Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen effektiverer Möglichkeiten – Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Aktenzeichen  M 17 K 16.31260

Datum:
21.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 33 Abs. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes als die Durchführung eines Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht zur Verfügung steht (ebenso VG Regensburg BeckRS 2016, 44934 und VG Ansbach BeckRS 2016, 45662). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet (s. Schreiben v. 25.02.2016).
Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig.
1. Gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wobei das Nichtbetreiben (unter anderem) vermutet wird, wenn er untergetaucht ist. In § 33 Abs. 5 AsylG ist geregelt, dass in diesen Fällen das Bundesamt das Asylverfahren einstellt (Satz 1), der Ausländer aber durch einen persönlichen Antrag beim Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann (Sätze 2, 3). Das Bundesamt nimmt dann die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde (Satz 5). Das Asylverfahren ist nur dann nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war (Satz 6).
2. Mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG steht dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes als die Durchführung eines Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht zur Verfügung (vgl. a. VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 – RO 9 S 16.30620 – juris Rn. 11ff.; VG Ansbach, B.v. 29.4.2016 – AN 4 S 16.30410 – juris Rn. 13ff.).
2.1 § 33 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 AsylG knüpfen die Wiederaufnahme nach der Verfahrenseinstellung gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG – abgesehen von einer formgerechten Antragstellung (§ 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG) – an keine weiteren Voraussetzungen an. In der Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 33 AsylG wird dazu ausgeführt, dass der Ausländer nach den Regeln des neuen § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG „ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen“ kann und damit ein „einmaliges Fehlverhalten geheilt“ wird. „Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter“ (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 17).
2.2 Es liegt auch kein Fall des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG vor, insbesondere liegt die Einstellung des Asylverfahrens mit Bescheid vom 24. Mai 2016 nicht bereits neun Monate zurück, so dass der Kläger mit einem Wiederaufnahmeantrag eine Fortführung seines Asylverfahrens erreichen kann. Im Falle einer Nicht-Wiederaufnahme gilt im Hinblick auf hiergegen mögliche Rechtsbehelfe § 36 Abs. 3 AsylG entsprechend.
2.3 Da der Kläger nach einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 33 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AsylG wieder in den Verfahrensabschnitt vor der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG versetzt wird, ist weder ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO noch ein Klageverfahren erforderlich, um Rechtsschutz zu gewährleisten. Insbesondere tritt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft, wenn ein nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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