Verwaltungsrecht

Fälligkeitsmitteilung für Zwangsgeld wegen mangelhafter Bauvorlagen

Aktenzeichen  M 8 E 16.2545

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
VwZVG VwZVG Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 64 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Bauvorlagen sind mangelhaft, wenn entweder Unterlagen gänzlich fehlen oder inhaltlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass von keiner ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen werden kann. Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind auch unvollständig, wenn die nach Art. 64 Abs. 4 S. 1 BayBO erforderlichen Unterschriften des Bauherrn bzw. des Entwurfsverfassers fehlen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf Euro 1.500,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 123 VwGO gegen die Fälligkeitsmitteilung unter Ziffer I. im Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, worin mitgeteilt wurde, dass das in der Verfügung vom 29. September 2015 in Höhe von Euro 3.000,– angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei, da der Antragsteller der in der Verfügung vom 29. September 2015 Ziffer 2. enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Das Schreiben vom 3. Mai 2016 war den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Postzustellungsurkunde vom 6. Mai 2016 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, haben die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragt:
Im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. September 2015 unzulässig ist, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Vollstreckungshandlungen zulasten des Antragstellers einzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 29. September 2015 verfügt, dass der Antragsteller für die zweite Wohneinheit in der westlichen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …str. 146 b, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag mit entsprechenden Bauvorlagen einzureichen habe. Am 7. Dezember 2015 habe der Antragsteller einen Bauantrag eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 habe die Antragsgegnerin aufgelistet, was im Bauantrag noch fehle. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 habe die Antragsgegnerin nochmals Mängel moniert.
Mit E-Mail vom 8. Februar 2016 habe der Vater des Antragstellers die Wohnflächenberechnung eingereicht und mit E-Mail vom 13. Februar 2016 weitere Unterlagen übersandt. Telefonisch habe der Vater des Antragstellers am 15. Februar 2016 einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin um einen persönlichen Termin gebeten, um die übrigen Ergänzungen zusammen handschriftlich in die Pläne einzutragen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe am 16. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, ein solches Treffen durchzuführen. In der Vergangenheit habe der Antragsteller gemeinsam mit seinem Vater wiederholte Treffen mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin durchgeführt, um derartige Ergänzungen und Angaben zusammen in den Plan einzutragen, da nur auf diesem Wege am effektivsten Zweifel und Unklarheiten hätten ausgeräumt werden können.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers tragen des Weiteren vor, im Vergleich zum bereits genehmigten Bauantrag hätten sich zahlreiche Gegebenheiten nicht geändert, so dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, diese Unterlagen nicht nochmals beibringen zu müssen. Weiterhin sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in dem gewünschten persönlichen Gespräch dargelegt hätte, dass diese Angaben doch noch benötigt würden, auch wenn sie sich nicht geändert hätten. In der Vergangenheit seien die Gespräche mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin effizient und erfolgreich verlaufen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe nicht mitgeteilt, warum er von dieser Verwaltungspraxis abweiche. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bauantrag zunächst auf den gesamten Baukörper gerichtet gewesen sei. Die Reduzierung auf die zweite Wohneinheit habe der Antragsteller auch in dem gewünschten Gespräch vornehmen wollen. Dass lediglich die Genehmigung der zweiten Wohneinheit erreicht werden sollte, ergebe sich auch daraus, dass auf den Planunterlagen von der Errichtung einer zweiten Wohneinheit gesprochen werde. Das Bauantragsformular sehe eine Reduzierung auf nur die zweite Wohneinheit nicht vor. Der Antragsteller habe vorgehabt, dies im gewünschten Gespräch darzustellen.
Da der Antragsteller nunmehr einen Architekten in das Verfahren einführen habe wollen und es hierfür Zeit benötigt habe, habe sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf eine Fristverlängerung von zwei Monaten verständigt. Ende Februar 2016 sei es dem Antragsteller gelungen, einen neuen Architekten für den Bauantrag zur zweiten Wohneinheit zu gewinnen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers habe mit E-Mail vom 4. März 2016 die Antragsgegnerin nochmals um Fristverlängerung für die Einreichung des Bauantrags gebeten, da der Architekt mitgeteilt habe, dass er erst in zwei Monaten die Pläne anfertigen könne.
Ohne weitere Vorankündigung habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Mai 2016 die streitgegenständliche Fälligkeitsmitteilung erlassen.
Nach Mitteilung des Vaters des Antragstellers habe der beauftragte Architekt mit der Ausarbeitung der Pläne begonnen und benötige noch weitere drei Wochen.
Dem Antragsteller stehe ein Anspruch zu, festzustellen, dass das mit Bescheid vom 3. Mai 2016 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von Euro 3.000,– nicht fällig geworden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 2015 die Pflicht auferlegt, für die zweite Wohneinheit einen Bauantrag einzureichen und hierfür eine Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit eingeräumt. Drei Monate nach Unanfechtbarkeit bedeute in diesem Falle Ende Januar 2016. Allerdings habe die Antragsgegnerin diese Frist in Absprache mit der Bevollmächtigten des Antragstellers zunächst um zwei Monate verlängert. Die Bevollmächtigte habe mit E-Mail vom 4. März 2016 nochmals um Fristverlängerung gebeten, da der neue Architekt mitgeteilt habe, dass er erst sechs bis acht Wochen später, also im Mai 2016 dazu kommen werde, den Bauantrag zu bearbeiten. Der Antragsteller gehe somit davon aus, dass das Fristende noch gar nicht eingetreten sei. Außerdem habe er bereits einen Bauantrag eingereicht, so dass gerade keine Fälligkeit vorliege. Mangels Fälligkeit könne auch nicht vollstreckt werden. Da der Antragsteller mit der Einreichung des Bauantrags seiner Verpflichtung nachgekommen sei, liege im Übrigen Erfüllung vor, so dass auch deswegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen seien.
Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund, da die Vollstreckung aus einer rechtswidrigen Fälligkeitsmitteilung drohe. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Vollstreckung von noch nicht fällig gewordenen Zahlungsaufforderungen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 25. Juli 2016, hat die Antragsgegnerin die Akten vorgelegt und beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewinnen werde, da das Zwangsgeld tatsächlich fällig geworden sei.
Mit Bescheid vom 29. September 2015 habe die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller verfügt, dass dieser binnen einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag bei der Antragsgegnerin zur Legalisierung einer im Neubau …str. 146 b ohne entsprechende Baugenehmigung eingerichteten zweiten Wohneinheit vorzulegen habe. Die Verfügung vom 29. September 2015 sei dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Lediglich gegen die Ziffer 1. der Verfügung (Rückbau einer ungenehmigten Grenzbebauung) habe der Antragsteller Klage erhoben (M 8 K 15.4746).
Ein ordnungsgemäßer Bauantrag sei bei der Antragsgegnerin bis zur strittigen Fälligkeitsmitteilung nicht gestellt worden. Zwar sei mit Datum vom 7. Dezember 2015 ein Bauantrag eingegangen, dieser sei jedoch aufgrund erheblicher und nicht binnen der gesetzten Frist behobener Mängel nach Art. 65 Abs. 2 Satz 2 als zurückgezogen behandelt worden. Unter anderem habe die Unterschrift des angegebenen Entwurfsverfassers gefehlt. Insoweit habe sich nach Versendung der Mängelmitteilung an den vermeintlichen Entwurfsverfassers herausgestellt, dass dieser den Bauantrag vom 7. Dezember 2015 nicht eingereicht habe. Zudem habe der angegebene Entwurfsverfasser deutlich gemacht, nicht für den Antragsteller tätig zu sein bzw. zukünftig tätig zu werden.
Insofern gehe der Vortrag des Antragstellers auch fehl, es habe an der Antragsgegnerin gelegen, dass der fristgemäß gestellte Bauantrag nicht habe vervollständigt werden können, da sämtliche Änderungen die Hinzuziehung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers bedurft hätten, auf den der Antragsteller binnen der gesetzten Frist jedoch erkennbar keinen Zugriff gehabt habe. Der Antragsteller hätte daher die Mängel selbst bei Einräumung des gewünschten Besprechungstermins nicht beheben können.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 habe die Antragsgegnerin sodann mitgeteilt, dass der Bauantrag vom 7. Dezember 2015 als zurückgezogen gelte. Bereits zuvor habe die Antragsgegnerin aus Kulanz die in Ziffer 2. des Bescheids vom 29. September 2015 gesetzte dreimonatige Frist um weitere zwei Monate bis zum 3. April 2016 verlängert und erst am 3. Mai 2016 das angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt.
Im Übrigen sei bei der Antragsgegnerin bis zum 21. Juli 2016 kein weiterer Bauantrag des Antragstellers eingegangen.
Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19, 23 und 31 Abs. 3 VwZVG seien vorliegend gegeben. Insbesondere sei die Grundverfügung vom 29. September 2015 betreffend Ziffer 2. unanfechtbar (Art. 19 Abs. 1 VwZVG). Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen. Der Bauantrag vom 7. Dezember 2015 sei nicht zur Erfüllung geeignet, da er erkennbar nicht ordnungsgemäß und insbesondere auch nicht im Einklang mit der Bauvorlagenverordnung gestanden habe. Bereits die fehlende Unterschrift des angeblichen Entwurfsverfassers habe wegen Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO ausgereicht, den Bauantrag als nicht ordnungsgemäß zu bewerten, zumal die Unterschrift auch nicht nachträglich zu erhalten sei. Der Antragsgegnerin könne schon aus diesem Grund kein Mitverschulden angelastet werden, dass der Bauantrag nicht habe nachgebessert werden können. Im Übrigen beinhalte das Mängelschreiben vom 2. Februar 2016 auch zahlreiche weitere Mängel, so dass ein ordnungsgemäßer Bauantrag schon begrifflich ausscheide.
Der Antragsteller habe mithin seine Verpflichtung nicht zeitgerecht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 1 VwZVG Zustellung des Leistungsbescheids, hier Androhung des Zwangsgeldes, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG), die Nichterfüllung trotz Fristablaufs und somit die Fälligkeit des Zwangsgeldes lägen mithin vor, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.
Im Ergebnis könne die Antragsgegnerin daher gemäß Art. 37 Abs. 1 VwZVG das angedrohte Zwangsmittel anwenden, also das Zwangsgeld beitreiben. Gründe für ein vorläufiges Absehen von der Beitreibung seien vom Antragsteller weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Den Interessen des Antragstellers sei mit dem bereits gewährten zeitlichen Aufschub umfangreich Rechnung getragen worden. Selbst der in der Antragsschrift vom 6. Juni 2016 avisierte Bauantrag sei bislang nicht eingereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 8 K 16.2549, M 8 K 16.2547 und M 8 S 16.2548 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war abzulehnen, da dem Antragsteller hierfür kein Anordnungsanspruch zusteht.
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die vom Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte Feststellung, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. September 2015 unzulässig ist, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, alle Vollstreckungshandlungen zulasten des Antragstellers einzustellen, stellt in der Sache einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung kann ein Antragsteller, der den Eintritt der mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, erreichen, dass das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin einstweilen – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – untersagt, das Zwangsgeld beizutreiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsachverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.
2. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller mit seinem Feststellungsbegehren voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des mit Bescheid vom 29. September 2015 angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.
2.1 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.
Im Ausgangsbescheid vom 29. September 2015 war unter Ziffer 2 verfügt worden, dass der Antragsteller für die zweite Wohneinheit in der westlichen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …str. 146 b, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag mit den entsprechenden Bauvorlagen einzureichen habe. Diese Anordnung wurde bestandskräftig, da der Antragsteller von seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 lediglich gegen die unter Ziffer 1 angeordnete Rückbauanordnung der Grenzbebauung an der westlichen Grundstücksgrenze hat Klage erheben lassen, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 15.4746 anhängig ist.
Nach der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 29. September 2015 am 1. Oktober 2015 zugestellt, so dass er mit Ablauf des 2. November 2015, einem Montag, unanfechtbar wurde, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2, Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB.
Damit begann die gesetzte Dreimonatsfrist gem. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB am 3. November 2015 zu laufen und endete an sich mit Ablauf des 2. Februar 2016, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Aufgrund der Verlängerung der Frist um zwei Monate gem. Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG, endete die Frist zur Einreichung des Bauantrags für die zweite Wohneinheit mit Ablauf des 2. April 2016.
2.2 Der am 7. Dezember 2015 eingereichte Bauantrag war mangelhaft und daher nicht geeignet, eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ausgangsbescheid vom 29. September 2015 zu bewirken.
Die Bauvorlagen, als Gesamtheit aller erforderlichen Unterlagen, sind mangelhaft, wenn entweder bestimmte Bauvorlagen oder Unterlagen gänzlich fehlen oder vorgelegte Bauvorlagen inhaltlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass von keiner ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen werden kann (Shirvani, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 65 Rn. 171). Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind auch unvollständig, wenn die nach Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlichen Unterschriften des Bauherrn bzw. des Entwurfsverfassers fehlen (BayVGH, U.v. 31.5.2001 – 2 B 97.719, BayVBl. 2002, 339 – juris Rn. 18; Shirvani, a. a. O.). Mangels Unterschrift des auf den eingereichten Plänen angegeben Entwurfsverfassers im Antragsformular und auf den Plänen entsprach der Antrag nicht den formalen Anforderungen des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wonach der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben haben. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2016 neben der fehlenden Unterschrift des Entwurfsverfassers insgesamt 14 weitere detailliert beschriebene Mängel mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 wurden die Mängel nochmals dem Antragsteller mitgeteilt und er aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bis zum 16. Februar 2016 einzureichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass andernfalls sein Bauantrag gem. Art. 65 Abs. 2 BayBO als zurückgezogen gilt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016, das mit Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2016 zugestellt worden ist, wurde dem Antragsteller schließlich mitgeteilt, dass aufgrund des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückziehungsfiktion des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO eingetreten ist.
2.3 An dem Ablauf der Frist und der damit kraft Gesetzes eingetretenen Fälligkeit des Zwangsgeldes ändert auch die Ablehnung eines gewünschten Gesprächs bei dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 29. Januar 2016 nichts. Zwar sieht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG vor, dass die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags, mit dem Antragsteller erörtert, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind. Im Hinblick auf die ausführliche schriftliche Mitteilung der Mängel des Bauantrags vom 22. Januar 2016 und im Hinblick auf das Fehlen eines Entwurfsverfassers – der auf den Bauvorlagen angegebene Entwurfsverfasser teilte der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 11. Februar 2016 mit, den Bauantrag nicht eingereicht und mit dem Antragsteller keine Geschäftsbeziehungen zu haben – bestand kein Anlass bzw. Bedarf für eine entsprechende Erörterung. Im Übrigen bleibt nach dem Vortrag des Antragstellers völlig offen, woraus sich infolge der Nichtdurchführung des Gesprächs rechtlich eine Unbeachtlichkeit des Fälligkeitseintritts ergeben soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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