Verwaltungsrecht

Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  11 ZB 17.30971

Datum:
16.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 122974
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, § 80, § 83b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 K 16.30879 2017-05-18 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe dargelegt ist.
Eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59). „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dies setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Benennung einer der in § 78 Abs. 3 AsylG normierten Nummern voraus oder der dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 13). Auch Fehler bei der Subsumtion sind unschädlich (vgl. BVerfG a.a.O.). Allerdings muss wenigstens durch Auslegung eindeutig ermittelt werden können, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird (vgl. BVerfG a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung nicht im Ansatz gerecht. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger ohne jeden Bezug zu der erstinstanzlichen Entscheidung und ohne Benennung eines Zulassungsgrundes zwei Kurzsachverhalte in den Raum gestellt, aus denen sich sinngemäß allenfalls entnehmen lässt, dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hat. Dies ist jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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