Verwaltungsrecht

Fehlende Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes im Asylverfahren

Aktenzeichen  20 ZB 17.30574

Datum:
23.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114445
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 124, § 138 Nr. 3
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert nicht nur die Angabe von Tatsachen zum behaupteten Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sondern auch Ausführungen dazu, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn es nicht zu dem Gehörsverstoß gekommen wäre. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Einhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 16.33014 2017-03-30 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. März 2017 ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurden oder nicht vorliegen.
Die ordnungsgemäße Darlegung des hier vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO verlangt neben der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt, insbesondere auch, dass substantiiert vorgetragen wird, dass und welcher zusätzliche Tatsachenstoff vorgetragen worden wäre, hätte das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht begangen (GK-AsylG, § 78 Rn. 633 und 637). Im vorliegenden Fall legt der Kläger zwar ausführlich dar, auf welche Quellen, die in der übersandten Auskunftsliste nicht enthalten waren, sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat. Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, was vorgetragen worden wäre, wenn auch diese Erkenntnismittel bereits in der zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übersandten Auskunftsliste enthalten gewesen wären. Damit sind die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung nicht erfüllt.
Die daneben geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 78 Abs. 3 Ziff. 1 AsylG liegt nicht vor. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren, auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, zu erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darzulegen, weshalb der Frage eine über auf den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72; GK-AsylG, § 78 Rn. 591 f.).
Insoweit ist bereits fraglich, ob der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage,
dass die in Zentral- und Südsomalia, insbesondere in Baardheere, der Heimatregion des Klägers, herrschende schlechte Versorgungslage bzw. defizitären humanitären Bedingungen einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründen und darüber hinaus Rückführungen dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen,
dargelegt hat. Denn der Kläger geht in seinen Ausführungen nicht auf die in der streitgegenständlichen Entscheidung formulierte Begründung des Verwaltungsgerichts ein.
Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor. Sie erfordert nämlich, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag formulierte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Klärungsfähig ist eine Frage nur, wenn sie in der konkreten Rechtssache entscheidungserheblich ist. Im Zulassungsverfahren kommt es insoweit darauf an, ob die Frage für die Vorinstanz entscheidungserheblich war (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37). Dies war hier aber bereits aus dem Grunde nicht der Fall, als das Verwaltungsgericht nicht auf die Region um Baardheere, aus der der Kläger ursprünglich stammte, abgestellt hat, sondern auf die somalische Hauptstadt Mogadishu, in der er nach seinem Vortrag längere Zeit gelebt hatte, nachdem er seine Heimatstadt nach deren Eroberung durch die Al-Shabaab Anfang 2010 verlassen hatte. Aus der im Zulassungsverfahren maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts kam es daher nicht auf die Situation in Baardheere an. Dementsprechend war die formulierte Rechtsfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben