Verwaltungsrecht

Familiäre Gesichtspunkte bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

Aktenzeichen  W 8 K 19.30434

Datum:
29.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8269
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 4
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 5, § 78 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 11

 

Leitsatz

1 Die Vaterschaft für ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltendes Kind gebietet keine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf weniger als 12 Monaten, wenn keine besondere Beziehung zum Kind vorliegt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine beabsichtige Eheschließung ist für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unerheblich, wenn ein Ehefähigkeitsverfahren anhängig ist und nicht erkennbar ist, ob und bis wann es tatsächlich zu einer Eheschließung kommen wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
Die Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil dem Kläger offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zusteht (vgl. § 30 AsylG).
Im Einzelnen folgt das Gericht der Begründung im Gerichtsbescheid vom 25. März 2019 (§ 84 Abs. 4 VwGO) sowie den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 6.3.2019 – W 8 S 19.30435) Bezug, in dem es das klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat.
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des ihn betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren bzw. nach Erlass des Gerichtsbescheids, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch nicht sonst ersichtlich. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.
Ergänzend ist lediglich noch anzumerken, dass der Kläger im Klageverfahren keinerlei zielstaatsbezogenen Gründe vorbrachte.
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 12 Monate ist ermessensfehlerfrei. Zwar sind bei der Befristungsentscheidung auch familiäre und persönliche Belange zu berücksichtigen (vgl. Maor, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 21. Edition, Stand: 1.2.2019, § 11 AufenthG Rn. 24 ff.). Dies hat die Beklagte jedoch getan. Sie hat im Bescheid ausdrücklich ausgeführt, die schutzwürdigen Belange des Klägers seien bei der Fristsetzung berücksichtigt worden. Für die kürzere Frist spreche, dass der Kläger die Vaterschaft hinsichtlich eines sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhaltenden Kindes anerkannt habe. Damit hat die Beklagte eine um 18 Monate kürzere Frist angesetzt als in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden (vgl. Maor, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 21. Edition, Stand: 1.2.2019, § 11 AufenthG Rn. 26a). Dass aufgrund einer besonderen Beziehung des Klägers zu seinem Kind eine noch kürzere Frist als zwölf Monate zwingend zu bestimmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das Kind erst gut 10 Monate alt ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Befristungsentscheidung gegenstandslos wird, wenn der Kläger freiwillig ausreist, weil die Frist eine Abschiebung voraussetzt.
Auch im Hinblick auf die anstehende Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt sich keine Beurteilung, weil die Angelegenheit beim OLG anhängig ist und nicht erkennbar ist, ob und bis wann es tatsächlich zu einer Eheschließung kommen wird. Der Klägerbevollmächtigte hat im Übrigen nur allgemein auf innige Verbindungen zwischen dem Kind, dem Kläger sowie der Kindesmutter verwiesen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist damit nicht eine noch kürzere Frist als zwölf Monate geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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