger intensiv.
3.2. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot von vier Jahren wäre für den Fall, dass der Kläger zu 4) seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die familiären Belange des Klägers zu 1) ausreichend berücksichtigt, da der Kläger zu 1) mit seiner Kernfamilie, den Klägern zu 2) bis 4), die dann alle nepalesische Staatsangehörige wären, die Familieneinheit in … fortführen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen.
Die Klage auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat somit keinen Erfolg.
4. Der Kläger hat zu 1) weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach nationalem Recht (4.1.) noch steht ihm ein Aufenthaltsrecht aufgrund sekundären oder primären Unionsrechts zu (4.2.).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 8). Der gleiche Zeitpunkt ist maßgeblich für Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (BayVGH, U.v. 25.5.2019 – 10 BV 18.281 – juris Rn. 21).
4.1. Ein (nationaler) Aufenthaltstitel nach dem AufenthG wurde – wie bereits in der Zulässigkeit dargelegt (vgl. Rn. 79) – vom Kläger zu 1) bisher nicht bei der Beklagten beantragt. Weiter steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels die aus der rechtmäßigen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. Rn. 118) folgende Titelerteilungssperre entgegen, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
4.2. Dem Kläger steht auch kein Aufenthaltsrecht aus Unionsrecht zu. Die RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3.10.2003, S. 12 – 18; im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie) (4.2.1.) sowie das FreizügG/EU (4.2.2.; 4.2.3.) finden keine Anwendung. Auch ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Klägers zu 1) im Bundesgebiet besteht nicht (4.2.4.). Auch Art. 20 AEUV führt vorliegend nicht zu einem Aufenthaltsrecht des Klägers zu 1) (4.2.5.).
4.2.1. Die Familienzusammenführungsrichtlinie findet bereits keine Anwendung auf Familienangehörige eines Unionsbürgers, Art. 3 Abs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie.
4.2.2. Der Kläger zu 1) ist nicht als Familienangehöriger eines Deutschen nach § 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU i.V.m. § 12a FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil der Kläger zu 4) von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV nicht nachhaltig Gebrauch gemacht hat.
Der deutsche Gesetzgeber hat durch Einfügung von § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU und § 12a FreizügG/EU mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gesetzlich nachvollzogen, nach denen auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV nachhaltig Gebrauch gemacht haben, die Regelungen des FreizügG/EU Anwendung finden. Die maßgeblich zu Grunde liegenden Überlegungen des Europäischen Gerichtshof waren, dass deutsche Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht haben, in bestimmten Fällen wegen einer nationalrechtlichen Schlechterstellung ihrer Angehörigen im Vergleich zum FreizügG/EU Nachteile erleiden, die sie daran hindern könnten, ihr Freizügigkeitsrecht auszuüben (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – beckonline Rn. 22, 21; BVerwG, U.v. 22.6.2011, – 1 C 11/10 – NVwZ 2012, 52, Rn. 9; EuGH, U.v. 15.11.2011 – C-256/11 (Dereci) – beckonline Rn. 50 ff.; EuGH, U.v. 12.3.2014 – C-456/12 (O. und B.) – beckonline Rn. 43 ff.; EuGH, U.v.14.11.2017 – C-165/16 (Toufik Lounes) – beckonline Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 5.6.2018 – C-673/16 (Coman) – NVwZ 2018, 1545, Rn. 23 ff.).
Ein nachhaltiges Gebrauchmachen vom Freizügigkeitsrecht durch den Kläger zu 4) ist derzeit jedoch weder ersichtlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, so dass kein vom Kläger zu 4) abgeleitetes Recht des Klägers zu 1) gemäß der §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU entstanden ist.
4.2.3. Der Kläger zu 1) ist auch nicht als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, hier des Klägers zu 4), freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/EU.
Unionsbürger in diesem Sinne sind zunächst nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind. Der Kläger zu 4) besitzt die deutsche und die nepalesische Staatsangehörigkeit, so dass er nicht Unionsbürger i.S.v. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist.
Deutsche Staatsangehörige können gegenüber der Bundesrepublik Deutschland richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 – 123 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie)) im Grundsatz keine Ansprüche für ihre Familienangehörigen aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, – 1 C 11/10 – NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 – C-202/13 (McCarthy) – EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34). Vom Kläger zu 4) als deutschem Staatsangehörigen kann der Kläger zu 1) daher kein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 2 Abs. 1, 1 Absätze 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 FreizügG/EU ableiten.
Im Übrigen wäre der Kläger zu 4) auch nicht Familienangehöriger einer Person im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3d FreizügG/EU sind Familienangehörige einer Person Verwandte in gerader aufsteigender Linie, denen vom Unionsbürger Unterhalt gewährt wird. Vorliegend gewährt nicht der (potentiell) Freizügigkeitsberechtigte, der Kläger zu 4), dem Kläger zu 1) Unterhalt, sondern der Sachverhalt gestaltet sich genau anders herum.
4.2.4. Dem Kläger zu 1) steht auch kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt auf Grundlage des europäischen Primärrechts aus Art. 21 AEUV zu.
Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistet das Recht eines Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen – frei zu bewegen und aufzuhalten. Das Recht nach Art. 21 AEUV vermittelt dem Unionsbürger, vorliegend dem Kläger zu 4), ein Freizügigkeitsrecht i.S.v. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und wird unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar kraft Gesetzes erworben.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Recht des Unionsbürgers auch praktisch wirksam werden muss. Deshalb kann in besonders gelagerten FallkonsteIlationen auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, dem zwar nach unionsrechtlichem Sekundärrecht kein Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat zusteht, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 21 AEUV ableiten (EuGH v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Rn. 54; EuGH, U.v. 19.10.2004 – C-200/02 (Zhu & Chen) – beckonline Rn.45; EuGH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.68 ff.; BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – beckonline Rn. 19).
Entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen, in denen einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers mangels Unterhaltsgewährung durch den (minderjährigen) Unionsbürger ein Freizügigkeitsrecht aus Sekundärrecht nicht zustand, er aber tatsächlich für das Kind sorgte und dieses über ausreichende Existenzmittel i.S.v. Art. 7 Abs. 1b) der Freizügigkeitsrichtlinie verfügte. Zugrunde lag die Überlegung, dass der Genuss des unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechts auf Aufenthalt eines Kindes im Kleinkindalter offenkundig voraussetzt, dass sich die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, auch bei diesem aufhalten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – beckonline Rn. 20, 22; EuGH; U.v. 10.10.2013 – C-86/12 (Alopka) – beckonline Rn. 26 ff.; EuGH v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Rn. 54 ff.; EuGH, U.v. 19.10.2004 – C-200/02 (Zhu & Chen) – beckonline Rn. 43 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV); EuGH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11 (Iida), Beckonline Rn. 68 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV)).
Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 – C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11/10 – beckonline Rn. 10). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
Der Kläger zu 1) kann somit auch kein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ableiten.
4.2.5. Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Aufenthaltsrecht sui generis aus Art. 20 AEUV berufen.
Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2a, Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV weiter ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen (EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.). Die Vertragsbestimmungen verleihen Drittstaatsangehörigen indes keine eigenen Rechte, sondern sind aus dem Recht des Unionsbürgers abgeleitet (EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 50 m.w.N.).
Insbesondere für minderjährige Unionsbürger soll aus Art. 20 AEUV ein Verbot von nationalen Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen folgen, die bewirken, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet (mit dem Drittstaatsangehörigen) zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 51 m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11/10 – NVwZ 2012, 52, Rn.10). Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 – C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11 (Iida) – Rn. 71, 74). Eine solche Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde legen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindungen und des Risikos, das mit der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.). Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits ausgeübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 – C-202/13 (McCarthy) – EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Beckonline Rn.63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15/12 – juris Rn. 31).
Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger zu 4) sich faktisch zum Verlassen des Hoheitsgebietes gezwungen sähe, wenn die Ausweisung des Klägers zu 1) vollzogen würde. Dennoch ist das Gericht nach diesen Maßstäben der Überzeugung, dass dem Kläger zu 1) kein Aufenthaltsrecht sui generis aus Art. 20 AEUV zusteht.
(1) Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2018 (1 C 16/17 – juris Rn. 34) von einem „Aufenthaltsrecht“ eigener Art spricht, ist Ausgangspunkt, dass der EuGH selbst in erster Linie von einem „Verbot nationaler Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen“ spricht. Schon von daher ist fraglich, ob aus Art. 20 AEUV überhaupt ein Aufenthalts“recht“ – wie es auch immer verstanden wird – abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt selbst ausdrücklich darauf ab, dass es sich nicht um ein nationales Aufenthaltsrecht handelt. Die Formulierung des EuGH legt ebenfalls nahe, dass aus Art. 20 AEUV nicht ein positives (Aufenthalts-)Recht folgen soll, sondern dass es sich um ein Abwehrrecht eines Unionsbürgers gegen Maßnahmen zuungunsten eines Drittstaatsangehörigen handelt. Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, dass es dogmatischen Schwierigkeiten begegnet, wenn aus der Unionsbürgerschaft, die ihrerseits aus der – vorliegend deutschen – nationalen Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hergeleitet wird, weitergehende Rechte folgen sollten als aus der „Quelle“ selbst.
Weiter stellt auch der EuGH fest, dass seine Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV in Regelungen eingreift, die a priori von nationalem Recht der Mitgliedsstaaten geregelt werden (EuGH, U.v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Beckonline Rn. 63 f.; EuGH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.71 f.). Die Annahme eines Sonderfalles nach Art. 20 AEUV setzt nach der EuGH-Rechtsprechung gerade voraus, dass das vom europäischen Gesetzgeber erlassene Sekundärrecht nicht einschlägig und Art. 21 AEUV wegen fehlenden Gebrauchmachens von dem unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrecht nicht anwendbar ist.
Die aus Art. 20 AEUV fließenden Rechte der Familienangehörigen von Unionsbürgern müssen in diesem Kontext zur Wahrung der Gewaltenteilung sowohl zwischen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union als auch zwischen Legislative und Judikative besonders sensibel in das für den Aufenthalt eigener Staatsangehöriger und deren Familienmitglieder geltende nationale Recht eingefügt werden. Dies vermeidet die Umgehung der nationalrechtlichen Gesetze, die zwar europarechtskonform und unter Wahrung des effet utile ausgelegt werden müssen, jedoch nicht auf Grundlage von vom EuGH (und nicht dem nationalen bzw. europäischen Gesetzgeber) festgelegten großzügigen Ausnahmekonstellationen größtenteils ausgehebelt werden dürfen (so im Ergebnis: VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – ZAR 2021,173; bei dem jedoch keine Ausweisung des drittstaatsangehörigen Elternteils vorlag). Die effektive Umsetzung und Wirksamkeit der aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV fließenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 10.5.2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – Beckonline Rn. 64 f. m.w.N.), ist daher unter möglichst weitreichenden Anpassungen an das jeweilige nationale Recht, das a priori den Sachverhalt regelt, zu gewährleisten.
Der EuGH hat weiter in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 57) ausgeführt, dass die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, einer Rückkehrverpflichtung aus einer Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaates nachzukommen, ihm nicht ermöglichen soll, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen. Bei Vorliegen eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts ist die ergangene Rückkehrentscheidung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, zumindest aber auszusetzen. Um eine solche Aussetzung der Abschiebung handelt es sich bereits im Fall einer Duldung aus familiären Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
(2) Auf der Grundlage dieser Erwägungen wird nach Auffassung des Gerichts vorliegend dem vom EuGH geforderten Schutz des Unionsbürgers, des Klägers zu 4), vor nationalen Maßnahmen gegen seinen drittstaatsangehörigen Vater, den Kläger zu 1), dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Kläger zu 1) das Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht verlassen muss, weil ihm gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG eine Duldung zu erteilen ist. Damit ist sichergestellt, dass sich der Kläger zu 4) weder rechtlich noch faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet mit dem drittstaatsangehörigen Kläger zu 1) zu verlassen. Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts „sui generis“ ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – ZAR 2021,173 – Ls. 2).
Dem Kläger zu 1) steht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 7 GrC, Art. 8 EMRK zu.
Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Abschiebung ist vorliegend aus rechtlichen Gründen unmöglich, da der Schutzbereich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK bei Trennung des dreijährigen Klägers zu 4) von seinem Vater, dem Kläger zu 1), in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Aus Art. 8 EMRK ergibt sich zwar keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Anderes gilt jedoch, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, wie beispielsweise im Fall der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 10 CE 20.60 – BeckRS 2020, 1190; BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, AufenthG § 60a Rn. 15 m.w.N.).
Eine Trennung der Kernfamilie wegen einerseits der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) und andererseits der Ausreisepflicht des Klägers zu 1) ist dem Kläger zu 4) – vor dem Hintergrund des ebenfalls fehlenden Aufenthaltsrechts der Kläger zu 2) und 3) (vgl. Rn. 178 bis 182; Rn. 196 bis 221) – unzumutbar. Da eine Abschiebung des Klägers zu 4) rechtlich nicht möglich ist, ist auch eine Abschiebung der Kläger zu 1) rechtlich unmöglich. Die Straftaten des Klägers zu 1) sind nach Auffassung des Gerichts auch nicht derart gravierend, dass der Schutz der Familie aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK aus einwanderungspolitischen und sicherheitsrechtlichen Gründen zurückgedrängt würde.
Eine Duldung aus familiären Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt in Fallkonstellationen mit zwei drittstaatsangehörigen Elternteilen, die beide rechtmäßig ausgewiesen sind (vgl. Rn. 104 bis 117; Rn. 165 bis 178), einen ausreichenden Schutz des erst dreijährigen Klägers zu 4) vor einer erzwungenen Ausreise dar.
Diese Lösung berücksichtigt auch angemessen, dass es sich vorliegend (anders als in dem der Entscheidung des VG Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalt) um eine Rückkehrentscheidung aufgrund einer Ausweisung mit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend anzuordnendem Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts sui generis aus Art. 20 AEUV (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – ZAR 2021,173) würde in der vorgenannten Fallkonstellation sowohl dem Sinn und Zweck der Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als auch der Titelvernichtungswirkung der Ausweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zuwiderlaufen.
Die rein hypothetische Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts des Klägers zu 4) aufgrund der Einschränkung der Reisemöglichkeiten des Klägers zu 1) im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ist nach Auffassung des Gerichts hinzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11 (lida), beckonline Rn. 77). Als Duldungsinhaber ist der Kläger zu 1) ggf. leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, so dass sich der Kläger zu 4) nach nationalrechtlichen Vorschriften auch nicht aus Gründen der Sicherung des Lebensunterhalts faktisch gezwungen sehen muss, das Unionsgebiet mit dem Kläger zu 1) zu verlassen.
(3) Im Ergebnis kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob dem Kläger zu 1) bereits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen kann (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – beckonline Rn. 90 ff.).
Der Kläger zu 1) verfügt somit im Ergebnis weder aus nationalem noch aus Unionsrecht über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts. Der Kläger zu 1) hat somit auch keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts.
5. Gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG bestehen keine Bedenken. Der Kläger zu 1) ist ausreisepflichtig. Das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrC berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig steht der Abschiebungsandrohung Art. 20 AEUV entgegen (vgl. Rn. 139 bis 154).
6. Die Verpflichtung des Klägers zu 1), seinen Aufenthaltstitel nach Bestandskraft des Bescheids unverzüglich abzugeben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und beruht auf Art. 52 Satz 1 und Satz 2 BayVwVfG (vgl. BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 7. Edition, Stand: 01.01.2021, zu § 52 VwVfG, Rn. 2 bis 4).
Damit ist der gegen den Kläger zu 1) gerichtete Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Klage des Klägers zu 1) ist abzuweisen.
C.
Die zulässige Klage der Klägerin zu 2) ist unbegründet.
I. Die Klageanträge sind – nach Auslegung (§ 88 VwGO) – zulässig.
Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten, der Klägerin zu 2) einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist als Verpflichtungsklage auszulegen und statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
Für die Gewährung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach FreizügG/EU bzw. Art. 21 oder Art. 20 AEUV ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – beckonline Rn. 14). Die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist dahingehend auszulegen, dass ein ggfls. bestehendes Aufenthaltsrecht nach diesen Vorschriften geltend gemacht wird.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, soweit sie sich gegen die Ausweisung der Klägerin zu 2), die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei bzw. zwei Jahren sowie die Abschiebungsandrohung nach … richtet. Im Fall der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, enthält die hiergegen erhobene Anfechtungsklage als Minus eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung zu entscheiden (VGH Mannheim, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – BeckRS 2021, 14599, Rn. 28 ff.).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 16. Juli 2021 zu überprüfen.
1. Die Ausweisung der Klägerin zu 2) ist rechtmäßig.
Die Ausweisung der Klägerin zu 2) ist rechtmäßig, weil der Aufenthalt der Klägerin zu 2) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (1.1.) und das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Interesse der Klägerin zu 2) an einem weiteren Verbleib überwiegt (1.2.).
1.1. Der Aufenthalt der Klägerin zu 2) gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil von ihr nach wie vor die Gefahr von aufenthaltsrechtlichen Straftaten ausgeht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht für die Begründung der von der Klägerin zu 2) ausgehenden Gefahr Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids unter 3. (S. 5 Mitte bis unten), § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ergänzend gilt folgendes:
Ebenso wie der Kläger zu 1) täuschte die Klägerin zu 2) bereits vor ihrer Einreise mutwillig und systematisch die deutschen Behörden, indem sie zu ihrem Familienstand, ihrem Einreisezweck, dem Verpflichtungserklärungsgeber sowie der beabsichtigten Dauer des Aufenthalts in Deutschland falsche Angaben machte. Die Täuschungen der Klägerin zu 2) bezweckten, auf möglichst einfachen Weg ein eigenes Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Auch die Klägerin zu 2) brachte mehrfach aktiv kriminelle Energie auf, um ihr Einreisevisum sowie einen Aufenthaltstitel zu erhalten, eine weitere Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu beantragen und die Vaterschaft ihres Ehemannes zum Kläger zu 3) unter der Aliasidentität rechtlich zu festigen, indem sie gegenüber mehreren Behörden und dem beurkundenden Notar absichtlich Falschangaben machte. Aufgrund dieser Tatsache ist auch bei ihr für die Zukunft davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) alle Möglichkeiten nutzen wird, ihre aufenthaltsrechtliche Stellung durch Täuschung oder andere aufenthaltsrechtlich verbotene oder sanktionierte Maßnahmen zu sichern bzw. zu verbessern.
Die Klägerin zu 2) ist im Übrigen auch aus generalpräventiven Gründen auszuweisen.
1.2. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise der Klägerin zu 2) mit den Interessen an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise überwiegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht für die Begründung der gegen die Klägerin zu 2) sprechenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a, Nr. 9 AufenthG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 3.1.2. und 3.1.4., Ausführungen auf Seite 7), § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die dem Urteil vom 27. November 2017 zu Grunde liegenden Straftaten der Klägerin zu 2) sind unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und Tilgungsfristen nach den § 46 Abs. 1 Nr. 1a) BZRG i.V.m. § 51 BZRG noch aktuell und können daher als Ausweisungsgrund herangezogen werden (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23 ff.).
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zu Gunsten der Klägerin zu 2) ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu berücksichtigen. Der Kläger zu 4) hat die deutsche Staatsangehörigkeit und verliert diese nicht durch die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) (vgl. Rn. 52 – 73). Die Klägerin zu 2) hat die Personensorge für den Kläger zu 4) und lebt mit diesem in einer familiären Lebensgemeinschaft.
Ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wegen des Klägers zu 3) ist dahingegen nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin zu 2) ein Personensorgerecht für den Kläger zu 3), der sich ebenfalls in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft aufhält. Allerdings hält sich der Kläger zu 3) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Rn. 196 bis 221).
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) dazu führt, dass der Klägerin zu 2) ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus familiären Gründen zukommt (vgl. Rn. 148 bis 150), so dass die Belastung der Klägerin zu 2) faktisch denen einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung gleichsteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu den Auswirkungen der inlandsbezogenen Ausweisung im Rahmen der Abwägung hinsichtlich des Klägers zu 1) verwiesen (vgl. Rn. 115).
Im Ergebnis ist die Ausweisung der Klägerin zu 2) wegen der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der Interessenabwägung, insbesondere auch bei Beachtung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4), rechtmäßig.
2. Der Klägerin zu 2) steht kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss (M 4 K 19.3043 – juris Rn. 107 bis 116) Bezug genommen.
Darüber hinaus gilt ergänzend, dass die Ausweisung der Klägerin zu 2) und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig sind und daher ein Aufenthaltstitel nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht erteilt werden darf (vgl. Rn. 183, 167 bis 178).
Ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder aus Art. 21 AEUV direkt steht der Klägerin zu 2) nicht zu. Einer daraus resultierenden Ausreisepflicht steht Art. 20 AEUV aufgrund der der Klägerin zu 2) zustehenden Duldung aus familiären Gründen nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bezüglich des Klägers zu 1), dem Ehemann der Klägerin zu 2), Bezug genommen (vgl. Rn. 122 bis 155).
3. Wegen der rechtmäßigen Ausweisung der Klägerin zu 2) ist die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtmäßig. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei bzw. – hilfsweise unter Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) – zwei Jahre begegnet keinen Bedenken.
3.1. Unter der Bedingung, dass das der Kläger zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, verkürzte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Befristung hilfsweise auf zwei Jahre. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bedingung eingetreten (vgl. Rn. 57 bis 73). Diese Verkürzung birgt keine Ermessensfehler. Insbesondere wurde hier zu Recht berücksichtigt, dass aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ein Duldungsanspruch der Klägerin zu 2) entstanden ist (vgl. Rn. 177, 148 bis 150); somit die Klägerin zu 2) faktisch nicht ausreisen muss. Die Familieneinheit bleibt daher weiter gewahrt; die Rechtsfolgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind aufgrund des Duldungsanspruchs weniger intensiv.
3.2. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren wäre unter der Voraussetzung, dass der Kläger zu 4) seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die familiären Belange der Klägerin zu 2) ausreichend berücksichtigt, da diese mit ihrer Kernfamilie, den Klägern zu 1), 3) und 4), die dann alle nepalesische Staatsangehörige wären, die Familieneinheit in … fortführen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen.
Die Klage auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat somit keinen Erfolg.
4. Gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG bestehen angesichts des Fehlens eines Aufenthaltsrechts der Klägerin zu 2) keine Bedenken. Das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrC berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig steht der Abschiebungsandrohung Art. 20 AEUV entgegen (vgl. Rn. 182, 139 bis 155).
Im Ergebnis ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Klage der Klägerin zu 2) ist abzuweisen.
D.
Die zulässige Klage des Klägers zu 3) ist unbegründet.
I. Die Klageanträge sind – nach Auslegung (§ 88 VwGO) – zulässig.
Die beantragte Verurteilung der Beklagten, dem Kläger zu 3) einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist als Verpflichtungsklage auszulegen und statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
Für die Gewährung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach FreizügG/EU oder Art. 21 bzw. Art. 20 AEUV ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – beckonline Rn. 14). Die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist so auszulegen, dass ein ggfls. bestehendes Aufenthaltsrecht nach diesen Vorschriften geltend gemacht wird.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung nach … richtet.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 3) nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen nicht vor, so dass die Ablehnung rechtmäßig ist, § 113 Abs. 5 VwGO.
1.1. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 33 Satz 1 AufenthG für eine Erteilung nach Ermessen liegen nicht vor.
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen nach § 33 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt.
Zwar besaß der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 3) am 16. November 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.
Grundsätzlich ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 33 Satz 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 3) abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis, die mit Wirkung für die Vergangenheit noch nicht zurückgenommen war.
Allerdings ist aus dem Zweck der Vorschrift, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen das familiäre Zusammenlebens zu stärken, abzuleiten, dass zumindest zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die von Amts wegen zu erteilende Aufenthaltserlaubnis des Kindes der Aufenthaltstitel des Elternteils, von dem die Aufenthaltserlaubnis abgeleitet wird, noch gültig sein muss (Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, Erläuterungen zu § 33 Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Unabhängig davon ist unter Berücksichtigung der Straftaten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass dem Kläger zu 3) zur Stärkung des familiären Zusammenlebens eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, nicht ersichtlich. Die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid sind nicht zu beanstanden.
Selbst bei Annahme, dass die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, einen Aufenthaltstitel nach § 33 Satz 1 AufenthG zu erteilen bzw. einen solchen erteilten Titel nach § 32 AufenthG zu verlängern, führt die streitgegenständliche Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu einer Verletzung des Klägers zu 3) in seinen Rechten. Streitgegenständlich ist die Frage, ob zum aktuellen Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht, nicht hingegen, ob in einem früheren Zeitraum ein solcher entstanden war. Ein ggfls. früherer Anspruch nach § 33 Satz 1 AufenthG wäre wegen der rückwirkenden Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit und der rechtmäßigen Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Klägerin zu 2) inzwischen entfallen. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen nach § 33 Satz 1 AufenthG ist von seiner Gültigkeit auf die Dauer des Aufenthaltstitels der Stammberechtigten begrenzt (§ 27 Abs. 4 Satz 1 und 3 AufenthG) bzw. wäre von der Beklagten nachträglich wegen des Entfalles einer wesentlichen Voraussetzung zu verkürzen gewesen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
1.2. Der Kläger zu 3) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug zu seinen Eltern, den Klägern zu 1) und 2) gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG, da ein solcher ebenfalls das Vorliegen eines Aufenthaltstitels der Elternteile im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung voraussetzt. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. Rn. 83 bis 103, 122 bis 155; Rn. 179 bis 182).
1.3. Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Kläger zu 1).
Ein Familiennachzug zum Kläger zu 1) als Ausländer gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG scheidet aus, weil der Kläger zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels ist (vgl. Rn. 83 bis 103, 122 bis 155).
1.4. Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Kläger zu 4).
Für einen Anspruch eines Bruders auf Familiennachzug zu seinem deutschen Bruder verweist § 28 Abs. 4 AufenthG auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Eine außergewöhnliche Härte liegt nicht vor.
Das Aufenthaltsgesetz behandelt im sechsten Abschnitt des zweiten Kapitels den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland aus familiären Gründen. Dabei regeln die §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern und unterscheiden zusätzlich danach, ob das in Deutschland lebende Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht. Demgegenüber erstreckt § 36 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) auch auf sonstige Familienangehörige, die von den vorgenannten Normen nicht erfasst werden; die Vorschrift ist auf sonstige Familienangehörige von Deutschen entsprechend anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 4 AufenthG). Allerdings ist der Nachzug sonstiger Familiengehöriger auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15/12 – juris Rn. 11 ff.).
Der Kläger zu 3) ist als Bruder ein sonstiger Familienangehöriger des Klägers zu 4). Ein Nachzug von Geschwistern ist abgesehen von außergewöhnlichen Härtefallen der Systematik des sechsten Abschnittes des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen; vielmehr sind die Eltern des Klägers zu 3) als Stammberechtigte des Kläger zu 3) im Mittelpunkt der Nachzugsvorschriften aus familiären Gründen. Der Kläger zu 3) ist wegen seines Alters und seiner affektiven Bindungen zu den Klägern zu 1) und zu 2) auf deren Lebenshilfe zwingend angewiesen. Auf Lebenshilfe vom Kläger zu 4) ist der Kläger zu 3) dahingegen nicht angewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die familiäre Lebenshilfe der Kläger zu 1) und zu 2) für den Kläger zu 3) in zumutbarer Weise nur in Deutschland geleistet werden kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie sich die Fortführung der Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands voraussichtlich auf den Kläger zu 4) auswirken würde. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa, weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15/12 – juris Rn. 15).
Nach diesen Maßstäben wäre es den Klägern zu 1), 2) und 3) bei isolierter Betrachtung ohne Berücksichtigung des Klägers zu 4) ohne weiteres zumutbar, die zwischen ihnen bestehende familiäre Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands, in …, weiterzuführen. Sie besitzen die nepalesische Staatsangehörigkeit; besondere Umstände, die eine schützenswerte Bindung an Deutschland nahelegen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3) besucht zwar derzeit einen Kindergarten, daraus folgt angesichts des jungen Alters jedoch noch nicht eine derart starke Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland, dass dem Kläger zu 3) ein Leben in … unzumutbar wäre.
Allerdings ist auch der Kläger zu 4) in die Betrachtung miteinzubeziehen, der als jüngstes Kind ebenfalls auf die familiäre Lebenshilfe der Kläger zu 1) und 2) und wohl affektiv auf die Bindung zum Kläger zu 3) angewiesen ist. Aus diesem Grunde müssen die Auswirkungen einer Ausreise des Klägers zu 3) und seiner Eltern auf den Kläger zu 4) berücksichtigt werden. Zwar ist der Kläger zu 4) als deutscher Staatsangehöriger vor behördlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt. Aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit folgt für sich genommen allerdings noch nicht, dass ihm eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. Dasselbe gilt auch für den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine – ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft mit dem Klägern zu 1), 2) und 3) im Ausland für den Kläger zu 4) hätte, ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf seine – rechtlich gesicherte – Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15/12 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Eine Unzumutbarkeit für den Kläger zu 4), vorübergehend die familiäre Lebensgemeinschaft zusammen mit den Klägern 1), 2) und 3) in … weiterzuführen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine besonderen Umstände neben der deutschen Staatsangehörigkeit ersichtlich, die dazu führten, dass eine Lebensgemeinschaft in … unzumutbar wäre.
Zum einen ist aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) davon auszugehen, dass der familiäre Aufenthalt in … sich auf höchstens einige wenige Jahre erstrecken wird. Sobald die Wirkung der gegenüber den Eltern angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote entfällt, haben die Kläger zu 1) und zu 2) einen Anspruch auf Familiennachzug zu dem Kläger zu 4) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Somit haben es die Kläger zu 1) und zu 2) mit einer zeitnahen Ausreise selbst in der Hand, dem erst dreijährigen Kläger zu 4) eventuell sogar schon die Regeleinschulung in Deutschland zu ermöglichen.
Die wirtschaftliche Lage der Familie in … wird ausweislich der angegebenen Verwandten, die in verschiedenen Orten in … leben, der Möglichkeit, sich in … den Lebensunterhalt zunächst mit Unterstützung der zahlreichen Verwandten und später auch angesichts der Berufserfahrung und Ausbildung der Kläger zu 1) und zu 2) selbst zu sichern, nicht unzumutbar verschlechtern. Hierbei ist zu beachten, dass insbesondere die Familie der Klägerin zu 2) anscheinend über ausreichend Ressourcen verfügte, um Vermögen aufzubauen und der Klägerin zu 2) eine Ausbildung auf einer Privatschule zukommen zu lassen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es der Familie des Klägers zu 1) gelungen ist, erhebliche finanzielle Mittel aufzubringen, um den Kläger zu 1) auf dem Luftweg die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Eine Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen oder humanitären Gründen ergibt sich – gerade auch unter Berücksichtigung seines erst jungen Alters – daher für den Kläger zu 4) nicht.
Es ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) ihre vorhandenen Deutschkenntnisse an den Kläger zu 4) in ausreichendem Maß weitergeben können werden, so dass auch aus sprachlichen Gründen eine Reintegration des Klägers zu 4) nach einigen Jahren des Aufenthalts in … in Deutschland wieder möglich sein wird.
Eine besondere nachhaltige Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ist beim Kläger zu 4), der noch zu Hause von der Klägerin zu 2) betreut wird, nicht anzunehmen. Die familiäre Bindung zu dem in Deutschland lebenden Onkel, dem Bruder des Klägers zu 1), und dessen Ehefrau ist nach Aktenlage nicht so innig, dass eine Unzumutbarkeit der Trennung des Klägers zu 4) von seinem Onkel anzunehmen ist.
Im Ergebnis ist es für die klägerische Familie – insbesondere dem Kläger zu 4) – zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in … oder einem anderen Staat fortzuführen. Die familiäre Lebenshilfe für den Kläger zu 3) kann nicht aus Zumutbarkeitserwägungen nur in Deutschland erfolgen. Daher ist eine außergewöhnliche Härte nicht anzunehmen.
1.5. Dem Kläger zu 3) steht weder nach dem FreizügG/EU noch aus Art. 21 AEUV abgeleitet ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zur. Art. 20 AEUV steht einer Versagung eines Aufenthaltsrechts nicht entgegen, da der Kläger zu 4) wegen der familiär bedingten Aussetzung der Abschiebung des Klägers zu 3) faktisch nicht gezwungen wird, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zum Kläger zu 1), dem Vater des Klägers zu 3), Bezug genommen (vgl. Rn. 148 bis 150).
2. Gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG bestehen angesichts des Fehlens eines Aufenthaltsrechts und der rechtmäßigen Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken. Das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrC berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig steht der Abschiebungsandrohung Art. 20 AEUV entgegen (Rn. 221, 139 bis 155).
Im Ergebnis ist der gegen den Kläger zu 3) gerichtete Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Die Klage des Klägers zu 3) ist abzuweisen.
E.
Die Kostenentscheidung, die wegen der einfachen Streitgenossenschaft der Antragsteller in Anlehnung an die „Baumbach‘sche Formel“ (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL 2021, § 159 Rn. 6) getroffen worden ist, beruht auf den §§ 154, 155 VwGO.
F.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte, fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
1. Vorliegend ist zum einen von grundsätzlicher Bedeutung, ob es für den Fall der Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis eines die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnden Ausländers mit Wirkung für die Vergangenheit eine Rechtsgrundlage für den Verlust der durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit eines Dritten gibt. Nach Rechtsauffassung der Kammer gibt es eine solche Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit derzeit nicht. Rechtsprechung zur vorliegenden Fallkonstellation ist nicht ersichtlich. Die aufgeworfene Rechtsfrage wird jedoch – zur ähnlich gelagerten Frage des Verlusts der Staatsangehörigkeit nach (rückwirkender) Vaterschaftsanfechtung – kontrovers diskutiert (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris, B.v.; BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris zur alten Rechtslage des § 17 StAG; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 – 6 K 4501/19 – juris; VG Lüneburg; U.v. 28.11.2019 – 6 A 112/18 – juris).
2. Weiter ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Duldung zweier drittstaatsangehöriger, rechtmäßig ausgewiesener Elternteile eines Unionsbürgers im Kleinkindalter aus familiären Gründen ausreicht, um zu verhindern, dass dem Kleinkind (Unionsbürger) der tatsächliche Genuss des Kernbestands seines Rechtes aus der Unionsbürgerschaft tatsächlich verwehrt wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen. In einem Urteil vom 8. Mai 2018 erklärte der EuGH, dass eine Rückkehrentscheidung aufzuheben, zumindest jedoch auszusetzen sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 AEUV vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 (K.A.) – beckonline Rn. 47; Hervorhebung durch die Kammer). Es stellt sich daher die Frage, ob ein vorübergehend nur über eine Duldung gesicherter Aufenthalt von rechtmäßig ausgewiesenen Eltern dazu führt, dass einem Kleinkind, das von seinem Freizügigkeitsrecht bisher keinen Gebrauch gemacht hat und absehbar auch nicht machen wird, der Kernbestand seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird, wenn es faktisch mit seinen Eltern im Bundesgebiet verbleiben kann.


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