Verwaltungsrecht

Fehlende Glubwürdigkeit wegen Identitätstäuschung – Widerlegung der Verumutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG wegen positiver politscher Entwicklungen in Äthiopien

Aktenzeichen  RO 2 K 18.33013

Datum:
20.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3485
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3a, § 3c Nr. 3, § 4, § 77 Abs. 1 S. 1, § 83b
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Ungereimtheiten der Angaben des Asylbewerbers zu seiner Identität führen zu einer erschütterten Glaubwürdigkeit, sodass auch das Vorbringen seiner Fluchtgeschichte nicht geglaubt werden kann. (Rn. 44 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG, wonach ein Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, ist im Hinblick auf die politischen Veränderungen in Äthiopien seit Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed Anfang 2018 gegenwärtig als widerlegt anzusehen (so auch VG Bayreuth BeckRS 2018, 31158; VG Bayreuth BeckRS 2018, 24038). (Rn. 50 – 67) (redaktioneller Leitsatz)
3. Volkszugehörige der Oromo unterliegen nach der gegenwärtigen Auskunftslage keiner Gruppenverfolgung. (Rn. 68 – 69) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei Äthiopiern, die sich exilpolitisch in Deutschland engagieren und deren Aktivitäten sich in der üblichen Mitgliedschaft und Teilnahme an Veranstaltungen erschöpft, ist es gegenwärtig nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich, dass diesen bei Rückkehr eine Verfolgung aus politischen Gründen droht. (Rn. 70– 75) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist in Äthiopien nicht ersichtlich. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet und bleiben ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesamts, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und beide Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger damit auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die getroffenen Entscheidungen sind rechtmäßig, da beide keinen Anspruch nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. Weder der Kläger noch die Klägerin sind Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG. Hierbei ist der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG).
Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris).
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris mit weiteren Nachweisen).
Das Vorbringen der Kläger kann wegen der Unglaubwürdigkeit sowohl des Klägers als auch der Klägerin nicht als glaubhaft gemacht angenommen werden.
Der Kläger und die Klägerin sind unglaubwürdig, weil beider persönliche Identität zur Überzeugung des Gerichts nicht feststeht. Beide sind ausweislos und haben durch Nichtvorlage eines authentischen äthiopischen Ausweises nicht dazu beigetragen, ihre Identität zu klären.
Soweit der Kläger vorträgt, dass er den Kebeleausweis im Mittelmeer weggeworfen habe, um bei der Rückkehr an Land nicht als Äthiopier erkannt zu werden, ist diese Aussage, da die entsprechende Geschichte im Widerspruch zur Aussage seiner Frau steht, unglaubhaft und weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit beider Kläger. Der Kläger hat vorgebracht, die beim Bundesamt vorgelegten Dokumente, UNHCR-Ausweise, Einzahlungsbeleg Andinet und Mitgliedsbestätigungen hätte seine Frau bei der Überfahrt übers Mittelmeer in ihrem Dekolleté getragen und deshalb habe er sie beim Bundesamt vorlegen können. Demgegenüber steht die Aussage seiner Frau, dass die vorgelegten Dokumente der Mann in seiner Hosentasche getragen habe, sie habe ihre Dokumente in einer über Bord gegangenen Tasche getragen und deshalb verloren. Auch divergiert das Vorbringen beider Kläger zum Ablauf der Überfahrt. Während der Mann vortrug, dass sie nach 2 Tagen wegen Bootproblemen zurück an die Küste gemusst hätten und deshalb alle Angst gehabt hätten, dass sie durchsucht würden und sie zudem nass gewesen seien, brachte die Frau vor, dass die Probleme mit dem Schiff auf hoher See aufgetreten seien und sie nicht in Richtung einer Küste abgeschleppt worden seien, sondern ihnen vielmehr auf hoher See von Fischern geholfen worden sei. Auch dieses Vorbringen lässt sich nicht mit dem des Klägers in Übereinstimmung bringen und erzeugt weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger.
Nach alledem ist bereits völlig offen, ob die Kläger ihre tatsächliche Identität offengelegt, also ihre richtigen Namen und Daten angegeben haben.
Weitere Zweifel an ihrer Identität entstehen durch die Angaben der Kläger zu ihrem Alter und Geburtsdatum. Der Kläger gab an, er sei 33 Jahre alt, aber im Jahr 1982 geboren. Bereits dies stimmt rechnerisch nicht. Weiter gab er sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender an, wusste es aber nicht im äthiopischen. In diesem Kalendersystem schätzte er es auf den 14.4.(Thasas)1974. Diese Schätzung liegt um ein Jahr falsch und trifft den falschen Tag. Das dem 26.12.1982 entsprechende äthiopische Datum wäre der 17.4.1975 (Kalenderumrechnung via http://www.nabkal.de/kalrech8.html). Da er selbst gesagt hat, dass er in Äthiopien beide Kalendersysteme benutzt hätte, ist es unplausibel, dass er sein Geburtsdatum nur im gregorianischen System kennt. Die Klägerin gab als Geburtsjahr in der mündlichen Verhandlung zunächst 1993 an, merkte dann, dass dies nicht stimmen konnte und gab – wie beim Bundesamt – 1983 an, äußerte jedoch zugleich, 37 Jahre alt zu sein, was rechnerisch ebenfalls nicht möglich ist.
All diese Ungereimtheiten der klägerischen Angaben zu ihrer jeweiligen Identität führen zu einer erschütterten Glaubwürdigkeit. Aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit kann das Vorbringen der Kläger zu ihrer Fluchtgeschichte nicht geglaubt werden.
Selbst wenn man die vorgebrachte Geschichte in Äthiopien als glaubhaft unterstellen wollte, würde sie aber nicht mehr (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr führen. Zwar wäre dann zugunsten der Kläger Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu beachten, jedoch wäre ebendiese Vermutung durch die zwischenzeitlich eingetretenen positiven Veränderungen vor allem im Jahr 2018 erschüttert. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU sieht selbst vor, dass bei Vorliegen stichhaltiger Gründe, die gegen eine Verfolgung sprechen, eine Vorverfolgung kein ernsthafter Hinweis mehr auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ist. Solche stichhaltigen Gründe ergeben sich aus den positiven Veränderungen in Äthiopien seit Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed (so auch VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 – B 7 K 17.32826 – juris Rn. 44; VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 – B 7 K 17.33349 – juris Rn. 50).
Dies ergibt sich aus mehreren Entwicklungen seit Anfang 2018 (siehe zu den meisten der im Folgenden mit Primärquellen zitierten Entwicklungen auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien, BFA Österreich vom 8. Januar 2019 und Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018).
So wurde der Ausnahmezustand aufgehoben (Meldung der BBC vom 2. Juni 2018, 20:53 Uhr und vom 5. Juni 11:23 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-44344025?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story). Der neue Premierminister, Abiy Ahmed, ist oromischer Volkszugehörigkeit (vgl. Meldung der BBC vom 28. März 2018 10:29 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864). Er hat bei seiner Vereidigung ausdrücklich betont, dass politischer Pluralismus ein Muss sei, das sei ein Grundstein dafür, dass Demokratie funktioniere. Seine erste Amtsreise führte ihn in einen der Unruheherde des Landes, die Grenzregion zwischen den Siedlungsgebieten der Oromo und der Somali. Er empfing in A. Ab. Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und religiöse Führer. Dass er die Politik der Regierungskoalition nicht einfach fortsetzen will, hat er vor allem auch dadurch gezeigt, dass unter seiner Führung Hunderte von Oppositionsanhängern freigelassen worden sind, die nach einer Amnestie im Januar 2018 zwar aus der Haft entlassen, anschließend jedoch teils gleich wieder festgenommen worden waren. Außerdem wurde inzwischen das berüchtigte Makelawi-Gefängnis in A. Ab. geschlossen (vgl. zum Vorstehenden die Presseartikel „Halber Machtwechsel“, taz vom 3.4.2018; „Man nennt ihn Äthiopiens Barack Obama“, FR vom 10.4.2018 und „Äthiopiens neuer Premier wirbt für Zusammenarbeit und Versöhnung“, DW vom 13.4.2018). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (vgl. AA, Lagebericht vom 17. Oktober 2018, Stand September 2018, S. 6). Zugleich teilt der Bericht mit, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen ohne Anklage inhaftiert sei, Menschenrechtsorganisationen sprächen von mehreren tausend Betroffenen. Diese Zahlen ließen sich jedoch nicht verifizieren (vgl. AA, Lagebericht vom 17. Oktober 2018, Stand September 2018, S. 6). Zugleich wird dort festgehalten, dass der neue Premierminister sich mit Erfolg für einen stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum bemühe und die Praxis der Kriminalisierung Oppositioneller und kritischer Medien de facto beendet habe.
Der neue Premierminister bezeichnete Folter als Akt des Terrors durch den Staat, warf den eigenen Sicherheitsbehörden Folter und illegale Inhaftierungen vor und entließ Chefs der Nachrichtendienste und des Militärs (vgl. Meldung der BBC vom 18. Juni 2018, 18:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Die oppositionelle Organisation Ginbot 7 stellte ihren bewaffneten Widerstand gegen die Regierung ein und bezeichnete die vom neuen Premierminister angestoßenen Reformen als wirkliche Hoffnung auf Demokratie (Meldung der BBC vom 22. Juni 2018, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). So wurde auch der zum Tode verurteilte Generalsekretär der Organisation Ginbot 7, Andargachew Tsege, der 2009 in Abwesenheit zum Tode verurteilt und 2014 auf einem jemenitischen Flughafen auf seinem Weg nach Eritrea festgenommen und den äthiopischen Behörden ausgehändigt worden war, freigelassen (vgl. Meldung der BBC vom 1. Juni 2018 17:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864).
Es finden Gespräche zwischen Äthiopien und Eritrea statt. Äthiopien kündigte an, die Soldaten an der Grenze zu Eritrea abzuziehen. Telefonleitungen und Flugverbindungen zwischen beiden Ländern wurden wiedereröffnet (vgl. Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 20. Juli 2018, 11:00 Uhr, https://www.sueddeutsche.de/politik/aethiopien-und-eritrea-zwei-laender-erwachen-aus-dem-tiefschlaf-1.4062868; Meldung der BBC vom 10. Juli 2018, 13:01 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Im September 2018 wurde die äthiopische Botschaft in Asmara wiedereröffnet (Meldung des Portals africanews vom 6. September 2018, http://www.africanews.com/2018/09/06/ethiopia-reopens-its-embassy-in-eritrean-capital-asmara/?breaking-news=1).
Die Regierungschefs beider Länder feierten bei einem gemeinsamen Besuch an der Grenze das äthiopische Neujahr und eröffneten einen Grenzübergang bei der äthiopischen Stadt Zalambessa (Meldung von africanews.com vom 11. September 2018, http://www.africanews.com/2018/09/11/abiy-afwerki-visit-border-together-to-celebrate-ethiopian-new-year-with-their/; Meldung der B’BC vom 11. September 2018 https://www.bbc.com/news/world-africa-45475876?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story).
Der Premierminister ließ bisher gesperrte Internetseiten oppositioneller Organisationen freigeben. Das oromische Medienportal Oromo Media Network (OMN), dem bis vor kurzem noch Terrorvorwürfe gemacht worden sind, eröffnete in A. Ab. eine Redaktion (vgl. Meldung der BBC vom 26. Juni 2018, 16:16 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Der Gründer dieses Medienportals, Jawar Mohammed, ist nach Äthiopien zurückgekehrt (vgl. Meldung von „jeune afrique“ vom 5. August 2018, 12:39 Uhr, http://www.jeuneafrique.com/depeches/611340/politique/retour-en-ethiopie-dun-celebre-activiste-de-lopposition/; Meldung des Guardian https://www.theguardian.com/global-development/2018/aug/20/jawar-mohammed-return-ethiopia-political-change-oromo). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Aufwiegelung/Anstiftung zur Gewalt wurden fallen gelassen.
Die äthiopische Regierung und die vormals auf der Terrorliste geführte OLF haben eine Vereinbarung unterzeichnet, um die Feindseligkeiten, bewaffneten Auseinandersetzungen zu beenden (Meldung der BBC vom 7. August 2018, 16:59 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Auch die ONLF, eine früher als Terrorgruppe bezeichnete Organisation in der Somaliregion unterzeichnete im Februar 2019 mit der Regionalregierung des Bundesstaats Somali eine Vereinbarung über die Entwaffnung und Integration ihrer Mitglieder in die staatlichen Sicherheitsdienste (vgl. Meldung africanews vom 9. Februar 2019, 4:00 Uhr, http://www.africanews.com/2019/02/09/ethiopia-onlf-rebels-disarm-sign-agreement-with-somali-state/).
Die äthiopische Regierung hieß die Anführer der vormals als Terrorgruppe bezeichneten Ginbot 7, die nach Äthiopien zurückgekehrt sind, im Land willkommen (vgl Meldung von africanews.com vom 9. September 2018, 13:29 Uhr, http://www.africanews.com/2018/09/09/ethiopia-govt-welcomes-leadership-of-ginbot-7-back-home/).
Im Oktober 2018 kehrten ca. 2.000 äthiopische Rebellen des Tigray People’s Democratic Movements (TPDM) von Eritrea aus nach Äthiopien zurück. Dieser Rückkehr war die Unterzeichnung einer Friedensvereinbarung mit der Regierung in A. Ab. im August 2018 vorausgegangen (Meldung der BBC vom 9. Oktober, 17:38 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia; Meldung des Portals africanews.com vom 10. Oktober 2018, http://www.africanews.com/2018/10/10/about-2000-tigray-rebels-return-to-ethiopia-from-eritrea/). Laut africanews.com sollen auch Kämpfer von Ginbot 7 und Soldaten der OLF nach Äthiopien heimgekehrt sein (Meldung des Portals africanews.com vom 10. Oktober 2018, http://www.africanews.com/2018/10/10/about-2000-tigray-rebels-return-to-ethiopia-from-eritrea/).
Abdi Mohammed Omar (alias Abdi Illey), der vormalige Regierungschef der Somaliregion, dem vorgeworfen wird, dass er unrechtmäßige Rekrutierungen, Verhaftungen, Tötungen und sonstige Menschenrechtsverstöße seiner Liyu Plizei ermöglicht oder geduldet habe, trat im August 2018 zurück. Er wurde nach seinem Rücktritt im August 2018 von Seiten der Äthiopischen Bundeskräfte festgenommen und ist inhaftiert worden. (vgl. Meldung der BBC vom 7. August 2018, 15:24 und vom 27. August 2018, 18:46 Uhr https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia; Meldung des Portals africanews vom 27. August 2018 http://www.africanews.com/2018/08/27/ethiopia-police-arrest-ex-somali-region-president-abdi-illey/). Er wurde am Mittwoch, 29. August 2018 vor einem Gericht zusammen mit 6 weiteren Vertretern seiner Regionalregierung mehrerer Taten beschuldigt, man warf ihm u.a. Menschenrechtsverletzungen, Tötungen, Vertreibungen, Freiheitsberaubung, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit vor. Als sein Nachfolger wurde einer seiner Kritiker, Mustafa Omer, dem nachgesagt wird, dass er ein Verteidiger der Menschenrechte sei, bestimmt (Meldung des Portals africanews vom 30. August 2018, http://www.africanews.com/2018/08/30/ethiopias-somali-regional-politics-new-leader-abdi-illey-charged-liyu-police/). Shamaahiye Sheikh Farah (alias Shamaahiye), der frühere Chef des Jail Ogaden und Leutnant der Liyu Miliz wurde ebenfalls festgenommen. Das berüchtigte Gefängnis in Jijiga wurde geschlossen (Meldung des Portals africanews.com vom 29.9.2018, http://www.africanews.com/2018/09/29/ex-boss-of-ethiopia-s-notorious-jail-ogaden-arrested/).
Der Premierminister gab bei einer Ansprache vor der Regierungskoalition an, dass es das Zeichen eines wahren Anführers sei, besser qualifizierte Nachfolger hervorzubringen und sich selbst überflüssig zu machen (Meldung der BBC vom 3. Oktober 2018, 11:25 Uhr https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).
Im November 2018 ließ der äthiopische Generalstaatsanwalt (Attorney General) Berhanu Tsegaye über 60 Beamte verhaften (vgl. Meldung des Portals africanews vom 17.11.2018, 12:29 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/17/ethiopians-support-govt-crackdown-on-corruption-rights-abuse/). Unter den Verhafteten befanden sich ehemals hochrangige Mitglieder der Nachrichtendienste (vgl. Meldung des Portals africanews vom 15.11.2018, 08:59 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/15/ethiopia-s-former-deputy-intelligence-chief-arrested-by-police/; BBC vom 15.11.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46221238) wie etwa z.B. Yared Zerihun (a former deputy intelligence chief). Yared Zerihun war Stellvertreter von NISS (National Intelligence and Security Service). Aber auch aus dem Wirtschaftsbereich der Armee, wie der Metals and Engineering Corporation (MetEC), wurden Verantwortliche wie Kinfe Dangnew verhaftet (vgl. Meldung des Portals africanews vom 17.11.2018, 12:29 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/17/ethiopians-support-govt-crackdown-on-corruption-rights-abuse/). Auch Colonel Gudeta Olana, Sicherheitschef der staatlichen Ethio Telecom wurde verhaftet (vgl. Meldung des Portals africanews vom 15.11.2018, 08:59 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/15/ethiopia-s-former-deputy-intelligence-chief-arrested-by-police/). Den verhafteten Personen werden Korruption und Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (vgl. BBC vom 15.11.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46221238). Nach Meldungen vom 23. Januar 2019 wurde auch der frühere Kommunikationsminister Bereket Simon wegen Korruptionsvorwürfen verhaftet. Simon war ein Gründungsmitglied der Regierungskoalition EPRDF. Wegen der gleichen Vorwürfe wurde auch Tadesse Kassa, ein früherer hoher Beamter verhaftet (vgl. Meldung von africanews 23. Januar 2019, http://www.africanews.com/2019/01/23/ethiopia-arrests-ex-govt-minister-bereket-simon-over-corruption/).
Der Premierminister Abiy Ahmed berief im November 2018 Frau Birtukan Mideksa zur Chefin der Wahlkommission. Mideksa war nach den Wahlen 2005 verhaftet, nach 18 Monaten freigelassen worden, anschließend aber im Dezember 2008 für weitere 21 Monate inhaftiert worden und verbrachte die letzten 7 Jahre im Exil in den USA. Sie kehrte kurz vor ihrer Berufung zurück nach Äthiopien (vgl. Meldung der BBC vom 22.11.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46301112?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story; africanews 21.11.2018 http://www.africanews.com/2018/11/21/ethiopia-to-appoint-new-election-chief-on-thursday-could-it-be-birtukan-mideksa/; africanews vom 22.11.2018, http://www.africanews.com/2018/11/22/ethiopia-elections-chief-pledges-transparent-and-trustworthy-work/). Am 27. November 2018 fand eine Diskussion der Regierung mit Oppositionsparteien zu den kommenden Wahlen statt (Meldung von africanews vom 23.11.2018, http://www.africanews.com/2018/11/23/ethiopia-pm-opposition-to-discuss-electoral-reforms/).
Ohnehin ist festzustellen, dass der Premier führende Positionen an Frauen vergeben hat. Oberste Richterin ist Frau Meaza Ashenafi, eine frühere Anwältin und Menschenrechtsaktivistin (vgl. africanews vom 2.11.2018, http://www.africanews.com/2018/11/02/judicial-independence-rule-of-law-ethiopia-s-female-cj-speaks/). Auch die Präsidentin des Landes ist erstmals eine Frau, die frühere Diplomatin Sahle-Work Zewde. Das Kabinett wurde paritätisch mit 10 Männern und 10 Frauen besetzt (vgl. africanews vom 1.11.2018 http://www.africanews.com/2018/11/01/ethiopia-supreme-court-gets-its-first-woman-head-meaza-ashenafi/).
Nach Meldungen vom 23. Januar 2019 nutzen laut des äthiopischen Generalstaatsanwalts 13.000 Menschen das im Juli 2018 verkündete Amnestieangebot (Meldung von africanews vom 23. Januar 2019 http://www.africanews.com/2019/01/23/ethiopia-pardons-more-than-3000-political-prisoners/).
Das Gericht sieht bei dieser Einschätzung der Sachlage auch, dass es in Äthiopien angesichts einer gewissen übergangsbedingten Unsicherheit zu lokalen Unruhen mit Todesfällen und ethnischen Konflikten kommt. Ausweislich eines Berichts des Internetportals africanews kamen bei einer öffentlichen Versammlung zur Begrüßung des OMN Gründers in der Stadt Shashememe im August 2018 vier Personen ums Leben. Das Portal berichtet, dass drei Leute in einer Massenpanik am Eingang des örtlichen Stadions, in dem die Veranstaltung stattfand, getötet worden seien. Eine weitere Person sei von einem Mob gelyncht worden, weil der Mob geglaubt habe, dass der Gelynchte in seinem Auto eine Bombe dabei hätte (Meldung des Portals africanews vom 14. August 2018, 5:00 Uhr http://www.africanews.com/2018/08/14/ethiopian-activists-condemn-mob-action-violence-during-rally-in-oromia/). Der Gründer des OMN sprach auf seinem facebook-Account am 12. August 2018 von einer grausamen (cruel), widerlichen (disgusting) und schädlichen (damaging) Handlung des Mobs. Er rufe alle, insbesondere die Jugend, dazu auf, keine Selbstjustiz zu üben, auch nicht aufgrund von eigenen Verdächtigungen (https://www.facebook.com/Jawarmd/posts/10104063136852973).
Im September 2018 kam es zu tödlichen Unruhen in A. Ab.. Nach Aussagen des Polizeichefs von A. Ab., Maj Gen Degie Bedi, kamen mindestens 28 Menschen ums Leben. Die Unruhen begannen am 13. September als Unterstützer der OLF ihre Flagge in Teilen der Hauptstadt A. Ab. aufhängen. Dies werteten einige Bewohner als Versuch der OLF die Kontrolle über A. Ab. zu übernehmen. Daraufhin griffen sich die gegnerischen Unterstützer an, was in der Schließung von Teilen des Geschäftsviertels von A. Ab. endete. Zwei Tage später eskalierte die Gewalt und führte zu 28 Toten. Die meisten starben durch Schläge mit Stöcken und Steinen als rivalisierende Gruppen sich prügelten. 7 sind nach der Aussage des Polizeichefs von Sicherheitskräften getötet worden, Amnesty sprach von 58 Toten bei den Unruhen. Infolge dieser Unruhen wurden nach äthiopischen Polizeiangaben 1.200 Menschen verhaftet, die meisten seien aber wieder freigelassen worden (Meldung der BBC vom 25. September 2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-45638856?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story). Am 17. Dezember 2018 forderten Unruhen zwischen rivalisierenden Ethnien unter Beteiligung der äthiopischen Armee in der im Süden gelegenen Stadt Moyale 13 Tote (vgl. Meldung der BBC vom 18. Dezember 2018, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia; africanews.com vom 18. Dezember 2018 http://www.africanews.com/2018/12/18/ethiopia-army-op-kills-civilians-in-moyale-hotel-violence-persists/).
Diese Todesfälle, so tragisch und bedauerlich sie sind, sind jedoch nicht Folge von Verfolgungshandlungen eines Verfolgungsakteurs im Sinne des Asylgesetzes. Sie führen auch nicht zur Annahme bürgerkriegsähnlicher Zustände (vgl. BFA Äthiopien, 8. Januar 2019, S. 8). Das Gericht berücksichtigt bei dieser Bewertung, dass es anlässlich der Entwicklungen in Äthiopien zu diversen regionalen und lokalen Unruhen, Übergriffen auf andere Ethnien und teils auch Kampfhandlungen mit der Folge zahlreicher Binnenvertriebener kommt. Diese werden jedoch von Seiten der Bundesbehörden versucht zu unterbinden. So hat die äthiopische Bundesarmee bspw. den vormaligen Regierungschef der Somali Region nach dessen Rücktritt inhaftiert und ist in dieses Gebiet eingerückt (vgl. Meldungen der BBC vom 4. August 2018 https://www.bbc.com/news/world-africa-45070213?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story und vom 7. August 2018, 15:24 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Auch bei den Unruhen im Grenzbereich Somali – Oromiya kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine inländische Fluchtalternative, etwa in A. Ab. bestünde. Es kann – angesichts der Erkenntnislage – auch nicht davon ausgegangen werden, dass der äthiopische Staat gemäß § 3c Nr. 3 AsylG nicht in der Lage sei oder nicht willens wäre, eventuell Bedrohten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zumal die Unruhen und Gewalttätigkeiten lokal begrenzt sind und meist anlässlich von größeren Versammlungen ausbrechen. Auch die äthiopische Politik reagiert auf die internen Grenzkonflikte. So hat das äthiopische Parlament am 20. Dezember 2018 ein umstrittenes Gesetz verabschiedet, dass es dem Premierminister erlaubt, eine Kommission einzusetzen um die Identitäts- und Grenzkonflikte zwischen den regionalen Verwaltungen (vgl. Meldung der BBC vom 20. Dezember 2018, 12:21 Uhr https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Die Kommission soll die Ursachen der Konflikte eruieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Aus diesen Vorfällen ergeben sich auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Oromo nur aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie in Gefahr wäre.
Auch die exilpolitische Betätigung der Kläger führt nicht zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus flüchtlingsrelevanten Gründen.
Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht nur auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem ein Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestände). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG im Gegensatz zu § 28 Abs. 2 AsylG auch möglich ist, wenn sämtliche Umstände erst nach der Flucht eingetreten sind. Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (BVerwG, U.v.21.10.1986 – 9 C 28.85 – BVerwGE 75, 99; BVerwG, U.v. 8.11.1983 – 9 C 93.83 – BVerwGE 68, 171).
Zur Überzeugung des Einzelrichters ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst recht nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde. Die Kammer ging bereits vor den Veränderungen in Äthiopien nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr rein exilpolitisch aktiver Asylbewerber aus.
Dass ein Ausländer in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird, weil er in der Bundesrepublik Deutschland gegen seinen Staat politische Aktivitäten entfaltet hat, kann nur angenommen werden, wenn sowohl für das Bekanntwerden der Tätigkeit im Heimatstaat als auch für dessen im Sinne des Asylrechts politisch motivierte Reaktion hinreichend gewichtige Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33.71 – BVerwGE 55, 82). Gerade an letzterem fehlt es hier.
Es gibt zahlreiche äthiopische politische Exilgruppen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Programmen. Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es nach dieser Auskunft auf den Einzelfall an, also z.B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt (AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 20185, II. 1.9., S. 18). Bei Würdigung dieser Auskunftslage und insbesondere unter Berücksichtigung der Ereignisse im Jahr 2018 ist nicht davon auszugehen, dass eine Verfolgung von nicht herausgehoben politisch tätigen Personen beachtlich wahrscheinlich wäre. Ob herausgehobene Personen weiter verfolgt werden, ist sehr zweifelhaft, da namhafte Oppositionelle, wie bspw. Berhanu Nega, unbehelligt zurückgekehrt sind (s.u.). Diese Frage kann hier aber dahingestellt bleiben, da die Tätigkeit des Klägers sich in der üblichen Mitgliedschaft und Teilnahme an Veranstaltungen erschöpft, was bei einem Großteil der äthiopischen Asylbewerber der Fall ist.
Bei der Klägerin kann angesichts ihrer Passivität schon fast nicht mehr vom Status einer Mitläuferin ausgegangen werden. Sie vermochte in der mündlichen Verhandlung schon nicht zu sagen, wann sie das letzte Mal an einer entsprechenden Veranstaltung teilgenommen hatte. Beim Kläger ist das Engagement größer. Seine Teilnahme an Veranstaltungen, seine vermeintlich herausgehobene Stellung als stellvertretender Vorsitzender oder das Sich-Ablichten-Lassen mit Berhanu Nega etc. führen schon nicht zu einer herausgehobenen Stellung des Klägers in der äthiopischen Exilszene, da diese Aktivitäten von der Mehrheit der äthiopischen Asylbewerber ausgeübt werden. Die Kammer hat bereits vor dem Wechsel des Premiers in ständiger Rechtsprechung (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris) eine Verfolgungsgefahr nicht herausgehobener Exilpolitiker aufgrund exilpolitischen Engagements verneint. Angesichts der geschilderten Veränderungen (s.o.) und der unbehelligten Rückkehr wirklich prominenter Exilpolitiker spricht viel dafür, dass nunmehr auch nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr tatsächlich herausgehobener Personen ausgegangen werden kann.
Das klägerische Vorbringen, wonach aufgrund der Willkür der äthiopischen Sicherheitskräfte nur wegen eines Wechsels an der Spitze noch nicht von tatsächlichen Veränderungen ausgegangen werden könne, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Es wurde seitens der Kläger auf den Gutachter Günter Schröder verwiesen. Dessen letzte bekannte Einschätzung erfolgte vor den Veränderungen des Jahres 2018. Bereits vor den Veränderungen folgte das Gericht den Einschätzungen des genannten Gutachters nicht, sondern ordnete dessen Aussagen in den Gesamtkontext der Auskunftslage ein und kam zu dem Ergebnis, dass seiner Einschätzung nicht zu folgen sei (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.31797 – juris; VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 – RO 2 K 16.30643 – juris).
Soweit geltend gemacht wird, der neue Premier könne nicht in den Regionen durchregieren, weil die alten Seilschaften die Macht in den Händen hielten, bestehen auch Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme. Beispielsweise hat er, wie oben gezeigt, mithilfe der Bundesarmee den Machthaber der Somaliregion verhaften und die Situation befrieden lassen. Ohnehin wären die Kläger dann auf die sichere Alternative A. Ab. zu verweisen, wo sie auch vor ihrer Ausreise lebten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Premier nicht wenigstens in A. Ab. das Sagen hätte und die Kläger dort nicht sicher wären.
2) Auch die Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein derartiger Schaden droht den Klägern nach den obigen Ausführungen nicht. Insbesondere kann trotz der zahlreichen Binnenvertriebenen in einzelnen Regionen nicht von einem bürgerkriegsähnlichem Zustand ausgegangen werden (s.o.). Zudem wäre jedenfalls A. Ab. eine zumutbare, sichere inländische Schutzmöglichkeit.
3) Auch die Ziffer 4 des Bescheids begegnet keinen Bedenken.
Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse bzgl. Äthiopien im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 – BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 – BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation könnte sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 – juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für die Kläger und ihre Familie in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Ätthiopien Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung leben von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20). Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, IV 1.1, S. 23). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Der Kläger hat angegeben, vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben, es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dies bei einer Rückkehr nach A. Ab. nicht möglich wäre. Auch die Klägerin hat gearbeitet. Beiden zusammen sollte es möglich sein, für ein ausreichendes wirtschaftliches Auskommen ihrer Familie zu sorgen.
Auch die zahlreichen Binnenvertriebenen aufgrund der ethnischen Unruhen führen nicht zum Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Wie oben ausgeführt kann abseits der Unruheherde davon ausgegangen werden, dass den Klägern weder eine konkrete Gefahr noch eine unmenschliche Behandlung droht.
Die vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbriefe führen ebenfalls nicht zur Annahme des Vorliegens von Abschiebungsverboten aufgrund einer konkreten Gesundheitsgefährdung im Fall der Rückkehr. Die Arztbriefe genügen schon nicht den Anforderungen an die Attestierung der entsprechenden Krankheiten. Sie sind bereits nicht aktuell, da sie beide über ein Jahr alt sind und damit vor allem bei psychischen Erkrankungen veraltet. Darüber hinaus entsprechen die vorgelegten Arztbrief nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Dessen Rechtsgedanke kann bei den Anforderungen an ein ärztliches Attest bzgl. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7). Jedenfalls ergibt sich aus den Briefen nicht, dass eine durchgeführte Abschiebung bei einem der Kläger in Äthiopien zu einer dramatischen, lebensbedrohlichen Verschlechterung wegen der behaupteten Krankheiten führen würde. Die Kläger also bei einer Rückkehr nach Äthiopien gleichsam „sehenden Auges in den Tod geschickt würden“ (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rn 53).
Bezüglich der Klägerin verwundert schon die Anamnese, wonach ihr Herkunftsland Libyen sei. Auch die Glaubhaftunterstellung der traumatisierenden Geschichte kann nicht dem Arzt überlassen werden, sondern ist in einem Gerichtsverfahren Aufgabe des entscheidenden Richters. Weiter sind die geschilderten traumatischen Erlebnisse schon nicht wiedergegeben worden, so dass auch eine Überprüfung auf Übereinstimmung nicht vorgenommen werden kann. Eine Aussage, wie sich eine Abschiebung nach Äthiopien auf die behauptete Krankheit auswirke, fehlt ebenfalls. Letztlich ist der Arztbrief völlig unerheblich, da die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angab, trotz Verschreibung keine Medikamente zu nehmen. Da sie keine Medikamente nimmt und solcher augenscheinlich auch nicht bedarf, scheitert auch eine Berufung auf eine eventuelle Nichtverfügbarkeit lebensnotwendiger Medikamente in Äthiopien, die zur Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen könnte.
Bezüglich des Klägers ergibt sich aus den Arztbriefen ebenfalls nicht, dass sich die behauptete Krankheit im Zielland lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vielmehr folgt aus der Anamnese, dass der Kläger wegen der Ablehnung seines Asylantrags perspektivlos sei und er erhebliche Mengen Alkohol (8 Bier/Tag) und Zigaretten konsumiere. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht von einer psychischen Krankheit wie im Arztbrief (Anpassungsstörung oder Depression) berichtet, sondern von der Einnahme einer Tablette gegen Fersen-/Beinschmerzen. Wie sich solche bei einer Rückkehr nach Äthiopien lebensbedrohlich verschlechtern sollen, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


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